JudikaturJustizRS0110705

RS0110705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat.

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