Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin M*, Nordmazedonien, vertreten durch J*, Rechtsanwalt in Skopje, wider den Antragsgegner P*, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückführung des minderjährigen K*, geboren am * 2023, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 1. Juli 2025, GZ 21 R 42/25k-33, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Mutter auf Rückführung des Minderjährigen nach Nordmazedonien nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) übereinstimmend ab.
[2] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch einen Rechtsanwalt in Skopje, Nordmazedonien.
[3] 1. Nordmazedonien ist kraft Staatennachfolge Jugoslawiens, für das das HKÜ am 1. 12. 1991 in Kraft trat, und Erklärung, sich weiter an das HKÜ zu halten, Vertragsstaat des HKÜ (vgl BGBl Nr 57/1994; Nademleinsky in Gitschthaler , Internationales Familienrecht, Vorbem HKÜ [2019] Rz 24).
[4] 2. Das Verfahren zur Entscheidung und Durchsetzung der Rückführung eines Kindes ist – mit Ausnahme wesentlicher Zielvorgaben im HKÜ – nach den Gesetzesvorschriften des Aufenthaltsstaats durchzuführen. Über einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ ist in Österreich daher im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ( Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 [2025] § 111a Rz 16).
[5]3. Gemäß § 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten (absolute Vertretungspflicht, vgl 2 Ob 12/16b).
[6]Soweit nicht das EIRAG europäischen Rechtsanwälten iSd § 1 Abs 1 EIRAG mit einem österreichischen Einvernehmensanwalt ebenso Vertretungsbefugnisse einräumt, ist die Vertretungsbefugnis als Rechtsanwalt vor österreichischen Gerichten gemäß § 8 Abs 2 RAO österreichischen Rechtsanwälten (also in die Liste der Rechtsanwälte nach §§ 1 Abs 1, 5 RAO eingetragenen Personen) vorbehalten („Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte“, vgl 4 Ob 62/06f Erwägungsgrund 2.3 = RS0121690; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11 [2022] § 8 Rz 5; Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 8 RAO Rz 2 f).
[7]4. Nordmazedonien und eine dort übliche Bezeichnung für Rechtsanwaltsberufe sind in der Anlage zu § 1 EIRAG nicht angeführt. Da Nordmazedonien kein EUMitglied, auch nicht Mitglied des EWR und kein Vertragsstaat des KSÜ, sondern lediglich Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation ist (vgl § 1 Abs 2 EIRAG), ist ein nordmazedonischer Rechtsanwalt kein „europäischer Rechtsanwalt“ iSd § 1 Abs 1 EIRAG und §§ 2 ff EIRAG, sondern ein „international tätiger Rechtsanwalt“ iSd § 1 Abs 2 EIRAG und §§ 40 ff EIRAG.
[8]„International tätige Rechtsanwälte“ sind inhaltlich beschränkt nur für den Bereich der Rechtsberatung über das nationale Recht ihres jeweiligen Heimatstaats und im internationalen Recht, ausgenommen jedoch das Recht des EWR und der EU, im Einzelfall zur Erbringung von Dienstleistungen in Österreich berechtigt (§ 40 EIRAG). Die gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsvertretung in Österreich ist ihnen aber untersagt (ErlRV zum Berufsrechts Änderungsgesetz 2008, 303 BlgNR 23. GP 37; Engelhart/Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11[2022] § 40 EIRAG Rz 1; Prunbauer-Glaser in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 40 EIRAG Rz 3).
[9]5. Ein nordmazedonischer Rechtsanwalt ist zur rechtsanwaltlichen Parteienvertretung vor Gericht in Österreich somit nicht befugt (vgl § 1 Abs 2 EIRAG sowie §§ 40 bis 43 EIRAG) und kein „Rechtsanwalt“ iSd § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG.
[10]6. Der rechtzeitige, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Dabei wird die Erklärung der Mutter vom 16. 7. 2025 (AS 333) zu berücksichtigen sein, wonach sie mit ihrer Erklärung vom 18. 6. 2025 (AS 335) und ihrem Antrag vom 3. 6. 2025 (AS 337; allesamt eingelangt bei Gericht am 12. 8. 2025) die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt habe. Auf § 111c Abs 4 AußStrG sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Antragstellerin ist mangels Vertretungsbefugnis des nordmazedonischen Rechtsanwalts vor Gericht in Österreich unvertreten.
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