JudikaturOGH

RS0044930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2002

Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO zustande gekommen sind, gilt § 575 Abs 2 ZPO nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im § 560 Abs 1 ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag.

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