JudikaturJustiz7Ob234/01i

7Ob234/01i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Die unbekannten Begünstigten der "Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung (Johanna P*****'sche Wohltätigkeitsstiftung)", vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Partei Stadt Wien, Neues Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchrahm, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.698,43 = S 271.056,29 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2001, GZ 17 R 70/01s-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Februar 2001, GZ 28 Cg 74/00h-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,63 = S 14.635,80 (darin EUR 177,27 = S 2.439,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 11. 12. 1886 verstorbene Johanna P***** setzte in ihrem Testament die "Bezirksgemeinde des***** Gemeindebezirkes in Wien*****" zu ihrem Universalerben mit der Bestimmung ein, "dass die Zinsen dieses Erbvermögens ausschließlich zu wohltätigen Zwecken verwendet werden, und zwar nach Wahl und Entscheidung des jeweiligen Bezirksausschusses".

Mit Stiftbrief der Stadt Wien vom 29. 3. 1894 wurde in Ausführung dieses Testamentes die "Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung (auch Johanna P*****'sche Wohltätigkeitsstiftung)" errichtet, der Magistrat mit der Verwaltung der Stiftung betraut und verpflichtet, den Reinertrag aus dem Stiftungsvermögen halbjährlich dem Bezirksausschuss des ***** Gemeindebezirkes *****zu übergeben, welcher die Stiftungszinsen nach seiner Wahl und Entscheidung ausschließlich zu wohltätigen Zwecken zu verwenden und den Verwendungsausweis binnen sechs Monaten dem Magistrat zu übermitteln hatte.

Seit dem Jahr 1957 wird die [im Jahr 1938 aufgelöste und im Jahr 1956 in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellte] Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung durch die Magistratsabteilung 12 verwaltet, die es jedoch in den Jahren 1958 bis 1991 unterließ, die Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen der Bezirksvertretung [als Rechtsnachfolgerin des Bezirksausschusses] des ***** Wiener Gemeindebezirkes zu überlassen.

Im Jahr 1999 wurden die Stiftungssatzungen für die Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung geändert und diese Änderung mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 20. 8. 1999 als Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt. In der neu gefassten Stiftungssatzung ist in § 4 (Verwirklichung des Stiftungszweckes) vorgesehen, dass die in einem Kalenderjahr anfallenden Erträgnisse des Stammvermögens im Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Bezirksvertretung des ***** Bezirkes zu Handen des Bezirksvorstehers/der Bezirksvorsteherin zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des Stiftungszweckes zu überweisen sind. Ansuchen um Zuerkennung des Stiftungsgenusses sind an die Bezirksvertretung des VI. Bezirkes zu richten.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. 10. 1999 wurde Dr. Heinz Wille zum Kurator für die unbekannten Begünstigten der "Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung (auch Johanna P*****'sche Wohltätigkeitsstiftung)" mit dem Wirkungskreis zur Sicherung und Durchsetzung sämtlicher Ansprüche dieser Begünstigten aus dem Stiftungsbrief vom 29. 3. 1894 bestellt. Über dessen Aufforderung legte die Stadt Wien eine Jahresabrechnung für die Zeit ab 1956 und teilte dem Kurator mit, welche Beträge aus der genannten Stiftung in den Jahren ab 1956 an welche Personen und unter welchem Titel ausbezahlt wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehren "Die unbekannten Begünstigten der Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung" die Bezahlung des ihnen nicht zugekommenen Betrages von S 271.056,29 = EUR 19.698,43 an die Bezirksvertretung des ***** Bezirkes zu Handen des Bezirksvorstehers .... auf das von ihm eröffnete Sparbuch .... lautend auf Johanna P*****'sche Wohltätigkeitsstiftung. Die Beklagte habe die Stiftung durch die Magistratsabteilung 12 verwaltet und Auszahlungen vorgenommen, ohne Vorschläge der Bezirksvertretung ***** einzuholen, bei der Verteilung nicht die Bedürftigen des ***** Bezirkes berücksichtigt und vorwiegend "Urlaubszuschüsse" gewährt, die nicht als Titel des Stiftungszweckes angesehen werden könnten. Inklusive der bis zum 30. 4. 2000 berechneten Zinsen sei den unbekannten Begünstigten der Stiftung ein Betrag in Höhe der Klageforderung nicht zugekommen. Die Beklagte sei verpflichtet, die unrichtig ausgezahlten Beträge samt Zinsen als entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 264 ABGB), weil sie seit 1956 nicht nach dem Stiftungszweck verfahren sei.

Die Beklagte wendete ua mangelnde aktive Klagslegitimation und Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Die Kläger könnten sich nur an die Aufsichtsbehörde wenden. Dafür sei das Verwaltungsverfahren vorgesehen. Der Kreis der Bedürftigen sei nicht auf den ***** Bezirk beschränkt gewesen.

Das Erstgericht wies die Klage mangels Parteifähigkeit des als klagende Partei auftretenden Personenkollektivs zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig. Von der Rechtsordnung würden zwar auch "zur Zeit noch unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft" (§ 276 ABGB) insoweit geschützt, als für sie unter Umständen (wenn sie die übrigen Voraussetzungen leg cit erfüllten) ein Kurator zu bestellen sei. Diese Personen müssten sich aber als individuell bestimmbar erweisen, um parteifähig zu sein. Die Klägerin bestehe jedoch nicht aus konkret individualisierbaren - lediglich derzeit unbekannten - Einzelpersonen, sondern aus dem völlig unbestimmten Personenkreis derer, die möglicherweise in den Genuss einer Zuwendung aus der Stiftung hätten kommen können, ohne dass im Nachhinein bestimmbar wäre, wer konkret eine Unterstützung erhalten hätte. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Es fehle an der Individualisierbarkeit, weil sich die einzelnen Begünstigten erst durch die getroffene Auswahl ergeben würden. Dass grundsätzlich alle Bürger des ***** Wiener Gemeindebezirkes potentielle Begünstigte sein könnten, reiche nicht aus, um die Parteifähigkeit der hier Klagenden zu bejahen. Außerdem sei die Überwachung der Stiftung Verwaltungssache. Dem vermeintlichen Stiftungsanwärter fehle das Klagerecht, wenn die zur Verleihung der Stiftung berufene Stelle die Auswahl nur nach gewissen Richtlinien oder gar nur nach billigem oder pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde.

Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zur Rechtsfrage der Parteifähigkeit hinsichtlich unbekannter Personenkreise divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorlägen und - soweit überblickbar - jüngere Judikatur zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht bei Ansprüchen aufgrund der Stiftungserklärung fehle. Dazu erscheint - auch im Hinblick darauf, dass sich der Revisionsrekurs zur "Unbestimmtheit des Personenkreises der Kläger" ua auf die (gegenteilige) Rechtsansicht des Kuratorenbestellungsbeschlusses beruft (Seite 5 des Revisionsrekurses), zunächst folgende Klarstellung geboten:

Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, dass sie statt durch eigenes Handeln der Anspruchswerber oder durch einen von ihnen gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden (RIS-Justiz RS0049291). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl insb die nahezu identen Fälle der Bestellung eines Kurators "für die Begünstigten" einer Stiftung: 6 Ob 832/81 = JBl 1983, 94 = REDOK 3084 und 6 Ob 744/89), die der Oberste Gerichtshof erst jüngst bekräftigt hat (1 Ob 183/01w), setzt daher die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab (RIS-Justiz RS0049141 mwN). Der Beschluss auf Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB hat somit nur insoweit bindende Wirkung, als das Verhalten des Kurators namens des Kuranden diesem so zugerechnet wird, als hätte dieser sich selbst so verhalten (RIS-Justiz RS0049137). Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluss weder am Kuratorenbestellungsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind (1 Ob 183/01w = RIS-Justiz RS0049141 [T1]).

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Parteifähigkeit der Klägerin ohne Bindung an die rechtskräftige Kuratorenbestellung geprüft (im Rekurs ON 8 hatte die klagende Partei dies ohnehin [noch] ausdrücklich als richtig zugestanden). Es begegnet aber auch keinen Bedenken, dass sich das Erstgericht nur mit dieser parteibezogenen (persönlichen) Prozessvoraussetzung befasste, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtsweges einzugehen (für eine derartige Rangordnung bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen: Fasching LB² Rz 737); legt es doch auch die Prozessökonomie nahe, bei mehreren fraglichen Prozessvoraussetzungen jene zuerst zu prüfen, deren Mangel sich am Leichtesten feststellen lässt (Rechberger/ Frauenberger in Rechberger² Rz 7 vor § 226 ZPO).

Da die vorliegende Klage mangels Parteifähigkeit der Klägerin zurückgewiesen wurde, kommt der vom Revisionsrekurs erörterten Rechtswegzulässigkeit somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht bei Ansprüchen aufgrund der Stiftungserklärung war daher hier nicht zu beantworten.

Es trifft aber auch nicht zu, dass divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der "Parteifähigkeit hinsichtlich unbekannter Personenkreise" vorlägen, bzw dass die angefochtene Entscheidung der zu diesem Thema vorhandenen Judikatur widerspräche:

Parteifähig ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (Fucik in Rechberger² Rz 5 Vor § 1 ZPO mwN). Die Rekurslegitimation der klagenden Partei ergibt sich freilich schon daraus, dass im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit diese so lange zu unterstellen ist, bis sie rechtskräftig verneint wird; steht doch demjenigen, dessen Parteifähigkeit in unterer Instanz verneint wurde, jedenfalls ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (2 Ob 205/98f;

Fasching LB² Rz 337; Fucik aaO Rz 6 Vor § 1 ZPO; NZ 1994, 279 mwN;

RIS-Justiz RS0035392 [T7]).

Soweit sich die klagende Partei aber weiterhin auf die Entscheidung SZ 41/29 und darauf beruft, dass der Personenkreis "Jedermann" (für welchen im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfens einverleibt ist) als parteifähig angesehen werde, lässt sie die (einhellige) jüngere Rechtsprechung außer Acht: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 69/215 darlegte, ist im Hinblick auf die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit die Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten der Gemeinde (und damit einer bestimmten Rechtsperson) möglich sei, für das Auftreten eines selbständigen (und damit parteifähigen) Personenkreises "Jedermann" kein Raum (RIS-Justiz RS0009010 [T2] und RS0105709), sodass die Bestellung eines Kurators zur Prozessführung für einen solchen Personenkreis nicht in Frage kommt.

In der Entscheidung 4 Ob 239/97v = NZ 1998, 241 schloss sich der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes dieser Beurteilung an und hielt außerdem fest, dass die klagende Partei "Jedermann" auch durch eine (gegenüber dieser ergangenen) rechtskräftigen Entscheidung nicht rechtsfähig geworden sein könne, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwachse, dadurch aber nicht ein (vorher nicht vorhandenes) Rechtssubjekt entstehen könne.

Auch der erkennende Senat hat sich zu dieser Rechtsprechung bekannt und in der Entscheidung 7 Ob 22/99g zur Frage der Parteifähikeit derartiger Personenmehrheiten (in concreto: die durch das Versperrthalten des offenen Bereiches der Jugendpsychiatrischen Abteilung in der Landesnervenklink Salzburg "derzeit" nach dem UbG untergebrachten [namentlich nicht im einzelnen genannten] Jugendlichen) ausgesprochen, dass ein völlig anonymer, nicht namentlich identifizierter und (wie dort durch die vorangestellte Bezeichnung "dzt." [= "derzeit"] noch dazukam) von einem (mehr oder weniger ständigen) Wechsel betroffener Personenkreis von nur als Individuum parteifähigen Einzelpersonen die genannte Prozessvoraussetzung für sich nicht beanspruchen kann; ein als Antragsteller auftretendes zahlenmäßig und personenmäßig völlig unbestimmtes Patientenkollektiv ("derzeitige Jugendliche") sei nicht parteifähig (RIS-Justiz RS0009010 [T5], RS0111800). Die in der Zulassungsbegründung behauptete Divergenz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher ebenso wenig zu erkennen wie der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der wiedergegeben Judikatur; kommt doch gerade bei der anonymen, namentlich nicht identifizierten Personengesamtheit unbekannter Begünstigter der Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftung nicht nur die Abhängigkeit von einer Auswahl durch den "Bezirksausschuss" (nunmehr Bezirksvertretung) hinzu, sondern auch noch die laufende Einbeziehung künftiger Generationen (vgl dazu: 6 Ob 744/89), sodass hier ebenfalls von einem (mehr oder weniger) ständigen Wechsel der Personen auszugehen ist. Ein solcher Personenkreis, der nicht nur - mangels zeitlicher Beschränkung der Widmung im Stiftbrief - auch die künftigen Generationen der Bewohner des betreffenden Wiener Gemeindebezirkes miteinschließt, sondern auch unter den Zeitgenossen nur jene Personen, die jeweils gerade dort wohnen, umfasst, unterliegt aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat - "laufender starker Fluktuation und ist schon deshalb nicht als bloße Summe konkreter einzeln begünstigter Personen anzusehen"; er sei daher vom dortigen Rekursgericht zutreffend (- ohne daraus allerdings die gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen -) "als laufenden Veränderungen unterworfene und umfänglich zu keinem Zeitpunkt erfassbare, demnach nicht quantifizierbare Personengesamtheit" beurteilt worden (6 Ob 744/89).

Dass diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, ergibt sich im Übrigen daraus, dass die Klage "für die unbekannten Begünstigten" der gegenständlichen Stiftung, denen der Klagsbetrag "nicht zukam" (Seite 6 der Klage), erhoben wurde, während nach dem Rekursvorbringen der Kreis der konkret Begünstigten "durch eine zukünftige Beschlussfassung der Bezirksvorstehung zu bestimmen ist", sodass der Interessentenkreis für die Zuteilung der Zuwendungen von "zukünftigen Entwicklungen abhängt" (Seite 3 in ON 8). Erfasst sind also nicht (nur) die "unbekannten Begünstigten", die in der Vergangenheit übergangenen wurden, sondern (auch) jene, die derzeit und in Zukunft auszuwählen sind bzw sein werden [vgl dazu auch Punkt 2 lit a der Rekursbeantwortung ON 9]).

Wie in dem der Entscheidung 2 Ob 205/98f zugrundeliegenden Fall (dort handelte es sich um den schon nach dem Vorbringen völlig unbestimmten Personenkreis "unbekannter Anleger bzw Eigentümer der C...Investorgruppe") ist somit auch hier von einer völligen Unbestimmtheit der als Partei auftretenden Personenmehrheit auszugehen und davon, dass sich die Vorinstanzen an die zitierte Rechtsprechung gehalten haben, wenn sie Parteifähigkeit der klagenden Partei verneinten:

Voraussetzung für die Klagslegitimation ist nämlich, dass die Genussberechtigung der klagenden Partei aufgrund des Stiftbriefes bereits feststeht oder zweifelsfrei bestimmbar ist und dass sie in diesem Fall zu dem Kreis der berufenen Stiftungsanwärter gehört (Weiß in Klang III² 476); während vermeintlichen Stiftungsanwärtern das Klagerecht fehlt, wenn die zur Verleihung der Stiftung berufene Stelle die Auswahl nur nach gewissen Richtlinien oder gar nur nach billigem oder pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (Weiß aaO mwN). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung.

Rechtssätze
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