RS0116920 – OGH Rechtssatz
RS0116920 – OGH Rechtssatz
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Es begegnet keinen Bedenken, dass sich das Erstgericht nur mit der parteibezogenen (persönlichen) Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Klägerin befasste, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtsweges einzugehen; legt es doch auch die Prozessökonomie nahe, bei mehreren fraglichen Prozessvoraussetzungen jene zuerst zu prüfen, deren Mangel sich am Leichtesten feststellen lässt.