Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Parteibezeichnung der klagenden Partei auf „Sv* S*, R*, 8* L*“ berichtigt wird. Im Übrigen, also im Umfang der Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und der Zurückweisung der Klage, wer…
Text Begründung: [1] Die Klägerin ist eine zu FN * eingetragene Zweigniederlassung der am 12. Jänner 2006 (zunächst unter einer anderen Firma) nach dem Recht von England und Wales gegründeten H* Ltd, einer private limited company mit Sitz in *, W*, Vereinigtes Königreich, eingetragen im Companies Regis…
Rechtliche Beurteilung [11] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt . [12] In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Klägerin zusammengefasst die Ansicht, weiterhin (als Liquidationsgesellschaft) rechtlich existent zu sein, sodass ihr auch nach dem Brexit Parteifähigkeit zukomme. Damit ist sie im …