RS0024988 – OGH Rechtssatz
§ 575 Abs 3 ZPO bezieht sich nur auf die im § 560 ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. § 575 Abs 3 ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.