JudikaturOLG Linz

12Ra40/25a – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellter, **, **-Straße **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 16.402,08 brutto sA , über Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2025, Cga*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten, welche Infrarotkabinen herstellt und vertreibt, als Leiter des Beratungscenters C* beschäftigt. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Gehalt von EUR 3.210,80 brutto und die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KollV) zur Anwendung.

Mit Klage vom 24. Oktober 2024 begehrte der Klägeran Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2024 EUR 16.402,08 brutto und brachte zusammengefasst vor, dass er seit 18. Dezember 2018 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Mit Aussetzungsvertrag vom 5. März 2024 sei das Dienstverhältnis für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2024 karenziert worden. Trotz Arbeitsbereitschaft des Klägers sei es vereinbarungswidrig zu keiner Wiedereinstellung per 1. September 2024 gekommen. Von der Wiedereinstellungszusage könne sich die Beklagte aber nur dann lösen, wenn sich wesentliche Umstände geändert hätten. Der Beklagten seien ihre wirtschaftlich angespannte Lage und ihre mangelnde Liquidität bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Wiedereinstellungszusage gegenüber dem Kläger im März 2024 ausreichend bekannt gewesen und für sie sei die Schließung des Geschäftslokals in D* jedenfalls vorhersehbar gewesen. Wegen der Vordienstzeitenanrechnung habe das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten länger als fünf Jahre gedauert und dieses könne daher gemäß § 20 Abs 2 AngG nur zum Ende eines Kalendervierteljahres durch Arbeitgeberkündigung beendet werden.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie aufgrund eines massiven Einbruchs der Absatzmärkte sowie der folgenden finanziellen Notlage ihren Zahlungsverpflichtungen nur noch unzureichend nachkommen habe können und Standorte schließen habe müssen. Das Dienstverhältnis mit dem Kläger sei daher Ende Mai 2024 einvernehmlich beendet worden. Die Wiedereinstellungszusage habe für das Beratungscenter in D* gegolten, welches aber, für die Beklagte unvorhersehbar, ebenfalls geschlossen werden habe müssen. Damit sei die Geschäftsgrundlage für die Wiedereinstellungszusage weggefallen. Außerdem würde dem Kläger ein allfälliger Schadenersatzanspruch nicht zustehen, da er sich nicht redlich um eine neue Beschäftigung bemüht habe. Der Kläger sei erst seit 1. Oktober 2019 bei der Beklagten beschäftigt gewesen; von einem fünfjährigen Dienstverhältnis sei daher nicht auszugehen.

Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den im Urteil auf den Seiten 4 bis 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren lassen sich die wesentlichen Feststellungen wie folgt zusammenfassen:

Der Kläger war ab 18. Dezember 2018 als Leiter des Beratungscenters C* bei der B* E* GmbH, an welcher die Beklagte beteiligt ist, beschäftigt. Mangels Rentabilität der B* E* GmbH übernahm im Jahr 2019 die Beklagte deren Mitarbeiter. Am 9. Oktober 2019 schlossen die Streitteile einen „Nachtrag zum Dienstvertrag“ wie folgt ab:

Änderung zu Punkt 1. Einstellung:

Der Dienstnehmer tritt mit 01.10.2019 von der B* E* GmbH in die B* GmbH in F* über. Sämtliche Vordienstzeiten bei B* werden dem Dienstnehmer angerechnet.

Der Kläger war zuletzt der einzige Mitarbeiter am Standort in C*. Außendiensttätigkeiten waren nur im geringen Ausmaß erforderlich und es kam lediglich ein bis zwei Mal im Monat zu Beratungsgesprächen bei Kunden zuhause. Durch den Übertritt von der B* E* GmbH zur Beklagten änderte sich für den Kläger nichts an seiner Tätigkeit; auf den Gehaltsabrechnungen wurde weiterhin als Eintrittsdatum der 18. Dezember 2018 ausgewiesen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des damit einhergehenden geringen Umsatzes sowie der schwindenden Liquidität der Beklagten musste diese im Frühjahr 2024 mehrere Standorte in Österreich und Deutschland schließen, darunter das Beratungscenter in C*. Die Beklagte konnte den Mietzins für das Geschäftslokal in C* nicht mehr fristgerecht bezahlen. Im Jänner/Februar 2024 informierte ein Vorgesetzter den Kläger, dass seine Kündigung im Raum stehe. Der Kläger bot an, sein Dienstverhältnis über den Sommer auszusetzen. Es wurde besprochen, dass der Kläger danach als einfacher Mitarbeiter im Beratungscenter in D* tätig sein könne; er sollte zwei bis drei Mal in der Woche vor Ort sein und die restlichen Tage im Home-Office arbeiten. Zudem sollte der Kläger weiterhin die G* C* sowie weitere bereits bestehende Gewerbekunden betreuen. Dem stimmte auch der Geschäftsführer zu; er war in die konkrete Ausgestaltung jedoch nicht weiter eingebunden.

Zwischen den Streitteilen wurde folgende mit 5. März 2024 datierte und am 13. März 2024 vom Kläger und vom Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte Vereinbarung abgeschlossen:

Betreff : Aussetzvertrag zum 30.4.2024

Hiermit erklären sich die B* GmbH (Arbeitgeber) und A* (Arbeitnehmer) damit einverstanden, dass das mit der B* GmbH bestehende Dienstverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vom 1.6.2024 bis 31.8.2024 ausgesetzt wird.

Seitens der B* GmbH wird eine Wiedereinstellung zum 1.9.2024 zu denselben Bedingungen wie vorher zugesagt.

Ausnahme: Dienstort

Als neuer Dienstort gilt der Standort des Arbeitgebers in D* mit der Option auf Home Office sowie nach Absprache mit der Verkaufsleitung Tätigkeiten im Außendienst.

Alle anderen arbeitsvertraglichen Inhalte des zuvor bestehenden Arbeitsvertrages vom 13.12.2018 und deren Änderungen vom 9.10.2019 und 29.1.2021 bleiben ohne Änderung bestehen.

Es wird vereinbart, dass der Resturlaub von 24,5 Tagen bis zum 31.5.2024 konsumiert wird. […]

Der Kläger erledigte noch diverse Arbeiten und verbrauchte anschließend seinen restlichen Urlaub. Mit Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2024 erhielt der Kläger neben seinem monatlichen Bruttogehalt eine Sonderzahlung von EUR 2.666,89 und auf dieser ist der Austritt aus dem Betrieb mit 31. Mai 2024 ausgewiesen. Der Kläger wurde von der Beklagten abgemeldet; ab 1. Juni 2024 war der Kläger beim AMS als arbeitslos gemeldet. Der im Beratungscenter C* befindliche Stand-PC, der Drucker, ein Router sowie ein Smartphone samt Ladegerät und diverse Bürounterlagen verblieben nach Absprache mit seinem Vorgesetzten beim Kläger.

Das Geschäftslokal in D* an der Adresse **straße ** war etwa 218 m² groß. Der Mietzins war jeweils im Vorhinein zum Ersten eines Monats mit einem Respiro von 5 Tagen zu bezahlen. Mit Mahnschreiben vom 15. März 2024 machte die Vermieterin einen Zahlungsverzug hinsichtlich der Miete für den Monat März 2024 geltend und setzte eine Nachfrist bis zum 22. März 2024. Die Beklagte bezahlte auch den Mietzins für die Monate April bis Juni 2024 nicht fristgerecht, weshalb sie mit Schreiben vom 8. April sowie 25. Juni 2024 gemahnt wurde. Aufgrund des rückständigen Mietzinses für Juni 2024 brachte die Vermieterin am 25. Juli 2024 eine Mietzins- und Räumungsklage ein. Der zunächst eingeklagte Betrag wurde am 30. Juli 2024 bezahlt, jedoch wurde das Klagebegehren um den nicht fristgerecht bezahlten Mietzins für die Monate Juli bis Oktober 2024 ausgedehnt. Es erfolgte eine außergerichtliche Einigung. Die Beklagte räumte das Geschäftslokal in D* im August 2024.

Ein Vorgesetzter teilte dem Kläger mit, dass das Beratungscenter in D* geschlossen werde und der Aussetzvertrag hinfällig sei. Mit E-Mail vom 12. August 2024 erklärte der Kläger, sich auf die im Aussetzvertrag getroffene Vereinbarung verlassen zu haben und ab 1. September 2024 arbeitsbereit zu sein.

Darauf antwortete der Geschäftsführer mit Schreiben vom 29. August 2024, dass der Kläger nicht weiter beschäftigt werden könne; die Rahmenbedingungen hätten sich zwischenzeitig geändert. Hilfsweise sprach der Geschäftsführer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten bzw gesetzlich zulässigen Kündigungsfrist zum ehestmöglichen Termin die Kündigung aus.

Von Oktober 2024 bis Ende Februar 2025 befand sich in einer unbeheizten Eisdiele in D* ein Schauraum der Beklagten in der Größe von etwa 10 m². Seit 1. März 2025 befinden sich die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten im Bezirk D* in **.

Aufgrund der bereits Anfang 2024 vorliegenden mangelnden Liquidität der Beklagten mussten mehrere Standorte in Österreich und Deutschland, so auch der Standort C*, geschlossen werden. Zum Bilanzstichtag am 30. April 2024 erkannte die Beklagte, dass ihre finanzielle Lage noch schlechter war, als diese sich vorher bereits abgezeichnet hatte. Aufgrunddessen konnte die Beklagte zum Teil die Mietzinse für die Geschäftslokale nicht mehr fristgerecht bezahlen, weshalb der Standort in D* sowie ein Standort in ** geschlossen werden mussten. Der Geschäftsführer hoffte, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten einerseits durch Zahlungseingänge, andererseits durch allfällige Erhöhungen der Überziehungsrahmen bei den Banken bessere. Im Mai/Juni 2024 stellte sich jedoch diese für ihn „katastrophal“ dar.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass gegenständlich von einer echten Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei und nicht von einer bloßen Karenzierung. Der Kläger habe seinen konkreten Willen bekundet, die Wiedereinstellungszusage der Beklagten in Anspruch zu nehmen, wodurch er seine Option ausgeübt habe. Die Zusage sei jedoch von der Beklagten nicht eingehalten worden und daher gelte das durch das ausgeübte Optionsrecht wieder begründete Arbeitsverhältnis als mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Umstandsklausel berufen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Wiedereinstellungszusage im März 2024 die wirtschaftliche Entwicklung nicht völlig unvorhersehbar gewesen und die Umstände hätten sich nachträglich nicht wesentlich geändert. Der Kläger habe damit Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung. Da von einem Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG auszugehen sei, sei die Beklagte mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten. Es sei daher von einer Betriebszugehörigkeit von über fünf Jahren auszugehen. Gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen könne ein solches Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs 2 AngG zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Dem Kläger stehe daher eine Kündigungsentschädigung sowie eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Dezember 2024 zu. Eine Kürzung der Ansprüche durch Anrechnung nach § 29 AngG sei mangels Anhaltspunkten und Vorliegens der Voraussetzungen nicht vorzunehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1 Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Streitteile hätten eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und nicht bloß eine Karenzierung, beanstanden die Rechtsmittelschriften nicht. Diese Rechtsauffassung findet auch in den getroffenen Feststellungen, aus denen sich ein entsprechender Parteiwille ableiten lässt, Deckung.

2Eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nach echter Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet (RIS-Justiz RS0127858).

2.1Auf Optionsverträge wird die Umstandsklausel des § 936 ABGB analog angewendet (RIS-Justiz RS0018775, RS0019195; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 861 ABGB Rz 10 mwN). Demnach wird der aus der Option verpflichtete Teil im Fall veränderter Umstände von seiner Verbindlichkeit entbunden, wobei sich der Betroffene nur auf eine nachträgliche, wesentliche und unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse berufen kann (vgl Perner in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 936 Rz 24; P. Bydlinski in KBB 7§ 936 ABGB Rz 4 je mwN). Nur eine auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbare Entwicklung ermöglicht es daher dem Arbeitgeber, sich durch eine Lösungserklärung von der Bindung zu befreien; in allen übrigen Fällen geht sie zu seinen Lasten, wenn er nicht durch Aufnahme einer Bedingung in die Wiedereinstellungszusage dafür Vorsorge getroffen hat ( Weiß , Glosse zu OGH 8 ObA 27/12x, DRdA 2013, 253 f).

2.2 Die Beklagte argumentiert, dass am 1. September 2024 kein Geschäftslokal in D* zur Verfügung gestanden und damit eine Weiterbeschäftigung des Klägers ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Standort D* aufgelassen werden habe müssen, sei subjektiv nicht vorhersehbar gewesen.

2.3 Nach den erstgerichtlichen Feststellungen musste die Klägerin aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des damit einhergehenden geringen Umsatzes sowie ihrer schwindenden Liquidität im Frühjahr 2024 mehrere Standorte schließen. So konnte die Beklagte den Mietzins für das Geschäftslokal in C* nicht mehr fristgerecht bezahlen und kündigte daher den Bestandvertrag Ende Februar 2024 auf. Ab März 2024 geriet die Beklagte sodann hinsichtlich der Mietzinszahlungen für das Bestandobjekt in D* in Verzug und die Vermieterin brachte Ende Juli 2024 eine Mietzins- und Räumungsklage ein. Da der Mietzins im Vorhinein zum Ersten eines Monats zur Zahlung fällig war, musste der Geschäftsführung der Beklagten bereits bei Unterfertigung des „Aussetzvertrags“ am 13. März 2024 die prekäre wirtschaftliche Situation bewusst gewesen sein und hätte aus kaufmännischer Sicht bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine Schließung der Filiale in D* bereits ins Kalkül gezogen werden müssen.

2.4.1 Auch auf Basis der anstelle der bekämpften Feststellung, wonach die Beklagte aufgrund der bereits Anfang 2024 vorliegenden mangelnden Liquidität mehrere Standorte schließen habe müssen, begehrten Ersatzfeststellung, dass die Beklagte mehrere Standorte geschlossen habe, um ihre Liquidität zu erhalten und verbleibende Geschäftslokale, vor allem jenes in D*, weiter zu betreiben, ändert sich nichts an der Beurteilung der (Un-)Vorhersehbarkeit von Geschäftsschließungen. Selbst unter Außerachtlassung der Zahlungsschwierigkeiten betreffend die Filiale D* schwand nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Liquidität der Beklagten und sie konnte im Frühjahr 2024 etwa den Bestandzins für C* nicht mehr fristgerecht bezahlen. In solch einer angespannten Finanzsituation müssen aber – trotz gegenteiligen Bemühens – weitere Standortschließungen in Betracht gezogen werden.

2.4.2 Zudem brachte die Beklagte selbst vor, dass sie sich in einer massiven finanziellen Notlage befunden habe und ihren Zahlungsverpflichtungen nur noch unzureichend nachkommen habe können, sodass viele Beratungscenter geschlossen werden hätten müssen (ON 6 S 2). Der Geschäftsführer der Beklagten spricht selbst in Zusammenhang mit der verspäteten Mietzinszahlung betreffend den Standort D* davon, dass die Beklagte „nicht die beste Liquidität“ gehabt habe. Wenn das Erstgericht daher von einer mangelnden Liquidität ausging, so trifft diese Feststellung auf keine Bedenken beim Berufungsgericht.

2.5Die Feststellungen zum Zahlungsverzug der Beklagten betreffend den Standort D* sind nicht überschießend, da sie im Parteienvorbringen Deckung finden (vgl RIS-Justiz RS0037972) und in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds fallen (RIS-Justiz RS0036933 [T6]). Der Kläger behauptete bereits in erster Instanz, dass der Beklagten ihre wirtschaftlich angespannte Lage und die mangelnde Liquidität im Zeitpunkt der Abgabe der Wiedereinstellungszusage bekannt gewesen seien und Mietzins- und Räumungsklagen im Regelfall nicht sofort eingebracht würden, sondern zumeist ein qualifizierter Zahlungsverzug vorliege. Als Beweis führte der Kläger ua den Akt GZ C* des Bezirksgerichts Salzburg an. Auf dieses Verfahren stützt die Beklagte selbst ihr Vorbringen und erhob auch keine Einwände gegen die Verlesung des Akts (ON 16 S 3).

2.6 Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte, waren bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns jedenfalls bei Abgabe der Wiedereinstellungszusage die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen – insbesondere die Schließung des Standorts D* – nicht unvorhersehbar. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Umstandsklausel berufen, sodass dem Kläger eine Kündigungsentschädigung zusteht.

3Ob ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, stellt eine Rechts- und keine Tatfrage dar; insofern ist die von der Beklagten erhobene Beweisrüge unbegründet.

3.1 Für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist es auch rechtlich unerheblich, ob von einem Betriebsübergang auszugehen ist oder nicht. Im Nachtrag zum Dienstvertrag vom 9. Oktober 2019 vereinbarten die Streiteile einen Übertritt des Klägers zur Beklagten sowie eine Vordienstzeitenanrechnung; lt „Aussetzvertrag“ sollte die Wiedereinstellung zu den selben Bedingungen „wie vorher“ erfolgen und wurde das Weiterbestehen des Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2018 und dessen Änderungen von der Beklagten zugesagt. Damit ist aber schon aufgrund der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen von einem Dienstantritt zum 18. Dezember 2018 und einer länger als fünf Jahre dauernden Betriebszugehörigkeit auszugehen.

3.2 Daraus folgt, dass gemäß Abschnitt 1) Punkt „J. Kündigung“ KollV eine Kündigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres (unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) zulässig war. Davon ist auch das Erstgericht ausgegangen. Gegen die Höhe der zugesprochenen Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung wendet sich die Berufung nicht.

4 Aus den dargelegten Gründen musste die Berufung erfolglos bleiben.

5Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.

6Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, ob von einer nachträglichen, wesentlichen und unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse auszugehen ist.