Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schiller und Mag a . Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Mag. Peter Breiteneder, Mag. Nikolaus Leutgöb, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee wegen EUR 30.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Dezember 2025, **-64, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 8./12. November 2023 erwarb die Klägerin von der Beklagten das Segelboot „**, Baujahr 1996, HullNr: ** mit dem Motor **, Motornummer **. Der Kaufpreis betrug EUR 25.000,00. Die Übergabe des Boots erfolgte am 29. November 2023. Die Klägerin ist Verbraucherin, die Beklagte ist eine GmbH mit dem Geschäftszweig Informationstechnologie. Nicht feststellbar ist, ob es sich um ein privates Hobby des Geschäftsführers der Beklagten, D*, handelte oder das Schiff auch zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden sollte.
Das Boot wurde von 2019 bis ins Frühjahr 2021 einer Generalsanierung durch E* unterzogen. Nach dem Refit führte D* im Jahr 2022 zwei Testfahrten durch. Eine weitere Testfahrt unternahm jene Person, die sich einmal wöchentlich, um das Schiff kümmerte [F6]. Aufgrund einer bei D* einsetzenden Erkrankung im Jahr 2023 beabsichtigte die Beklagte, das Boot zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt befand es sich bereits mehr als eineinhalb Jahre durchgehend im Wasser und bedurfte einer dringenden Wartung. D* schaltete im April 2023 auf der Website ** ein Inserat, das vom danach beauftragten Makler, F*, übernommen und in dem das Boot um EUR 70.000,00 angeboten wurde. Ende Jänner/Anfang Februar und im Juni 2023 kam es zu zwei Sturmschäden, die zur Reduktion des Kaufpreises auf EUR 60.000,00 führten.
Die Klägerin und ihr Vater G* B* wollten für gemeinsame Reisen ein Boot anschaffen, wobei die Klägerin als Käuferin auftreten sollte. Im Zuge ihrer Recherchen stießen sie auf das von D* geschaltete Inserat.
Ab Oktober 2023 kam es zu Wassereintritten in das Boot, sodass die Beklagte (auf Facebook) den Kaufpreis auf EUR 30.000,00 herabsetzte. Daraufhin meldete sich G* B* bei F*. Am 14. Oktober 2023 fand eine ausführliche Besichtigung des Boots statt, an der neben F* die Klägerin und G* B* teilnahmen. Die beiden Sturmschäden am Rumpf sowie das Fehlen von Holzteilen waren deutlich erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung Wasser im Motorraum oder in der Bilge stand. F* beschrieb das Schiff als sanierungsbedürftig und teilte der Klägerin und ihrem Vater mit, dass es unverzüglich aus dem Wasser zu holen und zu reparieren sei, andernfalls der Schaden größer werden würde. Die Sanierungsbedürftigkeit des Boots zeigte sich auch darin, dass die Gangway während der Besichtigung herunterbrach. Er sagte der Klägerin zu, dass das Unterwasserschiff in Ordnung sei und dass das Boot von oben zumindest innen dicht sei. Nicht festgestellt werden kann, dass er die Seetauglichkeit des Boots zugesichert hat. Die Funktionstüchtigkeit des Motors wurde hingegen nicht zugesichert. Der Vater der Klägerin, der mit ihrem Wissen und Wollen die Verkaufsgespräche führte, erklärte, dass ihm das Boot EUR 25.000,00 wert wäre.
Aufgrund der Wassereintritte rund um den Besichtigungstermin kontaktierte F* eine Angestellte der Beklagten, H*. Aufgrund der Information, dass es zu einem Wassereintritt gekommen und die Elektronik defekt sei, teilte sie F* am 18. oder 19. Oktober 2023 mit, dass die Beklagte die Anzeige „stillschalte“, mit einer ortsansässigen Firma die weitere Vorgehensweise abkläre und derzeit nicht von einer Verkaufsmöglichkeit ausgehe. Für den 2. November 2023 war ein Termin vereinbart, um das Boot aus dem Wasser zu holen.
Noch vor dem Kaufvertragsabschluss informierte F* die Klägerin „bzw.“ ihren Vater, welche Wartungsmaßnahmen bei einem Holzboot notwendig seien und dass es regelmäßig auszupumpen sei. Sie wurden über den Wassereintritt in das Boot informiert, wobei F* anbot, die E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Letztlich einigten sich die Streitteile auf den Kaufpreis von EUR 25.000,00.
Noch vor Kaufvertragsabschluss kontaktierte die Klägerin mit ihrer Mutter den Inhaber der Werft vor Ort, I*, um das Boot zu besichtigen und sich über dessen Zustand zu erkundigen. I* war zuletzt am 20. Oktober 2023 auf dem Boot, wobei es ihm gelang, den Motor durch das Einsetzen neuer Batterien in Betrieb zu nehmen. Er stellte auch Süßwasser in der Bilge (tiefster Punkt des Schiffsinnenraums) fest, weshalb er wusste, dass vom Deck und vom oberen Teil des Boots Wasser eindrang. Der Wassereintritt vom Deck her war auch für eine Laiin wie die Klägerin (bei der ausführlichen Besichtigung am 14. Oktober 2023) leicht erkennbar. Der Termin mit I* fand am 27. Oktober 2023 statt, wobei eine Besichtigung wegen Hochwassers vor Ort nicht möglich war. Die Klägerin erhielt die Information, dass ein perfektes Schiff um etwa EUR 250.000,00 zu haben sei, für die Behebung der Schäden am Rumpf Kosten in Höhe von EUR 15.000,00 entstehen würden, man mit dem Schiff am Wasser fahren könne, es allerdings nicht seetauglich sei und ein großer Sanierungsbedarf vorliege. Weiters wusste die Klägerin durch den Zeugen I*, dass Wasser von oben über das Deck eindringt und das Wasser im Boot ausgepumpt werden muss [F13].
Beim Kaufvertrag, den die Klägerin am 12. November 2023 unterzeichnete, handelt es sich um ein Standardformular. Der Kaufpreis von EUR 25.000,00 war für das Schiff angemessen. Für ein Schiff in diesem Zustand wäre bei einer regulär zu erwartenden „Verkaufsdauer“ von ein bis zwei Jahren ein Preis von EUR 30.000,00 am Markt zu erzielen gewesen [F12].
Bei Übergabe wurde ein Übernahmeprotokoll aufgenommen. Dabei stellten die Klägerin und ihr Vater eine weitere Beschädigung am Rumpf fest, die der Versicherung gemeldet hätte werden sollen. Als F* bereits weg war, bemerkte die Klägerin Wasser im Motorraum und das Fehlen des Steuerrades. Eine Abgeltung der Beschädigung am Rumpf erfolgte seitens der Beklagten nicht, wurde aber auch nicht separat begehrt, wobei sich der Reparaturaufwand der bisher bekannten Schäden durch den zwischen Kaufvertragsabschluss und Besichtigung entstandenen Schaden auch nicht erhöht hat [F2].
Bei der „J*“ handelt es sich um eine Segelyacht aus Holz mit zwei Masten und einem funktionsfähigen, generalüberholten Motor. Eine Yacht aus Holz in dieser Größe und in technisch gutem, seetauglichem Zustand weist einen Wert von EUR 120.000,00 bis EUR 150.000,00 auf. Seetauglichkeit bedeutet, dass die tragende Struktur der Yacht vollkommen in Ordnung ist und der Rumpf der Yacht so dicht ist, dass die Bilge nur alle drei bis vier Tage ausgepumpt werden muss. Abdichtungsarbeiten am Rumpf sind meist ein Mal im Jahr an Land durchzuführen. F* hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die notwendigen Wartungsarbeiten bei der „J*“ im Zeitpunkt der Übergabe bereits dringend anstanden.
Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Boot von oben her nicht dicht. Aufgrund der Undichtheit von Deck und Fenstern war es nicht seetauglich und bei Regenwetter nicht gebrauchstauglich. Diese deutlichen Leckstellen entsprechen nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Boots, auch nicht zum vereinbarten Preis.
Für die Sanierung der Fenster sowie des Anschlussbereichs zwischen Deck und Rumpf an der Innenseite sind Reparaturkosten zwischen EUR 15.000,00 und EUR 20.000,00 aufzuwenden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Tank mit Dieselpest befallen war. Das Boot wies im Zeitpunkt der Übergabe drei Beschädigungen am Rumpf auf.
Bereits kurz nach der Übergabe kam es im November/Dezember 2023 zu weiteren Wassereintritten, sodass das Boot absank. Nach dem Verkauf des Boots kümmerte sich niemand mehr vor Ort um die notwendige wöchentliche Wartung, es wurde insbesondere nicht mehr regelmäßig ausgepumpt [F7]. Auch die Stromversorgung war nicht mehr gegeben. Durch die Regenüberschwemmung stand der Motor unter Wasser, das Boot sank einige Mal ab. I* kontaktierte die Klägerin und teilte ihr am Telefon mit, dass Wasser von oben in das Boot eindringe, es regelmäßig ausgepumpt und auch aus dem Wasser gehoben werden müsste. Das Boot wurde Ende November 2023 von der Werft ausgepumpt, wofür der Klägerin EUR 556,00 in Rechnung gestellt wurden. Ein Versuch, die Bilgerpumpen durch einen Austausch der Batterien Ende Jänner in Betrieb zu nehmen, blieb erfolglos.
Die Klägerin wusste spätestens im Dezember 2023, dass die Undichtheit des Boots so massiv war, dass es zu sinken drohe, wenn es nicht laufend ausgepumpt würde. Hätte die Klägerin und ihr Vater dies schon früher gewusst, hätten sie es nicht gekauft. Am 27. Dezember 2023 kontaktierte die Klägerin E*. Bei einem nachfolgenden Treffen wurden die notwendigen Sanierungsarbeiten besprochen. Er wies die Klägerin auch auf die Notwendigkeit ständiger Wartung durch wöchentliches Lüften, Starten des Motors und Auspumpen des Motorraums hin. Für diese Arbeiten vermittelte er ihr eine Person, die sie in der Folge jedoch nicht beauftragte.
Noch im Dezember 2023 unterbreitete I* G* B* einen Kostenvoranschlag über die Sanierung des Rumpfes sowie der Kabinenhaube zu Gesamtkosten von rund EUR 20.000,00, die G* B* zunächst beauftragte. Die Sanierung hätte im Jänner oder Februar 2023 erfolgen können [F8]. Nachdem G* B* zur Leistung einer Anzahlung von EUR 10.723,84 aufgefordert wurde, stornierte er den Auftrag. Im Jänner 2024 erfolgte eine weitere Besprechung zwischen I* und G* B*, wobei abermals alle notwendigen (Sanierungs)Arbeiten auch am Deck des Boots besprochen wurden. G* B* erklärte, das Boot als langfristiges Familienprojekt zu betrachten und fasste eine langfristige Sanierung ins Auge. Konkrete Arbeiten wurden seitens der Klägerin trotz Dringlichkeit nicht vergeben. Da die Klägerin keinerlei Sanierungsmaßnahmen einleitete und auch vor Ort niemanden regelmäßig mit dem Auspumpen des Schiffs betraute und nur unregelmäßig ca. einmal im Monat vor Ort war, sank das Schiff mehrmals ab, bis es im Mai oder Juni 2024 mit dem Rumpf am Boden aufschlug, wodurch dieser schwer beschädigt wurde und von da an auch Wasser über den Rumpf eindringen konnte [F9]. Aufgrund dieser Notsituation wurde es schließlich am 2. Juli 2024 aus dem Wasser geholt. Nach einer Sanierung des Rumpfs sollte es unverzüglich wieder ins Wasser gelassen werden. Erst danach hätten die weiteren Sanierungsarbeiten geplant werden können. Nachdem durch den fortwährenden Wassereintritt der bei Übergabe noch funktionierende Motor völlig verrostet (unbrauchbar) und auch der Rumpf undicht geworden war, wollte die Klägerin das Boot nicht mehr haben [F10]. Sie forderte am 23. Juli 2024 von der Beklagten erstmals die Sanierung aller (das heißt auch der neuen) Schäden bzw. die Wandlung des Vertrags. Obwohl die Klägerin wusste, dass das Boot dringend ins Wasser gehörte, um weitere Schäden zu vermeiden, geschah ihrerseits nichts.
Seit der Übergabe hat sich der Zustand des Schiffs wie folgt verschlechtert: Die Yacht wurde nach der Übergabe nicht laufend auf etwaiges eingedrungenes Wasser kontrolliert [F11]. Der Rumpf weist mehrere undichte Stellen zwischen den einzelnen Planken auf. Einige Planken sind teilweise morsch. Beim Motor ist Totalschaden eingetreten, weil er durch das nicht abgepumpte Wasser extrem verrostet ist und nicht mehr gestartet werden kann. Die Anschaffungskosten für einen neuen Motor liegen bei rund EUR 35.000,00. Das Boot war nach der Bergung am 2. Juli 2024 immer an Land, wodurch die Holzteile austrockneten und Sprünge bekamen. Wenn der Rumpf sofort repariert worden wäre, hätten sich die Behebungskosten auf ca. EUR 52.200,00 netto belaufen. In diesem Betrag sind sowohl die Behebung der bereits beim Kauf/Übergabe vorhandenen Schäden am Rumpf zu rund EUR 20.000,00 als auch der durch das Sinken des Schiffs verursachte weitere Schaden von EUR 20.000,00 enthalten [F3] . Im jetzigen Zustand ist von einem Behebungsaufwand von rund EUR 80.000,00 bis EUR 100.000,00 netto auszugehen. Das Boot ist praktisch wertlos. Die Sanierungskosten haben sich durch die Untätigkeit der Klägerin bis Juli 2024 um mindestens EUR 33.916,00 brutto, danach um bis zu EUR 100.000,00 erhöht [F4]. Der Zeitwert des Motors betrug im Übergabezeitpunkt mindestens EUR 5.000,00. Diese Schäden wären nicht eingetreten, wäre das Boot noch in der Obhut der Beklagten, weil diese eine Person vor Ort hatte, die das Boot regelmäßig auspumpte und Nachschau hielt bzw. ihrerseits ab November 2023 in Absprache mit der Werft bereits die notwendigsten Sanierungsmaßnahmen geplant waren [F5].
Für das Außerwasserheben des Boots im Juli 2024 und die erforderlichen Wartungsarbeiten wurden dem Vater der Klägerin, G* B*, EUR 4.567,68 brutto in Rechnung gestellt. Die Rechnung beinhaltet zum überwiegenden Teil die für eine solche Yacht üblichen Wartungsarbeiten und wurde bislang nicht beglichen. Insgesamt wurden seitens der Werft dem Zeugen B* als Auftraggeber rund EUR 20.000,00 verrechnet, weil das Boot nicht saniert und auch nicht weggeschafft wurde und haften diese Rechnungen noch aus. Eine Belastung der Klägerin ist dadurch nicht eingetreten [F1].
Der Klägerin sind im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz des Boots für Fahrten nach K* Fahrtkosten von mindestens EUR 500,00 entstanden.
Gestützt auf Gewährleistung, Irrtum, Arglist, Schadenersatz und Verkürzung über die Hälfte begehrt die Klägerin im Prozess die Zahlung von EUR 30.000,00, davon EUR 25.000,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Segelboots. Im Zuge der Besichtigung sei ihr vom Makler mitgeteilt worden, das Boot sei 2019 bis 2022 durch einen professionellen Bootsbauer generalüberholt worden. Der Zustand sei einwandfrei, es lägen nur einige optische Mängel (verwitterte Farbe) vor, diverse Servicearbeiten wären zu machen. Das Boot (Rumpf, Unterwasserschiff und Deck) sei dicht, der Motor funktioniere, Seetauglichkeit und Betriebssicherheit seien gegeben. Nach Übergabe habe sich herausgestellt, dass sowohl das Unterwasserboot als auch das Deck und die Fenster undicht seien und das Boot zu sinken drohe. Seetauglichkeit sei mangels Dichtheit nicht gegeben gewesen. Sie habe das Boot in einer Werft an Land bringen lassen. Außer Wasser habe sich gezeigt, dass das Unterwasserschiff Löcher, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen seien, aufgewiesen habe. Später habe sich gezeigt, dass der Tank von Dieselpest befallen gewesen sei, sodass der Motor bereits bei Übergabe defekt gewesen sein müsse. Hätte sie von den gravierenden Schäden Kenntnis gehabt, hätte sie das Boot nicht erworben. Es habe sich nicht um einen Privatverkauf gehandelt. Das Segelboot sei nicht nur vom Geschäftsführer der Beklagten sondern auch für repräsentative Zwecke der Beklagten verwendet worden. Das gegenständliche Geschäft zähle zum Betrieb ihres Unternehmens. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei daher unwirksam. An notwendigem Rettungsaufwand seien Kosten von zumindest EUR 5.000,00 (EUR 4.567,68 für das Außerwasserheben des Boots und rund EUR 500,00 an Fahrtkosten) entstanden.
Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Sie habe alles ihr zumutbare unternommen, um das Boot in einem entsprechenden Zustand zu erhalten. Weitere Rettungsmaßnahmen seien an der mangelnden Verfügbarkeit von Professionisten gescheitert. Im Übrigen wäre es an der Beklagten gelegen, ab dem Aufforderungsschreiben vom 23. Juli 2024 die notwendigen Verbesserungen am Boot durchzuführen. Sämtliche Verschlechterungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, seien jedenfalls der Beklagten anzulasten. Die Schäden, die aufgrund der falschen Informationen durch F* in Bezug auf die Dichtheit entstanden seien, seien ebenso der Beklagten zuzuschreiben. Die Klägerin treffe kein Verschulden.
Die Beklagtewendete im Wesentlichen ein, die Klägerin sei bereit gewesen, das Boot zu einem reduzierten Preis von EUR 25.000,00 in jenem relativ schlechten Zustand zu kaufen, in dem es sich zum Kaufzeitpunkt befunden habe. Sie habe gewusst, dass der Motor nicht gestartet werden könne und das Boot nicht völlig dicht sei. Im Kaufvertrag sei ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden. Das KSchG sei nicht anwendbar, weil es sich um einen reinen Privatkauf gehandelt habe. Die Beklagte sei im Bereich der Informationstechnologie tätig, der Handel mit Segelbooten gehöre nicht zu ihrem Unternehmensgegenstand. Der Klägerin seien keine bestimmten Eigenschaften zugesichert worden. Das Boot sei nicht mangelhaft im Sinn des vertraglich vereinbarten Zustands. Die Kosten für den Rettungsaufwand bestünden nicht zu Recht. Die Klägerin habe den Betrag von EUR 4.567,68 nicht bezahlt. Im Übrigen habe sie das Boot nicht gewartet und derart verkommen lassen, dass weitere massive Schäden eingetreten seien.
Die Klägerin habe sich ab der Übernahme nicht mehr um das Boot gekümmert. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass es in ausreichend kurzen Intervallen ausgepumpt werde. Durch den starken Anstieg des Wassers im Boot sei es im Frühsommer 2024 durch das Aufschlagen auf dem Meeresgrund zu Schäden am Unterwasserschiff und dem bis dahin funktionierenden Motor gekommen. Weiters habe sie das Boot, nachdem es aus dem Wasser gehoben worden sei, entgegen der Empfehlung der Werft nicht unverzüglich reparieren und wieder ins Wasser verbringen lassen, was zu weiteren Schäden geführt habe. Der letztgenannte Schaden belaufe sich jedenfalls auf die im Gutachten dargestellte Differenz zwischen EUR 52.200,00 netto und EUR 80.000,00 netto, sohin rund EUR 27.800,00 zzgl 22% MWSt. Durch das unterbliebene laufende Auspumpen sei ein Schaden von EUR 52.200,00 netto und durch die Zerstörung des Motors von zumindest EUR 35.000,00 entstanden, wobei alle Schäden bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Aufforderungsschreibens vom 23. Juli 2024 vorhanden gewesen seien. Diese „Beträge“ wendete die Beklagte gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung aufrechnungsweise ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klagsforderung als mit EUR 25.000,00 und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren ausgehend davon zur Gänze abgewiesen. Das Erstgericht traf über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Seiten 6 bis 16 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, die Klägerin sei zur Aufhebung des Vertrags berechtigt, weil die von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften (Dichtheit des Decks sowie der Fenster und Türen) nicht vorgelegen hätten. Demgegenüber bestünde der Anspruch auf Ersatz des behaupteten Rettungsaufwands nicht, weil die auf ihren Vater ausgestellte Rechnung noch nicht bezahlt worden sei. Die Fahrtkosten seien „offensichtlich völlig frustriert“ und daher nicht ersatzfähig. Dem gegenüber gestand das Erstgericht der Beklagten eine Gegenforderung von zumindest EUR 30.000,000 zu, weil die Klägerin trotz Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit des Kaufvertrags Anfang Dezember 2023 der Beklagten gegenüber nicht unverzüglich ihre Ansprüche geltend gemacht habe. Der Schaden wäre nämlich nicht entstanden, habe doch die Beklagte stets für eine laufende Kontrolle des Boots gesorgt bzw. geplant, die notwendigsten Reparaturen zu veranlassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Es trifft zu, dass auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO einen Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS010204; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 Rz 33 und 43). Seiner Begründungspflicht entspricht ein Gericht dann, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse konkrete Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Das Gericht muss dabei aber nicht auf jedes Beweisergebnis detailliert eingehen oder alle nur denkmöglichen Überlegungen anstellen (RIS-Justiz RS0040165). Eine taugliche Begründung für getroffene Feststellungen fehlt, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweiswürdigung, also den kompletten Prozessstoff berücksichtigt, sondern sich mit wesentlichen Teilen nicht auseinandersetzt und deswegen – insbesondere bei einander widersprechenden Beweisergebnissen – nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen im Einzelnen dem Ergebnis des einen Beweismittels mehr Gewicht zugemessen wurde als jenem des anderen (OGH 1 Ob 172/07b; SV-Slg 50.225).
Das Berufungsgericht hat bei einer Mängelrüge (nur) zu prüfen, ob substantielle Begründungsmängel vorliegen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Gründe des Erstgerichts auch stichhältig sind, weil im Rahmen der Mängelrüge nur zu untersuchen ist, ob im angefochtenen Urteil auf die Beweismittel in einer Weise eingegangen wurde, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Begründung des Erstgerichts entspricht – entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin – diesen Anforderungen. Die Berufungswerberin argumentiert, das Erstgericht vermische in weiten Teilen die Sachverhaltsfeststellungen mit der Beweiswürdigung und teilweise mit der rechtlichen Beurteilung, es läge eine Scheinbegründung vor und das Erstgericht habe selbst Internetrecherchen angestellt, die es den Parteien vor Schluss der Verhandlung nicht offen gelegt habe. Um den Vorwurf zu entkräften, genügt der Hinweis auf die umfangreichen Ausführungen in Urteilsseite 16ff: Das Erstgericht setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, warum den Aussagen der Zeugen I* und F* im Hinblick auf die strittig gebliebenen Sachverhaltselemente Glauben geschenkt werden konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und somit ein Verfahrensmangel kann daher nicht erblickt werden.
2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann auch dadurch begründet werden, dass den Parteien die Mitwirkung an der Gewinnung entscheidungswesentlicher Tatsachen verweigert, d.h. die Möglichkeit genommen wird, sich zu Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, zumindest zu äußern. Unter Umständen wird dadurch sogar der (amtswegig wahrzunehmende) Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) verwirklicht (vgl. RIS-Justiz RS0006002, insbesondere T12 und T13; RIS-Justiz RS0005915).
Das Erstgericht traf zum Wissensstand der Klägerin zum Zustand des Holzboots vor Kaufvertragsabschluss und dessen Sanierungsbedarf (positive) Feststellungen und begründete diese primär (und nachvollziehbar) mit den Angaben der Zeugen F* und I*. Erkennbar lediglich zur Bekräftigung dieses Umstandes hielt die Erstrichterin im Rahmen der Beweiswürdigung fest, nach ihrem – bei Recherchen erworbenen – Wissen müsse ein Schiff von 16 m Länge zu einem Kaufpreis von EUR 25.000,00 stark renovierungsbedürftig sein. Daraus folgt, dass sich am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern würde, wenn die Erstrichterin die dargestellten Recherchen unterlassen und das dabei gewonnene Wissen nicht verwertet hätte. Daher begründet diese Vorgangsweise weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit im Sinn der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3. Als – im Rahmen der Rechtsrüge relevierten – Verfahrensmangel in Form einer überraschenden Rechtsansicht sieht es die Klägerin an, dass das Erstgericht die Frage der Redlichkeit erstmals im Urteil thematisiert und den Zuspruch der Gegenforderung auf die Unredlichkeit der Klägerin gestützt habe.
Richtig ist, dass das Gericht in seiner Entscheidung die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Um von einer einen Verfahrensmangel darstellenden Überraschungsentscheidung sprechen zu können, ist aber Voraussetzung, dass die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist (OGH 6 Ob 112/16p). § 182a ZPO hat nämlich nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RIS-Justiz RS0122365). Zudem hat der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037300 [T48]; OGH 6 Ob 130/16k; 8 Ob 168/08a ua). Er muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens hat auswirken können.
Die Beklagte brachte zu den von ihr im Rahmen der Gegenforderung verlangten Sanierungskosten und damit zur wesentlichen Frage, ob die Klägerin ihr den durch ihren Besitz entstandenen Schaden am Boot zu ersetzen habe, vor, die Klägerin habe das Boot ab Übernahme nicht gewartet und derart verkommen lassen, dass weitere massive Schäden eingetreten seien. Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe alles ihr zumutbare unternommen, um das Boot in einem entsprechenden Zustand zu erhalten; sie treffe kein Verschulden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat der unredliche Besitzer nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurück zu stellen, sondern auch den durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei Beurteilung der (Un)Redlichkeit kommt es darauf an, ob bzw. ab wann die Klägerin von ihrem Gestaltungsrecht Kenntnis hatte. Ausgehend vom wechselseitigen Vorbringen hat die Klägerin die Relevanz dieser Frage nicht erkennbar übersehen oder die Beweislage verkannt, sondern Tatsachen behauptet, aus denen sich rechtlich ihre Redlichkeit bei Benützung des Boots ableiten lässt. Ob das Erstgericht ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen vom Standpunkt der Klägerin oder jenem der Beklagten überzeugt wurde oder aber von einem non liquet ausgeht und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt, musste es mit den Parteien nicht erörtern und die – anwaltlich vertretene – Klägerin auch nicht zu weiterem Vorbringen anleiten. Der gerügte Verfahrensmängel liegt daher nicht vor.
B. Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen, bekämpften Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F13] begehrt die Klägerin Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Für das Außerwasserheben des Boots im Juli 2024 und weitere Arbeiten wurden dem Vater der Klägerin, dem Zeugen B*, EUR 4.567,68 in Rechnung gestellt. In Rechnung gestellt wurden EUR 931,00 für das Kranen, Bocken und Waschen des Rumpfs, EUR 400,00 für das Abschleifen des Rumpfs, EUR 680,00 für das Abschleppen des Boots, EUR 572,00 für Wasserentleerung des Boots, EUR 200,00 für das Wiederanlassen des Motors nach einem Wassereinbruch, EUR 57,00 für das Setzen von Holzdübel, EUR 200,00 für ein Angebot Zimmermann und EUR 704,00 für das Waschen des Rumpfs und Entsorgung von 5 Muschelentsorgungskarriolen. Zusätzlich zu diesen wurde die italienische Mehrwertsteuer von 22 % in Höhe von EUR 823,68 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde beglichen. Die Belastung der Klägerin ist dadurch eingetreten, dass sie ihrem Vater als bevollmächtigten Gewalthaber für die in ihrem Auftrag gemachten Auslagen haftet [E1].
- Der Reparaturaufwand hat sich durch den zwischen Kaufvertragsabschluss und Übergabe entstandenen Schaden um EUR 20.000,00 (exklusive USt), sohin EUR 24.400,00 (inklusive 22 % USt) erhöht [E2].
- In diesem Betrag ist sowohl die Behebung der bereits bei Kaufvertragsabschluss vorhandenen Schäden am Rumpf um rund EUR 20.000,00 (exklusive USt) sowie die Behebung des zwischen Kaufvertragsabschluss und Übergabe hinzugekommenen Schadens am Rumpf um weitere EUR 20.000,00 (exklusive USt), insgesamt sohin rund EUR 40.000,00 (exklusive USt) als auch der durch das Sinken des Schiffs verursachte weitere Schaden in Höhe von EUR 12.200,00 (exklusive USt) beinhaltet. Die Sanierungskosten haben sich nach Übergabe bis Juli 2024 um einen Betrag von EUR 14.884,00 (inklusive USt von 22 %), danach um bis zu EUR 60.000,00 exklusive USt erhöht [E3; E4].
- Diese Schäden wären auch eingetreten, hätte sich das Schiff noch in Obhut der Beklagten befunden [E5].
- Eine weitere Testfahrt unternahm die Person, die sich alle sieben bis 14 Tage um das Boot kümmerte; in eventu ob diese Schäden auch eingetreten wären, hätte sich das Schiff noch in Obhut der Beklagten befunden, kann nicht festgestellt werden [E6].
- Die Klägerin und ihr Vater fuhren häufig nach K* oder beauftragten darüber hinaus Dritte, sodass das Boot zumindest zweimal monatlich durch die Klägerin und ihren Vater und weitere Male durch Dritte auf Eindringen des Wassers kontrolliert und ausgepumpt wurde [E7].
- Die Klägerin und ihr Vater kontaktierten die L* und andere Dienstleister, doch war vor Juli 2024 niemand bereit, das Boot aus dem Wasser zu heben, eine frühere Sanierung war nicht möglich. Das Schiff sank trotz regelmäßiger Kontrolle zwischen Übergabe und Außerwasserbringung Anfang Juli 2024 ab und entstanden dadurch weitere Schäden am Rumpf. Der Motor verrostete aufgrund des vermehrten Kontakts mit Wasser und wurde dadurch unbrauchbar. Als der Klägerin im Juli 2024 mitgeteilt wurde, dass das Boot von oben nicht dicht sei und große Löcher im Rumpf hat, wollte diese den Kaufvertrag wandeln [E8 - E11].
- Das Boot hat im Verkaufszeitpunkt einen Wert von unter EUR 12.500,00, weil die Beklagte das Boot schnell verkaufen wollte. Nur ein Käufer, der sich in das Boot „verliebt“ hätte, wäre bereit gewesen bis zu EUR 30.000,00 zu bezahlen; in eventu das Boot hatte zum Verkaufszeitpunkt einen Verkehrswert von knapp über EUR 12.500,00, nämlich EUR 12.600,00. Hätte sich ein Käufer in das Boot „verliebt“, wäre dieser auch bereit gewesen EUR 30.000,00 für das Boot zu bezahlen [E12].
- Vor Kaufvertragsabschluss wusste die Klägerin nicht, dass Wasser von oben über das Deck eindringt. Weder der Zeuge F* noch der Zeuge I* teilten ihr dies vor Vertragsabschluss mit [E13].
1. Die bekämpften Feststellungen sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek in Klicka/Koller 6§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpften Feststellungen ernsthaft zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
2. Zu den begehrten Ersatzfeststellungen [E1] ist der Berufungswerberin entgegen-zuhalten, dass diese einerseits teilweise wortgleich in den Feststellungen des Erstgerichts vorhanden sind und es sich andererseits um ergänzende Feststellungen handelt, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sein werden. Soweit es sich tatsächlich um Ersatzfeststellungen handelt und die Klägerin auf die Aussage des von ihr geführten Zeugen G* B* verweist, vermag sie nicht aufzuzeigen, warum diese glaubwürdiger sein sollte als jene der Zeugin M*. Die geringfügige Einschränkung bei konkretem Vorhalt der am 19. September 2024 ausgestellten Rechnung, wonach sie denke, dass diese nicht bezahlt worden sei, schadet nicht, weil sie demgegenüber überzeugend ausführte, dass alle Rechnungen ab dem 2. Juli 2024, als das Boot in der Werft gekrant worden sei, unberichtigt aushafteten und sich der Außenstand insgesamt auf rund EUR 20.000,00 belaufen würde.
2. Die Berufungswerberin führt ihre Beweisrüge zur bekämpften Feststellung [F2] nicht gesetzmäßig aus, weil sie die bekämpfte Feststellung inhaltlich gar nicht kritisiert und auch keine das Thema der bekämpften Feststellung betreffenden, also kongruente Ersatzfeststellungen begehrt. Bereits daran scheitert ihre Tatsachenrüge.
3. Inhalt der positiven Feststellung [F3] und [F4], die die Berufungswerberin auch als aktenwidrig bekämpft, ist die Schadenshöhe im November 2023 (Kauf/Übergabe), im Juli 2024 sowie im derzeitigen Zustand, die die Berufungswerberin durch jeweils andere Beträge ersetzt begehrt. Sie argumentiert im Wesentlichen, aus der vom Sachverständigen Ing. N* vorgenommenen Schätzung der Reparaturkosten ergebe sich, dass die im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehenden Schäden am Rumpf mit rund EUR 20.000,00 netto und der im Zeitpunkt der Übergabe zusätzliche Schaden ebenfalls mit rund EUR 20.000,00 netto zu beheben sein könnten. In Relation zu dem im Juli 2024 hinsichtlich der Sanierung des Rumpfes erstellten Kostenvoranschlags in Höhe von EUR 52.200,00 netto errechne sich daher ein Betrag von EUR 12.200,00 netto für die Behebung der zwischen Übergabe am 29.11.2023 und dem 4. Juli 2024, als das Boot aus dem Wasser gehoben wurde, entstandenen (weiteren) Schäden. Bei den vom Sachverständigen genannten Sanierungskosten handelt es sich um grobe Schätzungen, die durch die Angaben des Zeugen I* in Verbindung mit dem von der Werft L* erstellten Kostenvoranschlags vom 19. Dezember 2023 widerlegt wurden. I* kannte das Boot und die bereits bei Besichtigung im Oktober 2023 vorhandenen Schäden an der linken Seite des Rumpfes. Des Weiteren war ihm der zwischen Besichtigung und Übergabe entstandene hinzugekommene Schaden auf der linken Seite bekannt. Zur Behebung aller vorhandenen Schäden erstellte die Werft ein Angebot, das neben der Reparatur der linken Kabinenhaube auch die Reparatur der Beplankung auf der (linken) Backbord-Seite beinhaltete. Selbst der Zeuge G* B* bestätigte in diesem Zusammenhang, dass von diesem Betrag nicht nur die bereits zum Kaufzeitpunkt vorhandenen Schäden, sondern auch der zwischen Besichtigung und Übergabe zusätzlich entstandene Schaden im Bereich des Rumpfs umfasst war. Die vom Erstgericht zur Schadenshöhe getroffenen Feststellungen sind daher nicht zu beanstanden.
4. Die zitierten Feststellungen [F5] und [F6] sind vom Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich. Der Aussage der Geschäftsführerin O*, wonach sich jemand ein Mal wöchentlich um den Zustand des Boots gekümmert habe, stehen keine anderslautenden Beweisergebnisse entgegen. Ganz im Gegenteil bekräftigten die Zeugen I* und E*, der auch nach dem von ihm durchgeführten Refit des Bootes vor Ort war und sich für dessen weiteren Zustand interessierte, dass es Personen gab, die sich auch nach Abschluss seiner Arbeiten regelmäßig um das Boot gekümmert haben. Die von der Beklagten beabsichtigte Reparatur lässt sich zwanglos aus den Angaben der Zeugin H* in Zusammenschau mit der Whats-App-Korrespondenz Beilage ./5 (vgl Eintrag vom 01.11.2023) ableiten. Nachdem die Beklagte bereits EUR 100.000,00 für die Generalsanierung aufwendete, das Boot regelmäßig betreuen ließ und bereits einen Reparaturtermin für die aufgrund von Sturmschäden akut aufgetretenen Wassereintritte vereinbart hatte, ist die Schlussfolgerung des Erstgerichts, wonach die Schäden nicht entstanden wäre, wenn sich das Boot (weiterhin) im Eigentum der Beklagten befunden hätte, nicht zu kritisieren.
5. Die bekämpften Sachverhaltssequenzen [F7] bis [F11] sind thematisch miteinander verwoben, sodass dazu gemeinsam Stellung bezogen wird. Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind unbedenklich und stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen I*, der die Geschehnisse ab seinem ersten Kontakt mit der Kläger im Oktober 2023 gut nachvollziehbar schilderte. Aus dem Umstand, dass er die Klägerin und ihren Vater nach Übergabe mehrmals auf die Notwendigkeit des Auspumpens des Bootes hinweisen musste, ergibt sich zwanglos, dass sich die Klägerin nicht ausreichend um das Boot kümmerte; bei eigener (oder beauftragter) regelmäßiger Nachschau wären diese Informationen nicht notwendig gewesen. Wenn die Klägerin auf die Angaben des Zeugen G* B* verweist und argumentiert, die Reparatur des Bootes wäre allein durch die Werft verzögert worden, weil diese das Boot nicht vor Juli aus dem Wasser heben wollte, ist sie abermals auf die plausible Aussage des Zeugen I* zu verweisen, die im Übrigen auch von der Zeugin M* bestätigt wurde. Beide gaben übereinstimmend an, dass das Reparaturangebot vom 19. Dezember 2023 zunächst mündlich angenommen, nach Übermittlung der Anzahlungsrechnung allerdings wieder storniert worden sei. Dass bei Annahme eines Angebots bereits ein (zeitnaher) Termin für die Arbeiten eingeplant wurde, ist ebenso nachvollziehbar.
6. Soweit die Berufungswerberin die Feststellung [F12] zum Verkehrswert des Boots bekämpft, ist sie auf das inhaltlich überzeugende Gutachten des Sachverständigen Ing. N* zu verweisen. Die begehrten Ersatzfeststellungen, wonach das Boot im Verkaufszeitpunkt einen Wert von unter EUR 12.500,00, in eventu knapp über EUR 12.500,00, nämlich EUR 12.600,00 aufgewiesen habe, lassen sich aus dem Gutachten nicht ableiten. Ing. N* kommt innerhalb der von ihm aufgelisteten Bandbreite zum Ergebnis, dass in einem Angebotszeitraum zwischen 1 und 2 Jahren, der im Übrigen für ein derartiges Boot nicht ungewöhnlich ist, ein Preis von EUR 30.000,00 erzielbar gewesen wäre.
7. Die bekämpfte Feststellung [F13] ist unbedenklich und findet seine verlässliche Stütze in der Aussage des Zeugen I*. Dieser gab unmissverständlich an, dass er der Klägerin im Zeitraum zwischen Oktober 2023 und 2. November 2023 (und damit noch vor Abschluss des Kaufvertrags) mitteilte, dass Wasser von oben über das Deck eindringen würde. Dass der Zeuge F* der Klägerin dennoch bei Besichtigung die Dichtheit des Boots von oben zusicherte, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Abgesehen davon stellte das Erstgericht ohnedies fest, dass F* der Klägerin zusagte, dass das Boot von oben, zumindest innen dicht und diese Zusicherung auch kausal für die Kaufentscheidung gewesen sei.
8. Die (von der Klägerin im Rahmen der Beweisrüge bekämpfte) Passage in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dass der Klägerin im Dezember 2023 bewusst gewesen sein musste, dass sie Gewährleistung oder Ansprüche wegen Irrtums gegenüber der Beklagten geltend machen kann (US 26), stellt keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine reine Rechtsfrage dar und ist damit nicht mit Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge aufzugreifen, weshalb die Beweisrüge der Klägerin in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und alle weiteren Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge:
1. Abgesehen davon, dass die Klägerin kein gesondertes Begehren auf Rechtsgestaltung (Vertragsaufhebung) gestellt hat, eine Partei einen Antrag auf Ergänzung (beim Prozessgericht) aber nur dann stellen kann, wenn über Teile des Klagebegehrens oder über andere Sachbegehren nicht oder nur unvollständig entscheiden wurde (§ 423 ZPO), erübrigt sich eine grundsätzlich zwecks Klarstellung als zulässig angesehene (SZ 41/94) amtswegige Aufnahme des Ausspruchs in den Urteilsspruch, dass der Kaufvertrag aufgehoben werde. Die gesonderte Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch hätte keine über das Verfahren über den Leistungsanspruch hinausgehende Bedeutung (4 Ob 629/88; 2 Ob 539/94).
2. Die Klägerin begehrte für die Außerwasserbringung und Wartung des Bootes als (notwendigen) Rettungsaufwand EUR 4.567,68 laut Rechnung Beilage ./K und brachte vor, dass es sich um eine Forderung der Werft handle und die Rechnung von der Klägerin bezahlt worden sei. Weiters verlangte sie Reisekosten für Fahrten zum Boot im November und Dezember 2023 sowie im Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 2024 im Betrag von EUR 1.620,00, die sie aber nur teilweise mit dem Fehlbetrag auf EUR 5.000,00 (und damit mit EUR 432,32) geltend machte.
Aufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und als solche auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen (RIS-Justiz RS0023516; Reischauer in Rummel ³ § 1293 Rz 10; Karner in KBB 7§ 1293 Rz 7). Sie sind ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen ebenfalls gesetzt hätte (RIS-Justiz RS0023055; 8 Ob 6/09d, 4 Ob 31/94, SZ 67/35). Abgesehen davon, dass die Aufwendungen von der Klägerin tatsächlich nicht getätigt wurden, handelt es sich um keine Forderung der Klägerin, sondern ihres Vaters, G* B*. Ein Vorbringen zu einem allfälligen (Regress)Anspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater oder zu einer Forderungsabtretung wurde nicht erstattet.
Hinsichtlich der Fahrtkosten geht die Klägerin in ihrer Rechtsrüge unzulässig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil sie damit argumentiert, die Klägerin habe diese getätigt, um das Schiff auszupumpen. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts tätigte sie die Fahrten nach K* aber im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz des gegenständlichen Schiffs. Eine Schadensabwehr war damit nicht verbunden.
3. Die Berufungswerberin kritisiert, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Unredlichkeit der Klägerin „überschießend“ und daher nicht zu berücksichtigen seien.
Nach der Rechtsprechung wird die Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige „überschießende“ Feststellungen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0112213 [T1, T4]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318 [T16]).
Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe alles ihr zumutbare unternommen, um das Boot in einem entsprechenden Zustand zu erhalten; an den nach Übergabe eingetretenen Schäden treffe sie kein Verschulden. Die Beklagte hingegen ging von der Unredlichkeit der Klägerin aus, weil sie das Boot nicht gewartet und verkommen habe lassen, wodurch weitere massive Schäden verursacht worden seien. Insgesamt sind die zum Kenntnisstand der Klägerin in Bezug auf den Zustand des Boots, die notwendigen Wartungs-und Sanierungsarbeiten und die von ihr eingeleiteten Maßnahmen getroffenen Feststellungen im Parteienvorbringen gedeckt, somit nicht überschießend und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
4. Für den Inhalt des Bereicherungsanspruchs wird in § 1437 ABGB auf die Bestimmungen zum Eigentümer-Besitzer Verhältnis verwiesen. Sowohl die Rechtsprechung (OGH 7 Ob 672/86) als auch die Literatur ( Lurger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.09§ 1437 Rz) wenden die Vorschrift des § 335 ABGB über den unredlichen Besitzer bzw. die dazu komplementäre Vorschrift des § 329 ABGB über den redlichen Besitzer auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an. Nach § 335 ABGB ist der unredliche Besitzer nicht nur verbunden, alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vorteile zurück zu stellen, sondern unter anderem auch, allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Der unredliche Bereicherungsschuldner ist nach § 335 ABGB einer Haftung für Schäden ausgesetzt, wobei diese Sonderbestimmung jegliche Beschädigung der Sache während des unredlichen Besitzes erfasst. Der Bereicherungsschuldner ist jedenfalls unredlich, sobald er vom (eigenen oder fremden) Gestaltungsrecht und damit von seiner Rückstellungspflicht Kenntnis erlangt hat (OGH 3 Ob 202/23m; 3 Ob 188/24d). Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Falls und insbesondere die Frage, wann der (weitere) Schaden eingetreten ist und ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von ihrem Gestaltungsrecht (Vertragsanfechtungsrecht) hatte.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin wusste spätestens im Dezember 2023, dass das von ihr angekaufte Boot mangelhaft war bzw. nicht den zugesicherten Eigenschaften entsprach, weil es von oben nicht dicht war. Sie wusste, dass die Undichtheit so massiv war, dass das Boot zu sinken droht, wenn es nicht laufend ausgepumpt würde. Damit musste ihr klar sein, dass sie – sollte sie ihr Recht zur Anfechtung des Vertrags ausüben und in Folge dessen das Boot auch zurückgeben müssen – fortan eine wirtschaftlich fremde Sache besitzt und sich durch ihre Untätigkeit die Gefahr einer Beschädigung erhöht. Da sie trotz Dringlichkeit weder Sanierungsarbeiten einleitete noch eine Person mit dem regelmäßigen Auspumpen des Boots beauftragte, sank es mehrmals ab, bis es im Mai oder Juni 2024 mit dem Rumpf am Boden aufschlug, wodurch dieser schwer beschädigt wurde und von da an auch Wasser über den Rumpf eindringen konnte. Dadurch ist auch der zum Zeitpunkt der Übergabe noch funktionsfähige Motor völlig verrostet und unbrauchbar geworden. Aufgrund dieser Notsituation wurde das Boot am 2. Juli 2024 aus dem Wasser gehoben. Obwohl die Klägerin wusste, dass es nach Sanierung des Rumpfes unverzüglich wieder ins Wasser gelassen hätte werden müssen, um weitere Schäden zu vermeiden, geschah ihrerseits nichts. Das Erstgericht hat daher den Anspruch der Beklagten im Rahmen der erhobenen Gegenforderung zutreffend bejaht.
5. Soweit die Berufungswerberin damit argumentiert, dass die Gegenforderung in Hinblick auf den angemessenen Kaufpreis nur mit einem Betrag von EUR 25.000,00 als zu Recht bestehend zu erkennen und ihr darüberhinausgehendes Begehren von EUR 5.000,00 zuzusprechen gewesen wäre, übersieht sie, dass dieser Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht und daher abgewiesen wurde.
6. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil der festgestellte Sachverhalt jedenfalls für die abschließende Beurteilung des Streitfalls ausreicht.
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.
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