(1) Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
(2) Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 18 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. 113/1895)
…Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. 113/1895) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 636 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…Siebenter Teil Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen § 636. (1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit…
§ 619
…Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung Erster Titel Verbandsklage auf Unterlassung § 619. (1) Macht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die…
Rückverweise