Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A*&B* GmbH , FN **, C*, D*straße **, vertreten durch die Kinberger-Schubert-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die Beklagte E* GmbH , FN **, C*, D*straße **, vertreten durch die Hübel&Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 66.096,00 sA über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. März 2026, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.774,12 (darin EUR 629,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die ** gegründete Klägerin betreibt ein Planungsbüro. F* A* ist einer deren Geschäftsführer und Gesellschafter.
Die Beklagte wurde 2016 gegründet, um Bauträgerprojekte in Form der Errichtung und des Verkaufs von Immobilien abzuwickeln. G* ist deren Geschäftsführer und 75 %-Gesellschafter. F* A* ist deren 25 %-Gesellschafter. Er war bis September 2025 auch deren Geschäftsführer.
Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 66.096,00 sA an Werklohn laut Schlussrechnung vom 31. Dezember 2024 (Beilage ./AB). Sie sei hinsichtlich des Bauvorhabens H* vom Geschäftsführer der Beklagten mündlich mit der Erbringung diverser Leistungen beauftragt worden. Vereinbarungsgemäß sollten ihre durch die Planung und Bauüberwachung entstandenen Kosten abgegolten werden. Die Höhe des Werklohns sei marktüblich. Die Schlussrechnung sei prüffähig. „Fallweise“ stehe ihr ein angemessener Werklohn zu, zumal „keine explizite Höhe“ des Werklohns vereinbart worden sei. Jedenfalls sei zumindest der Aufwand zu vergüten.
Die Beklagte bestritt. Zwischen F* A* und G* sei vereinbart worden, dass von jedem Gesellschafter die in ihre jeweilige Fachkompetenz fallenden Arbeitsbeiträge als Eigenleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko zu erbringen seien, weil die Erlöse der Bauprojekte ohnedies letztlich aufgeteilt würden. Im Falle der Nichtrealisierung eines Projekts sei ein gänzlicher Verzicht auf Abgeltung der Eigenleistungen vereinbart worden. Im Fall der (wie hier) Realisierung des Bauprojekts sei eine Abgeltung der von den Gesellschaftern erbrachten Eigenleistungen in Form einer „erheblich reduzierten Aufwandspauschale“ vereinbart worden. F* A* habe die Eigenleistungen als Gesellschafter persönlich zu erbringen gehabt. Er habe aus in eigener Sphäre liegenden Umständen seine Eigenleistungen über das Unternehmen der Klägerin erbracht. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien seiner Sphäre zuzuordnen. Eine direkte Beauftragung der Klägerin seitens der Beklagten sei nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
G* und F* A* kamen im Zuge der Gründung der Beklagten hinsichtlich der von dieser zu erbringenden Aufgaben überein, dass sich G* als Gesellschafter in Eigenleistung um den kaufmännischen Teil kümmern soll, F* A* als Gesellschafter in Eigenleistung hingegen um den baulichen Teil. G* und F* A* kamen im Zuge der Gründung der Beklagten weiters überein, dass nur im Falle der Realisierung eines Bauprojekts (zusätzlich zur Aufteilung des aus dem realisierten Bauprojekts stammenden Erlöses unter G* und F* A* je als Gesellschafter der Beklagten) eine Abrechnung der von G* und F* A* je als Gesellschafter erbrachten Eigenleistungen in Form einer erheblich reduzierten Aufwandspauschale erfolgen soll.
Diese im Zuge der Gründung der Beklagten zwischen G* und F* A* getroffenen Vereinbarungen wurden im weiteren Zeitverlauf von G* und F* A* auch umgesetzt. Konkret kümmerte sich G* in Eigenleistung um den kaufmännischen Teil, F* A* in Eigenleistung um den baulichen Teil des jeweiligen Bauvorhabens. Letzterer erbrachte seine als Gesellschafter zu erbringenden Eigenleistungen stets über das Unternehmen der Klägerin. Die Abrechnung solcher von der Klägerin für den Gesellschafter F* A* erbrachten Leistungen erfolgte gegenüber der Beklagten vereinbarungsgemäß in Form einer erheblich reduzierten Aufwandspauschale.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor März 2019 wurde die Beklagte zum Bauvorhaben „H*“ hinzugezogen. In Bezug auf dieses Bauvorhaben trafen G* und F* A* keine gesonderte, von der im Zuge der Gründung der Beklagten getroffenen Vereinbarung abweichende Vereinbarung. Entsprechend der im Zuge der Gründung der Beklagten getroffenen Vereinbarungen kümmerte sich G* in Eigenleistung um den kaufmännischen Teil und F* A* in Eigenleistung um den baulichen Teil. F* A* zog zur Erfüllung seiner von ihm zu erbringenden Eigenleistungen die Klägerin bei. G* ersuchte die Klägerin mündlich nicht darum, Leistungen für das Bauvorhaben „H*“ zu erbringen. G* sagte gegenüber der Klägerin nicht zu, dass ihr bezüglich des Bauvorhabens „H*“ angefallene Kosten für die Planung und Bauüberwachung oder ein ihr diesbezüglich angefallener Aufwand durch die Beklagte abgegolten würden bzw. würde.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte Januar 2025 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung Nr. ** Beilage ./AB samt der Stundenliste Beilage ./AC.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die von der Klägerin behauptete mündliche Beauftragung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Klägerin bekämpft in Punkt 4. a) 1. ihrer Berufung einerseits Feststellungen zu den zwischen den Gesellschaftern anlässlich der Gründung der Beklagten in Bezug auf die Erbringung und Verrechnung von Eigenleistungen getroffenen Vereinbarungen, andererseits Feststellungen zur nicht erfolgten mündlichen Beauftragung der Klägerin seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „H*“. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„(1) G* und F* A* kamen im Zuge der Gründung der Beklagten überein, dass hinsichtlich der von der Beklagten zu erbringenden Aufgaben, sich G* als Gesellschafter der Beklagten um Eigenleistungen im kaufmännischen Teil und sich F* A* als Gesellschafter der Beklagten in Eigenleistung um den baulichen Teil kümmern soll. G* und F* A* kamen im Zuge der Gründung der Beklagten weiters überein, dass im Fall der Regressierung (sic!) eines Bauprojektes - zusätzlich zur Aufteilung des aus dem realisierten Bauprojekt stammenden Erlöses unter G* und F* A* hier als Gesellschafter der Beklagten - die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen bei dem Bauvorhaben H* von der Beklagten eine reduzierte Aufwandspauschale erhalten soll.“
(2) G* beauftragte die Klägerin weiters, Leistungen für das Bauvorhaben H* zu erbringen. Es wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, dass die Klägerin für ihre angefallenen Kosten für die Planung des Objektes durch die Beklagte eine reduzierte Aufwandspauschale erhalten soll. Die A* I* GmbH wurde lediglich als Subunternehmer für die Klägerin tätig.“
Die bekämpften Feststellungen würden in Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten stehen. Diese habe zugestanden, dass der Klägerin bei realisierten Bauprojekten der Aufwand in Form einer „reduzierten Aufwandspauschale“ abzugelten sei. Es gebe auch keine Beweisergebnisse, dass F* A* als natürliche Person Anspruch auf ein Entgelt haben soll. Der Zugang des Erstgerichtes, sie habe das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten, sei unrichtig, habe sie doch in der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 vorgebracht, dass die Beklagte seitens der Klägerin mit den Leistungen entgeltlich beauftragt worden sei; es sei vereinbart worden, dass zumindest ihre Kosten abgegolten würden. „Die Behauptung, dass sohin keine Beauftragung vorliegen soll, ist unrichtig.“ Die Feststellung, dass F* A* eine erheblich reduzierte Aufwandspauschale bekommen sollte, sei unrichtig. Das Erstgericht stütze „diese“ Feststellung insbesondere auf den Umstand, dass ihr Geschäftsführer im Rahmen seiner Aussage in der Ich-Form gesprochen, aber doch auch differenziert habe, indem er von „seinem Büro“ gesprochen habe. Die Auslegung des Erstgerichtes sei lebensfremd. Ihr Geschäftsführer habe auch darauf verwiesen, dass Planungsleistungen der Klägerin immer von der Beklagten bezahlt worden seien. Selbst der Geschäftsführer der Beklagten habe auf eine „Geschäftspartnervereinbarung“ verwiesen; damit habe er auf das eigene Vorbringen („reduzierte Aufwandspauschale“) abgestellt.
2.2. Die Klägerin bringt ihre Tatsachenrüge nicht getrennt zur Darstellung, sondern vermischt zwei voneinander unabhängige Themenbereiche. Ihre Kritik bringt sie nicht in Bezug auf die jeweils betroffene Feststellung zum Ausdruck, sondern überlässt unzulässigerweise die Zuordnung ihrer Ausführungen dem Berufungsgericht. Ihre Tatsachenrüge ist damit nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon hat das Erstgericht in Bezug auf die bekämpften Feststellungen laut 4. a) 1. (1) der Berufung (S 2 und 3) auf eine nicht substantiierte Bestreitung der Klägerin, aber auch auf die diese Feststellungen tragenden Beweisergebnisse verwiesen.
Wenn die Klägerin nunmehr unterstellt, dass diese Feststellungen in Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten stünden und die Beklagte sogar einen Anspruch der Klägerin auf eine „reduzierte Aufwandspauschale“ zugestanden habe, gibt sie das Vorbringen der Beklagten unrichtig wieder (vgl etwa ON 11.2, Punkt 3.: “F* A* und G* haben das Unternehmen der beklagten Partei im Jahr 2016 zur gemeinsamen Abwicklung von Bauprojekten gegründet. Zwischen F* A* und G* ist vereinbart gewesen, dass bei sämtlichen Bauprojekten der beklagten Partei von jedem der beiden Gesellschafter die in ihre jeweilige fachliche Kompetenz fallenden Arbeitsbeiträge auf eigenes unternehmerisches Risiko als Eigenleistungen zu erbringen sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die Erlöse dieser Bauprojekte sodann ohnedies in der Gesellschaft der beklagten Partei aufgeteilt werden. Für den - immer wieder vorkommenden - Fall, dass ein geplantes Bauprojekt letztlich nicht realisiert werden sollte, ist ein gänzlicher Verzicht auf die Abgeltung der von den beiden Gesellschaftern erbrachten frustrierten Eigenleistungen vereinbart gewesen. Sollte hingegen - wie im gegenständlichen Fall - ein geplantes Bauprojekt letztlich auch realisiert werden, ist eine Abgeltung der von den beiden Gesellschaftern erbrachten Eigenleistungen in Form einer erheblich reduzierten Aufwandspauschale vereinbart gewesen.[…] Die geschilderte Vereinbarung zwischen den Streitteilen hat natürlich auch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt „H*-J*“ umfasst, welches letztlich keinen Gewinn abgeworfen hat. Demgemäß würden die hierfür von den Gesellschaftern der beklagten Partei erbrachten Eigenleistungen ebenfalls lediglich in Form einer erheblich reduzierten Pauschale für den tatsächlichen eigenen Aufwand abzugelten sein. Die nunmehrige Stellung einer Schlussrechnung in der vorliegenden Form und anschließende Klagsführung stellt sich somit doch mehr als überraschend dar. Tatsache ist jedoch, dass aufgrund der zwischen F* A* und G* als Geschäftsführer der Streitteile getroffenen Vereinbarung kein Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Bezahlung des klagsweise geltend gemachten Werklohnes bestehen kann.“; ON 13.5, S 5: „[...] Im Übrigen hat die beklagte Partei niemals zugestanden, dass ein Anspruch der klagenden Partei zu Recht bestehen würde, sondern steht weiter auf dem Prozessstandpunkt, dass die vorgenommenen Leistungen von Herrn A* als Gesellschafter persönlich zu erbringen gewesen wären und die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen lediglich dessen Sphäre zuzuordnen sind. Eine direkte Beauftragung an die klagende Partei ist hingegen nicht erfolgt.“).
Entgegen der Behauptung der Klägerin liegen zudem die bekämpften Feststellungen laut 4. a) 1. (1) der Berufung (S 2 und 3) tragende Beweisergebnisse vor. Insofern genügt ein Verweis auf die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten (ON 13.5, S 16 und 22).
Wenn die Klägerin unter Verweis auf ON 11, S 3 und 4 vorgibt, dass sie das oben wiedergegebene Vorbringen der Beklagten substantiiert bestritten habe, ist auch dies unrichtig. Dem Vorbringen der Beklagten (ON 11.2 und ON 11.3, S 2) hielt die Klägerin - wie sie selbst festhält - lediglich eine „entgeltliche“ Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte „mit den bereits in der Klage und im Schriftsatz ausgeführten (sic) Leistungen“ entgegen. Es sei vereinbart worden, dass zumindest die Kosten der Klägerin, die durch die Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens „H*“ entstanden seien, abgegolten würden. Diese Bestreitung der Klägerin bezogen sich konkret auf das Bauvorhaben „H*“, nicht aber auf die von der Beklagten vorgetragenen anlässlich der Gründung der Beklagten getroffenen und in der Folge auch gelebten Vereinbarungen.
Auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ist das Erstgericht lediglich im Zusammenhang mit den bekämpften Feststellungen laut 4. a) 1. (2) der Berufung (S 3) (umfassend) eingegangen (US 7 ff). Es hat zuvor auf die glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Beklagten verwiesen, die das Erstgericht den bekämpften Feststellungen zugrunde gelegt hat. Mit diesen setzt sich die Klägerin nicht auseinander; sie zeigt nicht auf, warum dem Erstgericht insofern eine unrichtige Beweiswürdigung anzulasten sein soll, sondern geht nur vereinzelt auf die Angaben ihres Geschäftsführers ein und setzt sich im Übrigen auch insoweit nicht mit der Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit auseinander. Die Tatsachenrüge ist auch deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7 bis 11) ist nachvollziehbar und jedenfalls vertretbar. Sie hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Mit ihren Ausführungen gelingt es der Klägerin nicht, beim Senat Zweifel an der Beweiswürdigung hervorzurufen.
Letztlich ist zu den begehrten Ersatzfeststellungen festzuhalten, dass - soweit überhaupt mit den bekämpften Feststellungen korrespondierende Ersatzfeststellungen begehrt werden - eine rechtliche Relevanz fehlt. Die Klägerin hat nicht eine „reduzierte Aufwandspauschale“ eingeklagt (vgl auch die Schlussrechnung Beilage ./AB samt der Stundenaufstellung Beilage ./AC) und auch nicht behauptet, dass der Klägerin für das Bauvorhaben „H*“ eine solche zustünde bzw. zwischen der Klägerin und der Beklagten eine solche vereinbart worden sei.
3. Die Klägerin bekämpft auch die Feststellung, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben H* keinen Gewinn erzielt habe. Sie wünscht insofern eine Negativfeststellung.
Sowohl der bekämpften Feststellung als auch der begehrten Ersatzfeststellung fehlt die rechtliche Relevanz.
II. Zur Mängelrüge
1.1. Die Klägerin meint, die Feststellung, dass F* A* (und nicht die Klägerin) einen Anspruch auf die „reduzierte Aufwandspauschale“ habe, habe sie überrascht, weil kein Vorbringen der Beklagten in diese Richtung vorliege und das Erstgericht nicht erörtert habe, „dass das Gericht zu dieser Auslegung des Sachverhalts kommen sollte“. Hätte das Erstgericht erörtert, dass es aufgrund der Beweisergebnisse möglicherweise davon ausgehe, dass F* A* persönlich einen Anspruch habe, hätte sie ergänzendes Vorbringen erstattet. „Man“ hätte sodann ihren Geschäftsführer ergänzend befragt und diesen vorsichtshalber angeleitet, seine Forderung an die Klägerin abzutreten.
1.2.Das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182 ZPO; vgl RS0108816) bezieht sich auf Rechtsauffassungen (RS0037300). Es bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RS0122749).
Die im § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Die - grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende - Prozessleitungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869).
Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, welches Vorbringen sie bei entsprechender Erörterung erstattet hätte (vgl RS0037095 [T4], [T5], [T6]).
Dass entgegen der Behauptung der Klägerin die Feststellungen des Erstgerichtes tragendes Vorbringen der Beklagten vorliegt, wurde bereits dargelegt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2. Die Klägerin kritisiert die unterlassene Einholung des ihrerseits beantragten Sachverständigengutachtens „zur Höhe der Werklohnforderung“. Ihren Anspruch dem Grunde nach habe die Beklagte zugestanden.
Insofern kann auf die bisherigen Ausführungen zum Vorbringen der Beklagten und auch zum geltend gemachten Anspruch der Klägerin verwiesen werden. Ausgehend von den Feststellungen erübrigten sich Beweisaufnahmen zur Höhe des von der Klägerin eingeklagten Werklohns. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
III. Zur Rechtsrüge
1.1. Die Klägerin verweist darauf, dass das Erstgericht seiner Entscheidung überschießende Feststellungen zugrunde gelegt habe, weil die Beklagte selbst vorgebracht habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine „erheblich reduzierte Aufwandspauschale“ habe.
1.2.Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, sodass dies im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen ist (vgl RS0040318 [T2]; RS0037972 [T11]; RS0036933 [T10], [T11], [T12]). Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden, sind als „überschießend“ nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T14, T18]).
1.3. Wie bereits mehrfach dargelegt, liegt entsprechendes, die Feststellungen des Erstgerichtes tragendes Vorbringen der Beklagten vor. Von überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes kann nicht die Rede sein. Auch an dieser Stelle sei erneut festgehalten, dass die Klägerin zudem keine „reduzierte Aufwandspauschale“ eingeklagt hat.
2. Die Klägerin vermisst Feststellungen zur „Abtretung der A* I* GmbH“ an die Klägerin.
Eine rechtliche Relevanz ist insofern nicht zu erkennen. Auch die Klägerin vermag eine solche nicht darzulegen.
3.1.Letztlich meint die Klägerin, das Erstgericht führe unrichtig aus, „dass wenn eine Vereinbarung über die Höhe des Werklohns keine Feststellungen getroffen werden können, hier kein Anspruch auf einen angemessenen Werklohn besteht“ (sic). Das Erstgericht verkenne die Bestimmung des § 1152 ABGB. Sei im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch Unentgeltlichkeit nicht vereinbart, gelte nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Sie habe zugestanden, dass der Klägerin ein Entgelt zustehe.
3.2.Die Klägerin zeigt keine dem Erstgericht anzulastende unrichtige rechtlichen Beurteilung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). Die Beklagte hat auch nicht zugestanden, dass der Klägerin ein Entgelt zusteht.
Nach den Feststellungen wurde von G* als Geschäftsführer der Beklagten kein Auftrag an die Klägerin erteilt, für das Bauvorhaben „H*“ Leistungen zu erbringen, sodass mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten kein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB geschuldet wird.
IV. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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