JudikaturOGH

RS0044959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2009

Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet.

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