JudikaturOGH

RS0044970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1953

Wenn im Urteil erster Instanz erkannt wurde, daß die Räumung sofort zu erfolgen habe, hat auch die vierzehntägige Frist des § 575 Abs 3 ZPO mit dem Tage nach der Zustellung des bestätigenden Berufungsurteiles (in dem ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes zehntausend Schilling nicht übersteige) zu laufen begonnen.

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