JudikaturOGH

RS0015580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1968

Die Herbeiführung einer Entscheidung des Außerstreitrichters nach den Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB setzt keineswegs die bereits erfolgte baubehördliche Bewilligung der den Gegenstand der Entscheidung bildenden baulichen Maßnahmen voraus.

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