JudikaturLG Klagenfurt

1R221/08g – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2008

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.)*****, und 2.)*****, beide vertreten durch Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert: € 2.000, ), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. Mai 2008, 22 C 1110/07d 10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat den Beklagten zu Handen ihrer Vertreterin die mit € 340,67 (davon € 56,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht € 4.000, .

Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen der Klägerin für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§ 500 a ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz wird noch folgende Begründung beigefügt:

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Verwaltung gemeinschaftlicher Güter im Sinne des § 833 ABGB umfasst im Allgemeinen alle Maßnahmen und Verfügungen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen und die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (Gamerith in Rummel, Rz 4 zu § 833 mwN; MietSlg 53.536). Nicht nur durch die in § 28 Abs 1 WEG bloß demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten, die im Bereich des WEG (auch) zur ordentlichen Verwaltung gehören, wird dieser aus dem ABGB stammende Begriff zum Teil erweitert; vor allem aber bewirkt die Verweisung auf § 3 MRG einerseits durch einen weiten ("dynamischen" oder "elastischen") Erhaltungsbegriff an sich eine Ausdehnung des Bereichs ordentlicher Verwaltung zu Lasten der außerordentlichen Verwaltung (MietSlg 53/35), andererseits kennt § 3 MRG keine Kostenbegrenzung und macht letztlich ausdrücklich bestimmte Verbesserungen (§ 3 Abs 2 Z 5 und § 6 MRG) zu Erhaltungsarbeiten; typische Angelegenheiten ordentlicher Verwaltung, die in § 28 WEG nicht angeführt wurden, betreffen etwa das Verhältnis zum Hausbesorger bzw. Hausbetreuer (vgl. MietSlg 50.584).

Dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Entfernung eines 30 Jahre alten Blutpflaumenbaumes, womit auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen einhergehen sollten, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung sprengen würden (5 Ob 41/05y), um eine typische Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in sämtlichen Wohnungseigentumsanlagen entscheiden zu müssen, welcher(s) Baum/Strauch/Gewächs im Einzelnen gefällt bzw. angepflanzt werden soll. Allein durch das Fällen eines einzelnen Baumes wird, wie die Berufungswerberin vermeint, eine gemeinschaftliche Grünanlage nicht umgestaltet.

Die ordentliche Verwaltung obliegt aber dem bestellten Verwalter, der bis zu einer nicht rechtswidrigen Weisung durch Mehrheitsbeschluss in diesen Angelegenheiten entscheiden darf und muss. Nach den vorliegenden Feststellungen hat die Hausverwalterin die beiden Beklagten mit dem Fällen des Blutpflaumenbaumes beauftragt. Der auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage steht daher bereits die mangelnde Eigenmacht der beiden Beklagten entgegen, was die Erstrichterin zutreffend auch erkannt hat. Dies musste aber zur Abweisung der vorliegenden Klage führen. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.

Ausgehend von der, von der Klägerin selbst vorgenommenen Bewertung der Klage ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt € 4.000,-- nicht übersteigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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