JudikaturOGH

RS0044950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 1973

Ein Exekutionsantrag, der wegen eines vom betreffenden Gläubiger zu vertretenden Exekutionshindernisses (zB Fehlens der Zug um Zug zur Verfügung zu stellenden Leistung /Ersatzwohnung und dergleichen/) nicht sofort zum Erfolg führt, vermag das Erlöschen des Exekutionstitels mit Ablauf der Fristen des § 575 Abs 3 ZPO, § 41 MG nicht aufzuhalten (MietSlg 2716, 6147 ua).

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