RS0020831 – OGH Rechtssatz
Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des § 1109 ABGB verpflichtet (ebenso Fasching IV, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).