JudikaturOGH

RS0024988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1954

§ 575 Abs 3 ZPO bezieht sich nur auf die im § 560 ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. § 575 Abs 3 ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.

Rückverweise