RS0008163 – OGH Rechtssatz
Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5, 6 Ob 2/65).