JudikaturJustizRS0049291

RS0049291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2002

Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, daß sie statt durch eigenes Handeln der Anspruchswerber oder durch einen von ihnen gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden.