Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* als Masseverwalter im Konkursverfahren C* des Landesgerichts Innsbruck über das Vermögen von D* E*, wider die beklagte Partei F*, sowie des Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Partei G*, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 102.698,84 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 7.550,78 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie (einschließlich des bereits rechtskräftigen Teils insgesamt) lautet:
„Das Klagebegehren , die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 102.698,84 samt 4 % Zinsen seit 13.03.2024 aus EUR 95.148,06 und samt 4 % Zinsen seit 31.07.2023 aus EUR 7.550,78 zu zahlen, wird abgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 12.762,76 (darin enthalten EUR 2.552,55 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zu Handen des Nebenintervenientenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 9.351,60 (darin enthalten EUR 1.558,60 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.108,67 (davon EUR 243,11 USt und EUR 1.650,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.02.2024 zu C* das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Der Schuldner und seine ehemalige Ehegattin verkauften mit Kaufvertrag vom 09.03.2023 eine jeweils in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) zu einem Kaufpreis von EUR 665.000,--. Der Beklagte wurde mit der treuhändigen Vertragsabwicklung beauftragt.
Der Kaufvertrag vom 09.03.2023 lautet auszugsweise wie folgt:
„(…)
III.
(…)
Der gesamte Kaufpreis ist bis längstens 20.06.2023 und nach allseitiger Vertragsunterfertigung auf ein vom Vertragserrichter noch namhaft zu machendes Treuhandkonto zur Anweisung zu bringen. (...)
Die Auszahlung des gesamten Kaufpreises, unter Berücksichtigung Abdeckung Darlehen, Zinsen, Spesen und KESt sowie einer allenfalls anfallenden Immo-Steuer an die Verkäuferseite erfolgt nach grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages. (…)
IV.
Die Verkäuferseite leistet Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile lastenfrei auf die Käuferseite übergehen und verpflichtet sich die Verkäuferseite die Käuferseite diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Verkäuferseite verpflichtet sich die Belastungen in
******************************************C***************************************
** Pfandurkunde 2015-11-26
PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 360.000,-- für (...)
** Pfandurkunde 2015-11-26
PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 68.000,-- für (...)
** Schuldanerkenntnis samt Pfandrechtsbegründung und Vollstreckbarkeitserklärung 2022-08-17
PFANDRECHT EUR 120.000,-- 5 % Z, 5 % VZ, NGS EUR 10.000,-- für [den Nebenintervenienten]
17 auf Anteil B-LNR
**Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von vollstr EUR 30.801,26 samt Anhang und Kosten laut Bewilligung für (die Bank)
(...)
zu tilgen bzw. in weiterer Folge zu löschen. In diesem Zusammenhang wird der Vertragserrichter von der Verkäuferseite ausdrücklich beauftragt, aus dem erliegenden Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung des Kaufgegenstandes hinsichtlich der genannten Pfandrechte zu erwirken und die dafür erforderlichen Zahlungen zu leisten bzw. die Löschungserklärungen einzuholen.
(…)
IX.
Die Käuferseite beauftragt hiermit unwiderruflich (den Beklagten) mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, der Einholung der hiefür erforderlichen Genehmigungen, der Vertretung vor den Finanzbehörden, zur Einbringung der entsprechenden Grundbuchsgesuche und zur Entgegennahme aller mit der Eigentumsübertragung in Verbindung stehenden Grundbuchsbeschlüsse.
(…)
Vertragserrichter dieses Kaufvertrags war der Beklagte.
Die Käufer zahlten den Kaufpreis in Höhe von EUR 665.000,-- in Teilzahlungen in Höhe von EUR 315.000,-- am 09.06.2023, EUR 310.000,-- am 15.06.2023 und EUR 40.000,-- am 22.06.2023 auf ein vom Beklagten eingerichtetes Treuhandkonto vollständig ein.
Auf der Liegenschaft waren im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mehrere Forderungen, ua für zwei Banken über EUR 360.000,-- und EUR 68.000,-- eine für den Nebenintervenienten über EUR 120.000,-- s.A. pfandrechtlich sichergestellt. Darüber hinaus war lediglich auf dem Hälfteanteil des Schuldners zu C-LNR 17 die Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 30.801,26 s.A. und Kosten für eine weitere Bank (im Folgenden nur: „Bank“) einverleibt.
Der Beklagte nahm mit dem auf dem Treuhandkonto erliegenden Kaufpreis folgende Auszahlungen vor:
Ab 20.11.2023 verfügte der Beklagte über sämtliche für die Lastenfreistellung der Liegenschaft erforderlichen Löschungserklärungen. Der Kaufvertrag wurde am 30.01.2024 grundbücherlich durchgeführt. Am 15.02.2024 befanden sich noch EUR 236.555,74 auf dem Treuhandkonto. Derzeit befinden sich noch EUR 128.050,-- auf dem Treuhandkonto.
Vor dem Landesgericht Innsbruck behing zu ** ein Verfahren zwischen dem Kläger und der Bank als beklagter Partei auf Zahlung von EUR 37.753,90 wegen der vom ( Anm: hier) Beklagten vorgenommenen Auszahlungen. In diesem Verfahren schlossen der Kläger und die Bank einen Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von EUR 30.203,12 verpflichtete. Dieser Vergleich wurde nicht widerrufen und ist rechtswirksam.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Auf die Feststellungen im Ersturteil (S 2f, 8 – 12) wird verwiesen.
Mit der am 18.10.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 95.148,06 s.A.. Mit Schriftsatz vom 30.07.2024 (ON 41) dehnte er das Klagebegehren um EUR 7.550,78 auf insgesamt EUR 102.698,84 s.A. aus. Nur diese Klagsausdehnung ist im Rechtsmittelverfahren relevant.
Dazu brachte der Kläger vor, ausschließlich auf dem Hälfteanteil des Schuldners sei eine Zwangsverwaltung für die Bank betreffend eine Forderung in Höhe von EUR 37.753,90 einverleibt gewesen. Zwischen den Kaufvertragsparteien sei im Vertrag vereinbart worden, dass die Auszahlung des gesamten Kaufpreises unter Berücksichtigung der Abdeckung von Darlehen, Zinsen, Spesen und Kapitalertragsteuer sowie einer anfallenden Immobilienertragsteuer erst nach der grundbücherlichen Durchführung erfolgen solle. Der gesamte Kaufpreis sei am 22.06.2023 zur Gänze auf das Treuhandkonto des Beklagten einbezahlt gewesen. Erst am 30.01.2024 sei der Kaufvertrag grundbücherlich durchgeführt worden. Bereits davor habe der Beklagte jedoch die Forderungen der Bank bezahlt. Die Treuhandschaft sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zufolge Bezahlung des Kaufpreises und der am 30.01.2024 erfolgten grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags vollständig erfüllt gewesen, außerdem habe die Treuhandabrede durch Eröffnung des Konkursverfahrens ipso iure geendet.
Der Beklagte hätte im Zeitpunkt der Auszahlung nicht über den auf dem Treuhandkonto erliegenden Kaufpreis verfügen dürfen und sei nicht berechtigt gewesen, vor grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags den Betrag von EUR 37.753,90 an die Bank auszubezahlen. Die Differenz zwischen dem Vergleichs- und dem Klagsbetrag stelle einen Schaden der Insolvenzmasse dar, der durch die treuwidrige vorzeitige Auszahlung verursacht worden sei. Hätte der Beklagte die Zahlung nicht vorzeitig geleistet, wären entweder die dafür verwendeten Gelder in voller Höhe für die Insolvenzmasse noch auf dem Treuhandkonto verfügbar gewesen bzw hätte der Anspruch gegen die Bank auf den für die Insolvenzmasse wesentlich günstigeren Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 IO (60-Tages-Frist) gestützt werden können. Der Schuldner sei erst nach dem Vollzug des Kaufvertrags über seinen Kaufpreisanteil verfügungsberechtigt gewesen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung, sprach sich gegen die Klagsausdehnung aus, und wendete ein, nicht richtig sei, dass die von ihm vorgenommenen Auszahlungen von insgesamt EUR 37.753,90 an die Bank nicht mit der treuhändischen Abwicklung des Kaufvertrags im Zusammenhang stehe. Vielmehr sei im Kaufvertrag explizit vereinbart worden, dass sich die Verkäuferseite dazu verpflichte, die Liegenschaft lastenfrei zu übergeben. Diese Verpflichtung zur Pfandlastenfreistellung beziehe sich auch auf die für die Bank eingetragene Zwangsverwaltung. Der Schuldner habe im Zeitpunkt der Zahlungen über dieses Geld verfügen können und auf eine vorzeitige Zahlung gedrängt. Auch die übrigen Vertragsparteien seien mit der Auszahlung an die Bank einverstanden gewesen. Die Auszahlungen seien sohin nicht treuwidrig erfolgt. Wenn der Kläger nun einen Vergleich geschlossen habe, dann stehe es ihm aufgrund dessen Novationswirkung nicht zu, den darüber hinausgehenden Betrag nunmehr vom Beklagten zu fordern. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Potentielle Anfechtungstatbestände könnten dem Beklagten als Treuhänder nicht entgegen gehalten werden.
Das Vorbringen des Nebenintervenienten bezieht sich nur auf den rechtskräftig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens und spielt keine Rolle für das Berufungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht einen (im Rechtsmittelverfahren nicht relevanten) Beweisantrag ab, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 7.550,78 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 95.148,06 s.A. ab. Außerdem verpflichtete es den Kläger zum Kostenersatz. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellung:
(A) Nach dem Willen aller Vertragsparteien bei Unterfertigung dieses Kaufvertrags sollten sämtliche Auszahlungen seitens des Beklagten erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags erfolgen. Auch nachträglich stimmten die Vertragsparteien einer Auszahlung des beim Beklagten erliegenden Kaufpreises an die Bank vor grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags nicht zu.
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht wörtlich aus:
(B) Damit war jedoch bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass zumindest H* E* dem Beklagten ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Auszahlung an die ** nicht erteilte, weshalb bedenkenlos festgestellt werden konnte, dass die Vertragsparteien auch nachträglich keiner vorzeitigen – also vor grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags – Auszahlung an die Bank zustimmten.
In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zunächst die (für den noch strittigen Anspruch nicht relevanten) Gründe für den abweisenden Teil der Entscheidung dar. Zum stattgebenden Teil führte es aus, weil die Parteien des Vergleichs keine entsprechende Regelung getroffen hätten, sei nicht anzunehmen, dass durch den Vergleich die Verpflichtung eines daran nicht beteiligten Mitschuldners (wie des Beklagten) aufgehoben werden sollte. Der Beklagte hafte wegen der Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis. Bei verfrühter Auszahlung des Treuhanderlags stelle der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers einen ersatzfähigen Schaden dar. Im Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass die Auszahlung des gesamten Kaufpreises erst nach grundbücherlicher Durchführung erfolgen solle. Darüber hinaus sei der Beklagte beauftragt gewesen, aus dem Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung des Kaufgegenstands hinsichtlich der Pfandrechte zu erwirken und die dafür erforderlichen Zahlungen zu leisten bzw die Löschungserklärungen einzuholen.
Schon nach dem Wortlaut des Vertrags sei iSd §§ 914, 915 ABGB davon auszugehen, dass Auszahlungen durch den Beklagten als Treuhänder erst nach grundbücherlicher Durchführung hätten erfolgen sollen. Die weiters erklärte Beauftragung, mit dem Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung zu erwirken und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Zahlungen zu leisten bzw Löschungserklärungen einzuholen, enthalte nach ihrem Wortlaut keine abweichende Regelung in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt. Aus dem Willen der Vertragsparteien ergebe sich kein abweichender Sinn der Erklärung. Eine nachträgliche Willensänderung der Vertragsparteien habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die Auszahlungen an die Bank zur Erwirkung der Pfandlastenfreistellung hätte daher erst nach grundbücherlicher Durchführung erfolgen dürfen, sodass der Beklagte treuwidrig gehandelt habe. Der Schadenersatzanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrags bestehe daher zu Recht.
Im abweisenden Teil wurde diese Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten, der unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt:
1.1. In der Beweisrüge bekämpft der Beklagte die zu (A) angeführten Feststellungen als unrichtig. Er führt dazu aus, sie stehe im Widerspruch zum schriftlichen Vertragsinhalt. Im Punkt III. sei nicht ausgeführt, dass sämtliche Auszahlungen erst nach grundbücherlicher Durchführung erfolgen dürften. Bei richtiger Würdigung der Beweise, insbesondere des Kaufvertrags, hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Beklagte als Vertragserrichter nicht treuwidrig gehandelt habe. Dieser Standpunkt werde durch die Formulierung in Punkt IV. des Kaufvertrags bestätigt. Die Verkäufer hätten sich verpflichtet, Belastungen zu löschen. Diesbezüglich sei dem Beklagten als Treuhänder der Auftrag erteilt worden, aus dem Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung zu erwirken und die dafür erforderlichen Zahlungen zu leisten. Er sei daher nicht richtig, dass die Vertragsparteien einer Auszahlung an die Bank nicht zugestimmt hätten. Ohne Vorliegen der Löschungserklärungen wäre eine Verbücherung des Kaufvertrags nicht möglich gewesen. Von einer vorzeitig vorgenommenen Auszahlung hätte daher bei richtiger Beweiswürdigung nicht ausgegangen werden dürfen.
1.2. Weiters bekämpft der Beklagte die in der Beweiswürdigung enthaltenen, zu (B) angeführten, Ausführungen als Tatsachenfeststellungen und kritisiert insofern, die Zwangsverwaltung habe den Anteil der ehemaligen Ehegattin des Schuldners nicht betroffen. Deren Zustimmung wäre daher nicht erforderlich gewesen. Zusammengefasst widerspreche die Feststellung des Erstgerichts, dass der Beklagte sich treuwidrig verhalten habe, den aufgenommenen Beweisen.
2.1. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Insoweit eine Beweisrüge auf die bloße „ersatzlose Streichung“ einer Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (vgl etwa 9 ObA 26/07z; 8 Ob 337/97k).
2.2. Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht. Welche konkreten Ersatzfeststellungen zu treffen wären, ergibt sich aus ihr nicht. Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge hätte der Beklagte anführen müssen, welchen Willen die Vertragsparteien des Kaufvertrags hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung des Kaufpreiserlags hatten bzw dass sie einer Auszahlung des Kaufpreises an die Bank nachträglich zustimmten. Ob der Beklagte als Treuhänder treuwidrig handelte oder nicht, wie es in der Beweisrüge als Ersatzfeststellung formuliert wird, ist in dieser Form nicht feststellungsfähig. Ob der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkam oder nicht, ist eine Rechtsfrage.
2.3. Selbst wenn man die Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts überhaupt als rechtlich relevante Feststellungen aufweist, setzt der Beklagte auch diesen keinen Alternativsachverhalt gegenüber.
2.4. Mit den Argumenten des Erstgerichts in der Beweisrüge, wonach der Beklagte in seiner Aussage zugestanden habe, die Auszahlung an die Bank vorzeitig vorgenommen zu haben, und einen Kontakt mit der ehemaligen Ehegattin des Schuldners nicht behauptet habe, setzt sich der Berufungswerber außerdem überhaupt nicht auseinander. Er legt also auch nicht dar, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig sei.
Die Beweisrüge ist daher insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht weiter zu behandeln.
3.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe richtig erkannt, dass es sich um eine mehrseitige Treuhand gehandelt habe. Der Beklagte habe auch den Auftrag zur Lastenfreistellung gehabt. Hätte er die Zahlungen nicht vor grundbücherlicher Durchführung geleistet, hätte der Vertrag nie verbüchert werden können. Er habe sich also an den Vertrag gehalten. Eine nachträgliche Willensänderung wäre gar nicht erforderlich gewesen. Es sei kein ersatzfähiger Schaden und keine Schmälerung von Gläubigerrechten entstanden.
3.2. Dass das Erstgericht über den Einwand der Unzulässigkeit der Klagsausdehnung nicht explizit ausgesprochen hat, wird im Rechtsmittelverfahren nicht releviert, sodass darauf nicht einzugehen ist (vgl RS0039450).
3.3. Der Senat vermag sich der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht anzuschließen. Auf dessen ausführliche und zutreffende Darlegungen zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Urteil S 19, Pt 2.4., 2.6.) wird verwiesen (§ 500a ZPO). Wurde nicht behauptet, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (RS0017833).
3.4. Derartige besondere Umstände wurden nicht behauptet, sodass ausgehend davon allein der Text des Kaufvertrags maßgeblich wäre. Darüber hinausgehende Vereinbarungen hinsichtlich der Treuhandschaft bzw ein übereinstimmender Parteienwille (vgl RS0017741) wurden nicht behauptet.
4.1. Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die – gegensätzlichen – Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren (RS0107334). Der Treuhänder muss sich an die Vorgaben des Treuhandvertrags halten (RS0010444) und darf einseitigen Weisungen eines Treugebers, die gegen die Interessen des anderen Treugebers gerichtet sind, nicht nachkommen (RS0010472; RS0010417) Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags (7 Ob 111/08m = RS0107334 [T4] ua).
4.2. Es trifft zwar zu, dass im schriftlichen Vertrag eine Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäufer erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags vorgesehen ist. Eine explizite Anordnung einer Ausnahme von diesem Grundsatz für die Lastenfreistellung findet sich im Vertrag nicht. Die Verkäufer verpflichteten sich aber auch zur lastenfreien Übergabe und in diesem Zusammenhang zur „Tilgung“ bzw. „Löschung“ ua des im Grundbuch eingetragenen Zwangsverwaltungsverfahrens zu Gunsten der Bank. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte von der Verkäuferseite beauftragt, aus dem Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung zu erwirken und die dafür erforderlichen Zahlungen zu leisten. Dass der Schuldner die Möglichkeit gehabt hätte, die Lasten anderweitig zu tilgen, hat der Kläger nie behauptet.
Eine Lastenfreistellung konnte daher nur durch Inanspruchnahme des Kaufpreiserlags erfolgen. Jedenfalls im Rechtsverhältnis der Streitteile können die Klauseln im Kaufvertrag daher nur so verstanden werden, dass der Beklagte vom Schuldner beauftragt wurde, noch vor der grundbücherlichen Durchführung mit dem Kaufpreiserlag die im Kaufvertrag angeführten Verbindlichkeiten zu begleichen. Ob der Beklagte als Treuhänder damit Pflichten gegenüber den Käufern verletzte, ist für das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht entscheidend, und auch deshalb irrelevant, weil es ohnehin zur lastenfreien Verbücherung des Kaufvertrags kam. Diese erlitten keinen Schaden.
4.3. Ob die Feststellung zum übereinstimmenden Parteiwillen als überschießend zu werten ist (vgl RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12], RS0037972) oder aber beachtlich ist und daher am dargestellten Auslegungsergebnis etwas ändert, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil kein Schaden des Schuldners vorliegt.
5.1. Richtig ist zwar, dass (wie vom Erstgericht angeführt) auch der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers ein realer ersatzfähiger Schaden sein kann (4 Ob 3/14s). Deshalb kann der Gläubiger in diesen Fällen vom Schädiger bereits bei Verlust der Sicherheit Naturalrestitution in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (zB Bankgarantie, Barkaution oder dergleichen), mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird, verlangen (vglRS0022526, RS0022477, RS0022537). Um einen derartigen Fall geht es hier aber nicht.
Dem Schuldner ist keine Sicherheit abhanden gekommen. Maßgeblich ist, ob er einen Schaden erlitten hat. Das ist nicht der Fall. Der Treuhänder hat mit der Auszahlung des Kaufpreises eine Verbindlichkeit beglichen. Die Vermögensstellung des Schuldners hat sich dadurch nicht geändert. Den geringeren Aktiva aus dem Kaufpreiserlös stehen geringere Passiva gegenüber.
5.2. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht (wie im Verfahren des Klägers gegen die Bank) um die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, sondern einzig und allein darum, ob der Beklagte als Treuhänder dem Schuldner einen Schaden zugefügt hat. Ob die Masse geschmälert wurde, ist nicht entscheidend. Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe einer Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden (RS0049450m). Dasselbe gilt auch hier. Das Höchstgericht führte jüngst in der Entscheidung 17 Ob 2/25f eingehend aus, dass auch die neue Rechtslage der IO zu keiner Änderung geführt hat. Nach wie vor kann der Masseverwalter keinen Schaden aufgrund einer verschlechterten Insolvenzquote geltend machen. Er ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens (RS0106041) und handelt zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ der Insolvenzmasse und kann deshalb auch nur Ansprüche der Masse geltend machen (7 Ob 65/01m; 7 Ob 96/13p Punkt 2. mwN). Der Schuldner hätte aber keinen Anspruch gegen den Beklagten. Also hat auch der Masseverwalter keinen.
Das gesamte Klagebegehren ist daher in Stattgabe der Berufung abzuweisen.
6.1. Da das Erstgericht dem Beklagten ohnehin vollen Kostenersatz ohne Reduzierung der Bemessungsgrundlage zubilligte, erübrigt sich eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzlichen Verfahren.
6.2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufung zu ersetzen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht aber nicht zu, weil sich der Nebenintervenient nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat (vgl RS0036223).
7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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