JudikaturJustiz7Ob211/04m

7Ob211/04m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1.) Erika J*****, und 2.) Mag. Heinz J*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung (Streitinteresse EUR 2.180,--), über die "außerordentliche Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2004, GZ 14 R 176/03f-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 21. August 2003, GZ 5 C 19/01z-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche Revision" der beklagten Parteien wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine bereits am 9. 1. 2001 eingebrachte und von der Klägerin vormals mit S 30.000,--, nunmehr EUR 2.180,-- bewertete Räumungsklage gegen die beklagten Eheleute, welche die vom Räumungsbegehren erfasste Liegenschaft titel- und entgeltlos benützten, zugrunde.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- nicht übersteige und die (ordentliche) Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei, weil kein Fall des § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliege.

Gegen diese Entscheidung erhoben die beklagten Parteien eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klageabweisung abzuändern; darüber hinaus wurde im selben Schriftsatz auch ein Exekutionsaufschiebungsantrag gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO gestellt. Nach Auffassung der Revisionswerber sei § 502 Abs 5 ZPO anzuwenden, weil vom Bestehen eines Bestandvertrages auszugehen sei, sodass die Revision nicht entscheidungsgegenstandsabhängig gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Das Erstgericht wies hierauf die Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurück und mit gesondertem Beschluss den Aufschiebungsantrag ab. Das von den beklagten Parteien angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht auf, die "außerordentliche Revision" der beklagten Parteien dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach die Revision gemäß "§ 500" (gemeint wohl: § 502) Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei, gemäß § 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO nicht bindend sei und eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO in solchen Fällen nicht bestehe, weil der Oberste Gerichtshof an die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung auch dann nicht gebunden sei, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, und diese Frage sohin letztlich das Höchstgericht selbst zu beantworten habe.

Das Erstgericht legte hierauf die Akten mit der "außerordentlichen Revision" der beklagten Parteien dem Obersten Gerichtshof vor. Hiedurch wird freilich keine Zulässigkeit des Rechtsmittels begründet, lässt sich doch deren Fehlen vorliegendenfalls bereits aus den vom Berufungsgericht zitierten Gesetzesstellen ableiten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt; besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ua auszusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO), ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt oder nicht.

§ 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO ordnet an, dass der Ausspruch nach Abs 2 Z 2, also jener über die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO, weder die Parteien noch die Gerichte bindet: Daraus ist jedoch der Umkehrschluss zu ziehen, dass auch der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an die Aussprüche nach Abs 2 Z 1 leg cit, also den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, gebunden ist (eingehend dazu SZ 63/117; 1 Ob 29/03a; wN bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 500), sofern dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 23/03a mwN). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil - anders als bei Bestandstreitigkeiten (§ 58 Abs 2 JN), wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vor- als Tatsacheninstanzen keineswegs ausgegangen werden kann - keine gesetzliche Bewertungsregel besteht, sondern vielmehr der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Klage auch bei einem Räumungsbegehren wie dem gegenständlichen anzugeben hat (§ 56 Abs 2 erster Satz JN; RIS-Justiz RS0041576; Stohanzl, ZPO15 E 12 zu § 56 JN), an welchem sich vorliegendenfalls auch das Berufungsgericht ausdrücklich orientierte und nach welchem sohin auch das Schicksal der weiteren Revisionszulässigkeit zu beurteilen ist. Vorliegendenfalls ist nämlich auch kein Fall für eine Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit in Räumungsstreitigkeiten gegeben (RIS-Justiz RS0043261, RS0046865, RS0043006, RS0042988, RS0042922). Selbst die Frage des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als bloße Vorfrage würde eine Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zuführen (RIS-Justiz RS0043006, RS0042950).

Da es sich vorliegendenfalls um eine auf die Behauptung titelloser Benützung gestützte Klage handelt, fällt die Rechtssache nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung. Da auch eine zwingende Bewertungsvorschrift dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entgegensteht, ist die Revision tatsächlich nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und war daher die dessen ungeachtet dennoch erhobene "außerordentliche Revision" spruchgemäß zurückzuweisen. Diese (absolute) Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass statt eines jedenfalls unzulässigen ordentlichen Rechtsmittels dieses als "außerordentliches" bezeichnet und eingebracht wird (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 10).

Rechtssätze
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