Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F* und 2. J*, beide geboren * 2015, vorläufig in alleiniger Obsorge der Mutter M*, diese vertreten durch Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in Scheibbs, wegen Obsorge und Kontaktrecht, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing. M*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 20 R 271/25f 165, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 16. Oktober 2025, GZ 22 Ps 511/24b 140, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats Mag. *, Mag. * und Dr. * unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit den Aufträgen zurückgestellt, 1. sie dem Landesgericht Korneuburg zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen und sie 2. erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung und nach allfälligem Verbesserungsverfahren wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtwies die alleinige Obsorge für die beiden Minderjährigen vorläufig der Mutter zu, gewährte dem Vater ein vorläufiges Kontaktrecht und sprach aus, dass sein Beschluss vorläufig verbindlich und vollstreckbar sei (§ 44 AußStrG).
[2] Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht gab dessen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] In dem dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht nunmehr vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs wird (wie schon im Rekurs) primär beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, „dass den Anträgen des Vaters stattgegeben werde“; hilfsweise wird Aufhebung beantragt.
[4] Diese Vorlage ist verfrüht:
[5] 1.1. Im Rechtsmittelschriftsatz, in dem Zulassungsantrag und Ausführung des Rechtsmittels nahezu wortgleich argumentiert werden, wirft der Vater dem Rekursgericht vor, es habe sich mit dem Rekurs bzw dessen Kritik am Bericht der Familiengerichtshilfe nicht auseinandersetzen wollen (Seiten 2 und 10 sowie 3 und 12) und sei auf Argumente des Rekurses „offensichtlich mit keinem Wort eingegangen, weil man sich nicht die Mühe machen wollte, sich mit der Sache zu beschäftigen“ (Seiten 5 und 13). Die Fähigkeit des Vaters zur Pflege und Erziehung in Frage zu stellen, sei eine „Drohung der Instanz[, die] sachlich ohne Beweisergebnis [gemeint: nicht ] rechtfertigbar“ sei (Seiten 9 und 18). Es möge sein, dass eine intensive unvoreingenommene Beschäftigung mit der Sache mühsam sei, es führe daran aber kein Weg vorbei (Seiten 9 und 17). Wenn man ohne Belegstellen weitreichende Behauptungen über angeblich fehlende Darlegungen des Vaters im Rekurs ausführe, „dann liegt der Verdacht nahe, dass Befangenheit vorliegt“ (Seiten 3 und 11).
[6] 1.2. Diese Auslassungen des Vaters in seinem Revisionsrekurs sind als Ablehnung des Rekurssenats zu verstehen, weil dieser eine „massive Mangelhaftigkeit der Begründungspflicht“ zu verantworten habe, indem er sich zusammengefasst in unsachlicher und gegen den Vater voreingenommener Weise nicht mit dessen Rekurs auseinandersetzen habe wollen.
[7] 2.1.Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß § 23 JN nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Landesgericht Korneuburg berufen, das dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, erforderlichenfalls auch von den abgelehnten Richtern vorgenommene Prozesshandlungen aufzuheben hat (§ 25 letzter Satz JN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts sind auch die Rechtsmittelgerichte im Hauptverfahren gebunden (RS0042079). Über den Revisionsrekurs einer ablehnenden Partei gegen eine Entscheidung ist erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (8 Ob 149/08g; 6 Ob 29/23t; RS0046034).
[8] 2.2.Dies gilt auch, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgt ist: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch in einem Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren – wie hier – noch nicht rechtskräftig erledigt ist und erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern unterer Instanz rechtfertigen. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur in den Fällen zulässig, wo keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt wurden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte (vgl 9 ObA 67/06b; 1 Ob 171/08s); vom Vorliegen solcher Umstände kann im Lichte der vorliegenden Aktenlage noch nicht ausgegangen werden.
[9] 3.Das Revisionsrekursverfahren ist zu unterbrechen (vgl RS0042028 [T1, T5, T8, T12, T17]); der zuständige Ablehnungssenat des Rekursgerichts hat über den Ablehnungsantrag des Vaters zu entscheiden.
[10] 4. Vor neuerlicher Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird zu beachten sein, dass auch im Außerstreitverfahren von einem Rechtsmittel verlangt werden muss, dass aus seinem Inhalt deutlich hervorgeht, wogegen sich der Rekurswerber wendet, inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet und welche andere Entscheidung er anstrebt(10 Ob 66/05m; 1 Ob 262/15h; 6 Ob 115/23i Rz 12 f); er hat also zu erklären, welche Entscheidung das Revisionsrekursgericht anstelle der bekämpften Entscheidung zu setzen habe (vgl RS0109506 [T7, T10, T13]). Von einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber muss daher erwartet werden, dass er in einem Rechtsmittel an ein Höchstgericht konkret darlegt, welche primär beantragte Abänderung angestrebt wird.
[11]Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist – auch im Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG – ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RS0109506), wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (RS0052784). Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (RS0036447 [T1, T2]; 4 Ob 190/18x ErwGr 3.2.). Hingegen ist bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung, die Verbesserung zu verweigern (RS0036447). Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt (RS0036478 [T12, T16]).
[12]Ob ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine bewusst missbräuchliche Vorgangsweise bietet, wird gegebenenfalls das Erstgericht zu prüfen und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen haben (vgl RS0036447 [T4, T6]).
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