Übersicht der Entscheidungen zu § 833 ABGB
A Das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern
B Die Miteigentümer nach außen:
C Ordentliche Verwaltung - wichtige Veränderung:
D Benützungsregelung:
E Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren
F Sonstiges
Informationen zu § 833 ABGB
Verweisungen:
Zu A Weitere Entscheidungen zur Verwaltung durch
Miteigentümer siehe bei § 837 ABGB
Zu B siehe auch § 835 B ABGB
Zu C Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung siehe bei §§ 835, 837, 839 ABGB
Zu D Entscheidungen zum Benützungsentgelt unter § 839 ABGB Entscheidungen über die Mitmiete unter § 1090 III ABGB
Zu E Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hinsichtlich der Verwaltungsbestellung und Abberufung siehe unter § 836 A ABGB, hinsichtlich der Benützungsregelung siehe unter D1. Zur Künftigungslegitimation der Miteigentümer vgl auch § 1116 B ABGB.
§ 833 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes;
…Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes; § 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen…
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