5Ob79/16b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin M***** Z*****, vertreten durch B***** G*****, gegen die Antragsgegner 1. H***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, und 2. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, GB *****, wegen Beschlussanfechtung nach dem WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 7. März 2016, GZ 1 R 44/16p 58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber, dessen Antrag auf Beitritt als Nebenintervenient in diesem Außerstreitverfahren nach dem WEG 2002 sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 11. 3. 2015 (ON 37) zurückgewiesen wurde, trat im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt als Bevollmächtigter der antragstellenden Wohnungseigentümerin auf. In der Folge wurden seine wiederholten, in eigenem Namen gestellten Anträge, insbesondere auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sowie Rechtsmittel mangels Parteistellung zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine „außerordentlichen Revision“ gegen die Zurückweisung eines Rekurses in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, am 30. 11. 2015 nicht Folge (ON 52) und verwies neuerlich auf die fehlende Parteistellung.
Ungeachtet dessen bekämpfte der Antragstellervertreter diesen Beschluss neuerlich mit einer „außerordentlichen Revision“ und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Erstgericht wies seine Eingabe zurück.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als inhaltsleer zurück.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Eingabe legte das Erstgericht als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Bekämpfung der Entscheidung der Vorinstanzen über die Verfahrenshilfe ist nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 jedenfalls unzulässig.
2. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zur (wiederholten) Einbringung eines inhaltsleeren Rekurses, die auch im Außerstreitverfahren ohne Verbesserungsversuch zu dessen Zurückweisung führt (vgl RIS Justiz RS0036447 [T4 und T5]; vgl RIS Justiz RS0006674; § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG) ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu korrigieren.