§ 1 §. 1.
§ 1 §. 1. — ZPO
§ 1 §. 1. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die Prozessfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. § 27) und der Verhandlungsfähigkeit (s. § 185).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192647
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
(2) Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Entscheidungen 1.838
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Rechtssätze 375
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