RS0044970 – OGH Rechtssatz
Wenn im Urteil erster Instanz erkannt wurde, daß die Räumung sofort zu erfolgen habe, hat auch die vierzehntägige Frist des § 575 Abs 3 ZPO mit dem Tage nach der Zustellung des bestätigenden Berufungsurteiles (in dem ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes zehntausend Schilling nicht übersteige) zu laufen begonnen.