Nach § 833 ABGB kommt bei gleichteiligem Miteigentum oder gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zu. Einer von ihnen, der über die Mehrheit nicht verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen mit Wirkung nach außen zu setzen. Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen.
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