Informationen zu § 829 ABGB
Entscheidungen siehe bei § 825, §§ 833 ff ABGB.
§ 829 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
…Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. § 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich…
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