JudikaturOGH

2Ob72/24p – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht, Öffentliches Recht
28. Mai 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 54 R 254/23h 111, womit in Folge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 13. November 2023, GZ 1 P 79/22p 106, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungsbereich der Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen persönlich erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 7. März 2024 zugestellt.

[4] Mit fristgerecht eingebrachter Eingabe wandte sich die Betroffene persönlich – erkennbar in Form eines Rechtsmittels – gegen den Beschluss des Rekursgerichts.

[5] Das Erstgericht stellte diese Eingabe der Betroffenen mit Beschluss vom 12. März 2024 urschriftlich mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurück. Nach der Aktenlage verweigerte die Betroffene die Annahme dieses Beschlusses (vgl § 20 ZustG), woraufhin am 15. März 2024 eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Einer von der Betroffenen persönlich verfassten und mit 21. März 2024 datierten Eingabe lässt sich allerdings entnehmen, dass der Betroffenen der Auftrag zur Verbesserung zur Kenntnis gelangt sein muss.

[6] Eine Verbesserung des erhobenen Rechtsmittels durch anwaltliche (oder notarielle) Fertigung erfolgte nicht.

[7] Nunmehr legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den gegen den Beschluss des Rekursgerichts von der Betroffenen persönlich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[8] Das Rechtsmittel ist unzulässig .

[9] Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[10] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel – aus verfahrensökonomischen Gründen ungeachtet der Bestimmung des § 67 AußStrG durch den Obersten Gerichtshof selbst – als unwirksam zurückzuweisen ( RS0120077 [T1 und T9]).

Rückverweise