RS0044959 – OGH Rechtssatz
Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet.