RS0044913 – OGH Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob die der Aufkündigung mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen im Sinne des § 1 Z 4 EO zugekommene Vollstreckbarkeit etwa wegen Fristablaufes (§ 575 Abs 3 ZPO, § 41 MG) wieder erloschen ist, denn die formell rechtswirksam gewordene Aufkündigung löst - unabhängig vom Fortbestand ihrer Vollstreckbarkeit - materielle Gestaltungswirkungen aus.