Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden