RS0001536 – OGH Rechtssatz
Auf einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Räumung einer Wohnung Zug um Zug gegen Beistellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung verpflichtet, ohne daß diese Verpflichtung zeitlich irgendwie befristet wäre, ist § 575 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden; der Kläger kann hier vielmehr während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist Exekution führen.