RS0013403 – OGH Rechtssatz
Umfaßt ein Verein die Mehrheit der Miteigentümer, kann bei Zutreffen der sonstigen Abstimmungserfordernisse ein vom ordnungsgemäß bestellten Vereinsvorstand gefaßter, alle dem Verein als Mitglieder angehörenden Liegenschaftseigentümer bindender Beschluß als Mehrheitsbeschluß der Liegenschaftseigentümer angesehen werden. Gegen den vereinssatzungsmässigen Vorbehalt der Ausübung von Teilhaberrechten gem § 833 ff ABGB iVm § 8 WEG 1948 bestehen beim Recht des jederzeitigen Austritts als Vereinsmitglied für die Zeit bis 01.09.1975 keine Bedenken. ( Ob und in welchem Umfang solche Vereinsstatuten gem §§ 15, 18, 24 WEG 1975 gesetzmäßig sind, blieb offen ).