Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem § 833 ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
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