16R173/24i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, ** , vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , geb. am **, 2. D* C* , beide ** , und 3. E* AG , **, alle vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Mimler Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 11.204,59 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 13.204,59), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23.9.2024, **-31, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.949,96 (darin EUR 325,-- USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 12.2.2023 um etwa 3.00 Uhr morgens ereignete sich in ** im Bereich der **straße ** ein Unfall, an welchem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs ** mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren.
Der Kläger begehrte die Zahlung von (zuletzt) EUR 11.204,59 sA an Schadenersatz (davon EUR 10.000,-- Schmerzengeld, EUR 591,76 Verdienstentgang, EUR 304,92 Fahrtkosten, EUR 156,81 und EUR 71,10 Behandlungskosten sowie EUR 80,-- Generalunkosten) und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 12.2.2023, dies mit der Maßgabe, dass die Haftung der Drittbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme betreffend das Beklagtenfahrzeug begrenzt sei. Er brachte zur Begründung vor, er habe nach der Veranstaltung „F*“ auf einen Bus wartend am Fahrbahnrand gestanden, als ihn der Erstbeklagte mit seinem PKW infolge Unachtsamkeit erfasst habe. Dadurch sei er umgestoßen und im Bereich des rechten Beins schwer verletzt worden. Er habe einen komplizierten Schienbeinbruch erlitten. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe den Erstbeklagten. Die Alkoholisierung des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall. Der Kläger sei auch weder ausgerutscht noch habe er Handlungen gesetzt, die ein Mitverschulden begründeten. Unfallursache sei gewesen, dass sich nach der Veranstaltung zahlreiche Busse und Menschen auf der Fahrbahn und am Fahrbahnrand befunden hätten. Der Erstbeklagte habe diese Situation falsch eingeschätzt bzw. sei mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe den am Fahrbahnrand stehenden Kläger niedergestoßen.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, dass der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug zwei Freundinnen von der Veranstaltung „F*“ abgeholt habe. Beim Wegfahren habe starker Personen- und Fahrzeugverkehr geherrscht; eine stark alkoholisierte Personengruppe von circa zehn Personen auf der Fahrbahn habe ihm den Weg versperrt. Eine sichtlich alkoholisierte Person aus dieser Gruppe habe plötzlich mehrmals stark mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen bzw mit den Füßen gegen die Stoßstange und die Kennzeichenhalterung des Beklagtenfahrzeugs getreten, wodurch das Kennzeichen verbogen und die Stoßstange beschädigt worden sei sowie Kratzer auf der Motorhaube entstanden seien. Der Erstbeklagte sei danach maximal einen halben Meter vorwärts gerollt; die Personen aus der Gruppe hätten daraufhin einen Abstand von mindestens 60 cm vom Fahrzeug entfernt eingenommen. Mehrere Personen seien dabei auf der durch Schnee und Eis rutschigen Fahrbahn gestürzt. Mit einem Mal hätten mehrere Personen die Türen des Beklagtenfahrzeugs aufgerissen und die Insassen körperlich angreifen wollen. In weiterer Folge habe der Erstbeklagte sich, seine Mitfahrer und sein Fahrzeug in Sicherheit bringen können. Die Ursache für die Verletzung des Klägers sei seine eigene Unaufmerksamkeit bzw seine starke Alkoholisierung von 1,9 Promille gewesen; er sei im stark alkoholisierten Zustand bei Eis und Schneeglätte ausgerutscht. Aus dem Verletzungsbild des Klägers sei jedenfalls zu schließen, dass es zu keiner Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Kläger gekommen sei, da ein Anstoß mit maximal Unterschrittgeschwindigkeit nicht dazu geeignet sei, den vom Kläger erlittenen Bruch hervorzurufen; auch die Lage der Bruchstelle schließe einen Bruch durch eine Kollision mit einem Fahrzeugteil aus. Neben dem Schienbeinbruch habe der Kläger auch typische Sturzverletzungen erlitten. Für den Fall, dass der Sturz doch durch eine Kontaktaufnahme des PKWs und des Klägers entstanden sein sollte, treffe den Kläger selbst das Verschulden, da es dazu nur aufgrund der starken Alkoholisierung des Klägers gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt weitere aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und von denen Folgende hervorgehoben werden, wobei die mit der Berufung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck markiert sind:
Zum Unfallzeitpunkt standen am Rand der Straße zwei Busse einander gegenüber, die Besucher von der Veranstaltung „F*“ abholen sollten. Der – aus Fahrtrichtung des Beklagten an vorderster Stelle parkende – Bus der G* war teilweise auf Straße und Wiese abgestellt. Vor diesem Bus stand der Kläger gemeinsam mit H* vor der vorderen Bustür. Dem Bus der G* gegenüber stand ein Bus der I*, der ebenfalls am Rand der Straße parkte und noch weiter als der Bus der G* in die Fahrbahn hineinragte.
Auf der Veranstaltung „F*“ trank der Kläger eine nicht mehr feststellbare Menge Alkohol, sodass er zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von über 1,9 Promille aufwies. Der Erstbeklagte war nüchtern. Weder der Unfallhergang noch die Verletzungsursache des Klägers können festgestellt werden. Infrage kommt sowohl ein Anstoß mit dem Stoßstangenbereich des Beklagtenfahrzeugs gegen die Innenseite des rechten Unterschenkels in einer Höhe von etwa 10 cm über dem Sprunggelenk als auch ein kräftiger Tritt des Klägers aktiv mit der Innenseite des Unterschenkels gegen die Front des Beklagtenfahrzeugs. Welche dieser beiden Varianten die Verletzung des Klägers auslöste, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls stürzte der Kläger zu Boden. Er erlitt einen Bruch des rechten Schienbeins sowie eine Schürfung am linken Innenknöchel und am rechten Ellenhaken. Seine Verletzungen lassen sich jedoch nicht alleine auf den Sturz zurückführen. Der Kläger wurde nicht von einem Reifen des Beklagtenfahrzeugs überrollt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Verletzungen des Klägers entweder dadurch entstanden seien, dass der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug gegen die Innenseite des rechten Unterschenkels des Klägers gestoßen sei, oder dadurch, dass der Kläger mit der Innenseite seines Unterschenkels kräftig gegen eine Kante des Beklagtenfahrzeugs geschlagen habe. Der bloße Verdacht, dass die Verletzung von einem Anstoß des Beklagtenfahrzeugs stamme, erlaube keine Anwendung eines Anscheinsbeweises, weil ein Tritt des Klägers gegen das Beklagtenfahrzeug als Ursache der Verletzungen ebenfalls in Frage komme. Die Beweisergebnisse hätten nach der Überzeugung des Gerichts nicht gereicht, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen. Es liege eine non-liquet-Situation vor. Dem Kläger sei der Beweis, dass ursächlich für seine Verletzung der Erstbeklagte gewesen sei, nicht gelungen. Da es der Kläger somit nicht vermocht habe, alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen, sei die Klage abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1 Der Kläger bekämpft die Negativ-Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere dass als Ursache der Verletzung nicht nur ein Stoß gegen die Innenseite des rechten Unterschenkels des Klägers in einer Höhe von etwa 10 cm über dem Sprunggelenk mit der Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs, sondern auch ein kräftiger Tritt des Klägers aktiv mit der Innenseite des Unterschenkels gegen die Front des Beklagtenfahrzeugs in Frage komme.
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Erstbeklagte erfasste den Kläger mit der rechten Frontpartie, wodurch es zu einem Anstoß mit dem Stoßstangenbereich des Beklagtenfahrzeugs gegen die Innenseite des rechten Unterschenkels in einer Höhe von etwa 10 cm über dem Sprunggelenk [kam]. Dies löste die festgestellten Verletzungen des Klägers aus.“
1.2 Das Erstgericht sah sich nach eingehender Auseinandersetzung mit den Zeugen- und Parteiaussagen sowie den eingeholten kfz-technischen und medizinischen Sachverständigengutachten nicht in der Lage, den Unfallhergang zu rekonstruieren, sodass es dazu die bekämpfte Negativ-Feststellung traf und die Verletzungsursachen auf die beiden vom medizinischen Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen einschränkte. Ausschlaggebend dafür war für das Erstgericht, dass dem Kläger selbst jede Erinnerung an das Unfallgeschehen fehlte und es die Unfalldarstellungen der Zeugen H*, J* und K*, die die Veranstaltung mit dem Kläger besucht hatten, als nicht verlässlich beurteilte. Ihre Darstellungen hätten nämlich weder vom kfz-technischen noch vom medizinischen Sachverständigen nachvollzogen werden können. Das von der Zeugin J* beschriebene Überfahren des Fußes des Klägers durch das Beklagtenfahrzeug habe der medizinische Sachverständige sogar ausgeschlossen. Die Zeugin K* sei bei der Stellprobe nicht einmal in der Lage gewesen, die Position des Klägers im Unfallszeitpunkt zu zeigen. Auch der Erstbeklagte habe jedoch nicht überzeugen können; er habe von einer Menschengruppe berichtet, an der er nicht habe vorbeifahren können. Einer davon sei aggressiv geworden und habe auf die Motorhaube des Beklagtenfahrzeugs geschlagen und frontal gegen das Kennzeichen und die Stoßstange getreten. Diese Darstellung habe der kfz-technische Sachverständige zwar für möglich gehalten, der medizinische Sachverständige habe als Ursache der Verletzungen des Klägers allerdings einen Anstoß auf der Innenseite des rechten Unterschenkels in einer Höhe von etwa 10 cm über dem Sprunggelenk und damit keinen frontalen Tritt festgestellt.
1.3 Der Kläger führt dagegen ins Treffen, dass mit Ausnahme der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen jeder Beweis dafür fehle, dass er aktiv mit der Innenseite seines Oberschenkels gegen eine Kante des Beklagtenfahrzeugs gestoßen sein könnte. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum eine Gruppe Jugendlicher, welche auf die Heimfahrt mit dem Bus warte, völlig grundlos und unvermittelt aggressiv hätte reagieren sollen bzw. warum der Kläger ohne ersichtlichen Anlass auf das Beklagtenfahrzeug hätte eintreten sollen. Derartiges wäre völlig lebensfremd und widerspreche zudem der Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe frontal (und nicht mit der Innenseite des Unterschenkels) gegen sein Fahrzeug getreten. Darüber hinaus sei völlig offen, gegen welche Kante der Kläger mit der Innenseite seines Unterschenkels hätte treten sollen. Der Kläger hätte dafür mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug stehen und so gegen das Beklagtenfahrzeug treten müssen. Dazu habe weder Anlass bestanden noch wäre es nicht zuletzt aufgrund der Alkoholisierung des Klägers (aber auch unabhängig davon) zu einer derartigen Krafteinwirkung gekommen, dass dadurch ein schwerer Bruch entstanden wäre.
Demgegenüber hätten sowohl der Zeuge H* als auch die Zeuginnen J* und K* angegeben, dass das Beklagtenfahrzeug den Kläger erwischt habe. Dass ihre Aussagen technisch nicht nachvollziehbar gewesen seien, sei der Tatsache geschuldet, dass sich der Unfall nachts ereignet habe und die Einvernahme der Zeugen erst knapp 1 ½ Jahre später erfolgt sei. Zudem sei allgemein bekannt, dass sich Verkehrsunfälle binnen Bruchteilen von Sekunden zutragen und exakte Positionen nur mehr vage angegeben werden könnten. Wenn der Kläger beispielsweise locker gestanden wäre und einen Fuß durchgestreckt, den anderen leicht gebeugt hätte, wäre es durchaus nachvollziehbar, dass das Fahrzeug lediglich den rechten und nicht auch den linken Fuß erwischt hätte. Gleichfalls wäre dies denkbar, wenn der Kläger im Ausfallschritt gestanden wäre, das Fahrzeug ihn erfasst und er sodann rückwärts Richtung Fahrzeug gefallen wäre. Auch der festgestellte Anstoß gegen den rechten Unterschenkel von der Innenseite in einer Höhe von 10 cm oberhalb des Sprunggelenks spreche für die vom Kläger behauptete Unfallvariante.
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen H*, K* und J* in Zusammenschau mit dem medizinischen Sachverständigengutachten.
1.4 Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek aaO E 40/5). Gegen eine bestimmte Feststellung vorgetragene Argumente sind in einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse dahin zu prüfen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht demnach (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde ( Klauser/Kodek , aaO E 40/4).
1.5 Dem Berufungswerber gelingt es nicht, die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzuzeigen. Das Erstgericht hat sich sehr ausführlich und sorgfältig mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und die bekämpften Feststellungen für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet; es hat insbesondere eingehend dargelegt, in welchen Punkten sich die Schilderungen der Unfallzeugen sowie des Erstbeklagten zum Unfallhergang und zur Verletzungsursache technisch oder medizinisch nicht hätten plausibilisieren lassen, sodass sich das Erstgericht nicht in der Lage sah, das Unfallgeschehen mit der dafür notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) festzustellen.
1.6 Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten kfz-technischen und medizinischen Sachverständigengutachten macht der Kläger nicht geltend. Ebensowenig wendet er sich gegen die Ausführungen des Erstgerichts zur fehlenden technischen bzw. medizinischen Nachvollziehbarkeit der Darstellungen der Zeugen H*, K* und J* im Einzelnen. Um die Bedenken des Erstgerichts zu entkräften, will der Kläger die Aussagen dieser Zeugen im Sinn der gutachterlichen Ausführungen korrigiert haben. Soweit er dazu auf mögliche Erinnerungsfehler infolge der erst nach knapp 1,5 Jahren nach dem Unfall erfolgten Einvernahmen der Zeugen verweist, lässt er außer Betracht, dass die Zeugen bereits am Unfalltag von Polizeibeamten befragt und schließlich vor der Polizeiinspektion L* am 20.3. bzw. 24.3.2023, also nur rund einen Monat nach dem Unfall, formal als Zeugen einvernommen wurden und den Unfallhergang bereits damals im Wesentlichen so schilderten wie später gegenüber dem Erstgericht (vgl. Beilage ./A, Seiten 2/25-2/28 [H*], 2/31- 2/34 [J*], Seiten 2/37-2/40 [K*]).
Das weitere Argument des Berufungswerbers, es sei allgemein bekannt, dass sich Verkehrsunfälle binnen Bruchteilen von Sekunden zutragen und deshalb exakte Positionen nur mehr vage angegeben werden könnten, mag zwar richtig sein; auch daraus ist für seinen Standpunkt aber nichts zu gewinnen, könnte in Anlegung dieses Erfahrungssatzes doch auch der Erstbeklagte bei seiner Wahrnehmung, eine Person habe frontal gegen sein Fahrzeug getreten, einer Täuschung unterlegen sein, etwa wenn der Kläger im Zuge des vom Erstbeklagten beschriebenen frontalen Tretens gegen die Stoßstange nicht zuletzt aufgrund seiner schweren Alkoholisierung ins Wanken geraten wäre und den Tritt gegen die Stoßstange nur mehr in einer vom Erstbeklagten nicht wahrgenommenen Drehbewegung ausgeführt hätte, sodass er letztlich mit der Innenseite des Unterschenkels gegen die Stoßstange oder eine andere dort befindliche Fahrzeugkante gestoßen wäre.
1.7 Die Beanstandung des Berufungswerbers, die Annahme von Aggressivität in der damaligen Situation wäre lebensfremd, überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Im Gegenteil, es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass manche Personen im Zustand starker Alkoholisierung (in einem solchen Zustand befand sich der Kläger, der so stark alkoholisiert war [1,9 Promille], dass er sich an den Unfallhergang später nicht mehr erinnern konnte) aufgrund der damit verbundenen Enthemmung ohne besonderen Anlass zu aggressivem Verhalten neigen. Es ist daher durchaus denkbar und die Annahme keinesfalls völlig lebensfremd, dass sich der Kläger über das auf ihn bzw. seine Begleiter zurollende Beklagtenfahrzeug, das sie zum Verlassen der Fahrbahn bewegen wollte, ärgerte und darauf aggressiv reagierte. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, dass will man dem Erstbeklagten keine Lüge unterstellen – er die aggressive Reaktion einer auf der Fahrbahn stehenden Person noch konkret in Erinnerung hatte, wobei sich seine Schilderung mit den noch am Unfalltag festgestellten Beschädigungen im Bereich der vorderen Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs durch die einschreitenden Polizisten deckte (vgl. Beilage ./A Seite 2/11, polizeilicher Abschlussbericht vom 4.5.2023).
Dass sich das Erstgericht aufgrund der massiven Widersprüche in den einzelnen Unfalldarstellungen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger mangels Erinnerung nichts zur Wahrheitsfindung beitragen konnte, nicht in der Lage sah, den Unfallhergang und die genaue Verletzungsursache festzustellen und letztere auf die beiden vom medizinischen Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen einschränkte, ist damit aber nicht zu beanstanden.
Die bekämpften Feststellungen sind daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1 Der Berufungswerber beanstandet die Feststellung des Erstgerichts, dass als Verletzungsursache auch ein kräftiger Tritt des Klägers aktiv mit der Innenseite des Unterschenkels gegen die Front des Beklagtenfahrzeugs in Frage komme, sei überschießend. Es könne nicht angehen, dass das Erstgericht Feststellungen zu einer von keiner Partei behaupteten Möglichkeit des Unfallhergangs treffe, nur weil (auch) sie denkbar wäre. Das Erstgericht hätte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung daher richtigerweise von der verbleibenden Möglichkeit des Unfallhergangs ausgehen müssen, die vom Parteienvorbringen auch gedeckt sei.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist allerdings nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (6 Ob 64/22p mwN; vgl auch RS0040318 [T1, T6, T16]; RS0037972 [T1, T9]).
2.3 Allein der Umstand, dass die Beklagten kein ausdrückliches Vorbringen dazu erstatteten, dass sich der Kläger die Verletzung selbst im Zuge des Tretens gegen das Beklagtenfahrzeug zugefügt haben könnte, bedeutet damit – entgegen der Auffassung des Klägers - noch nicht, dass diese überschießende Feststellung unberücksichtigt bleiben dürfte. Die Beklagten haben zwar zur Untermauerung ihres Bestreitungsvorbringens als Verletzungsursache den vom Erstbeklagten wahrgenommenen Sturz des Klägers bezeichnet, ihr entscheidender Einwand bestand aber in der Bestreitung der Klagsbehauptung, der Erstbeklagte habe den Kläger mit der Front des Beklagtenfahrzeugs erfasst. Gerade in diesem Bestreitungsvorbringen fand aber die vom medizinischen Sachverständigen für möglich gehaltene Schadensursache eines vom Kläger selbst gegen das Beklagtenfahrzeug ausgeführten Tritts oder Schlags jedenfalls Deckung, zumal die Beklagten sogar vorgebracht haben, eine Person aus der Passantengruppe, zu der auch der Kläger gehörte, habe gegen die Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs getreten. Dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Mutmaßung angestellt wurde, bereits dieser Tritt könne die Verletzung verursacht haben, schadet nicht. Die überschießende Feststellung war daher zulässig und durfte nicht unberücksichtigt bleiben.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.