Übersicht der Entscheidungen zu § 10 AußStrG
A Allgemeines über die Zulässigkeit von Neuerungen siehe auch § 504 Abs 2 ZPO und § 5 ABGB (siehe Informationen - Verweisungen 1))
B Neuerungen im Revisionsrekursverfahren
(siehe Informationen - Verweisungen 1))
C Neuerungen im Verfahren außerhalb des AußStrG Informationen zu § 10 AußStrG
Verweisungen:
1) Siehe auch § 504 Abs 2 ZPO und § 5 ABGB.
§ 10 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 10 Anbringen
…§ 10. (1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden. (2) Schriftsätze sind…
§ 207h Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010
…§ 207h. Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die…
§ 225e AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 225e Verfahren
…§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes , ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren. (2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats…
Rückverweise