RS0005448 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ermöglicht auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung. Der Umstand, daß die Kläger nur Anspruch auf den halben Nachlaß erheben, steht der Anordnung der Verwaltung des ganzen Unternehmens nicht entgegen, da Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 833 ABGB allen Teilhabern zukommt.