Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. am **, **, wegen EUR 25.922,20 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.11.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Nach dem Klagsvorbringen sind die Parteien jeweils zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaften KG C*, EZ D*, mit der Adresse **, und KG E*, EZ F*, mit der Adresse **. Diese Liegenschaften seien an die G* GmbH sowie die H* GmbH vermietet. Der Beklagte habe für den Zeitraum 11/2022 bis 11/2024 für beide Liegenschaften Nettomieten von insgesamt EUR 77.760,60 eingenommen, wovon dem Kläger jeweils ein Drittel zustünde. Die Forderung stehe in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, weil sie auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhe, nämlich dem Miteigentum an der gemeinschaftlichen Sache und der gemeinschaftlichen Vermietung an einen Dritten . Der Beklagte habe, ohne dazu berechtigt zu sein, sein eigenes Konto als Zahlstelle für die Mieter angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschlusserklärte das Erstgericht den außerstreitigen Rechtsweg für das Verfahren zulässig und sich selbst als sachlich unzuständig. Weiters überwies es die Rechtssache gemäß § 44 JN soweit es die Liegenschaft KG C*, EZ D*, betrifft an das Bezirksgericht Meidling und soweit es die Liegenschaft KG E*, EZ F*, betrifft an das Bezirksgericht Liesing.
Rechtlichführte das Erstgericht aus, aus dem Umstand, dass der Beklagte nach den Klagsangaben den Mietern der Liegenschaften sein Konto zur Zahlung des Mietzinses bekannt gegeben habe und dieser Umstand im Zeitraum 11/22 bis 11/24 bestanden habe, ergebe sich, dass der Beklagte als faktischer Verwalter aufgetreten sei. Die anteilige Herausgabe der Erträge gehöre zum Kernbereich der mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Pflichten eines verwaltenden Miteigentümers. Damit bestehe kein Zweifel, dass der Kläger den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als faktischer Verwalter der gemeinschaftlichen Liegenschaft in Anspruch nehme, weshalb die Sache gemäß § 838a ABGB in die außerstreitige Gerichtsbarkeit falle. § 117 JN reglefür Verfahren für Streitigkeiten zwischen Miteigentümern gemäß § 838a ABGB die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sachlich sei das Bezirksgericht und örtlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Sache befinde. Dementsprechend sei die Rechtssache hinsichtlich der in ** gelegenen Liegenschaft dem Bezirksgericht Meidling, hinsichtlich der in ** gelegenen Liegenschaft dem Bezirksgericht Liesing zu überweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahingehend, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für das gegenständliche Verfahren sachlich zuständig sei; hilfsweise beantragt er, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Vorbringen der Partei an (§ 40a JN). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind also der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (RS0005896 [T17]; RS0013639; RS0005861), wobei vor allem der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung ist (RS0013639 [T15]). Ohne Einfluss für die Beurteilung dieser Frage ist, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (RS0013639 [T20]; RS0005896 [T12]; RS0045584 [T35]).
2.Gemäß § 838a ABGB ist über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet (RS0013639 [T29]; RS0013622 [T10]).
3.Zu den mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechten und Pflichten der Teilhaber iSd § 838a ABGB gehören nach den Gesetzesmaterialien jedenfalls die dem Gericht nach §§ 833 bis 838 ABGB zukommenden Aufgaben, Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, der Anspruch auf Rechnungslegung und auf die Verteilung des Ertrages zwischen den Miteigentümern gemäß § 830 S 1 ABGB sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter ihnen gemäß § 839 ABGB ( Stabentheinerin Großes ABGB 38 § 838a E 2 mwN).
4.Nutzungen iSd § 839 ABGB können Naturalfrüchte (wie Getreide, Obst, Gemüse) oder − wie vorliegend − Zivilfrüchte (Mietzins, Benützungsentgelt, Ablösen) sein ( Sailer/Painsi in Bydlinsky/Perner/Spitzer , Kommentar zum AGBG 7, Rz 2 zu §§ 839-840 ABGB; H. Böhm in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 840 Rz 6).
5.Der Ersatzanspruch eines Miteigentümers betreffend den anteiligen Aufwand für die gemeinschaftliche Liegenschaft gegenüber einem anderen Miteigentümer, ebenso der Anspruch auf Teilung des Ertrags bzw auf den anteiligen Ertrag, sowie überhaupt alle Streitigkeiten aus der Nutzen- bzw Lastenverteilung sind nach § 838a ABGB im Außerstreitverfahren geltend zu machen bzw abzuführen ( Sailer/Painsiin aaO, Rz 5 zu §§ 839-840 ABGB; H. Böhm in aaO § 840 Rz 12).
6.Grundlage und „Kern des Begehrens" des Klägers ist im vorliegenden Fall das aus § 839 ABGB resultierende Recht eines jeden Miteigentümers, die gemeinschaftlichen Nutzungen nach dem Verhältnis der Anteile zu erhalten. Es liegt daher − wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat − ein im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vor.
7.Das streitige Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig, was in jeder Lage des Verfahrens (RS0046245) zur Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes, zu einem Ausspruch im Sinne des § 40a JN, dass die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, und zur Überweisung gemäß § 44 JN an die gemäß § 117 JN zuständigen Bezirksgerichte Meidling (Liegenschaft KG C*, EZ D*) und Liesing (Liegenschaft KG E*, EZ F*) führt.
8. Dem Rekurs bleibt der Erfolg somit versagt.
9.Der Kostenersatz richtet sich im Zwischenverfahren nach § 40a JN nach jener Verfahrensart, die der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrag gewählt und behauptet hat (RS0046245). Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50. Die Kosten des erfolglosen Rekurses hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
10.Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren wäre nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden wäre; da dies hier nicht der Fall ist, ist der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls unanfechtbar (RS0103854 [T4]).
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