Informationen zu § 828 ABGB
Siehe Entscheidungen bei § 825, §§ 833 ff ABGB.
§ 828 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 828 Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
…Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber. § 828. (1) So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten…
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