JudikaturJustiz6Ob209/16b

6Ob209/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Hitzenbichler Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** „*****“ GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.500 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 4.500 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2016, GZ 1 R 100/16g 19, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. April 2016, GZ 43 Cg 29/15k 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, über den Todesfall des Sohnes des Klägers im Zusammenhang mit den Umständen dieses Todesfalls unter Verwendung eines Fotos, auf welchem der Sohn des Klägers eindeutig zu identifizieren ist, und unter Verwendung weiterer den Kläger und/oder seinen Sohn identifizierender Informationen in der Tageszeitung Ö***** oder anderen Medien zu berichten, die dazu geeignet sind, dass der Sohn des Klägers identifiziert werden kann.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Rechtsvertreter 2.500 EUR zzgl 4 % Zinsen seit 14. 10. 2014 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 468,45 EUR der Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei brachte in ihrer Tageszeitung „Ö*****“ einen Bericht über den Drogentod des Sohns des Klägers, worin sie neben einem Bild einer Drogenspritze auch ein Lichtbild des Sohnes veröffentlichte, seinen Namen mit Vornamen und „Sch.“ abkürzte und berichtete, dass er in B***** in S***** im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Berichterstattung unter Verwendung eines Lichtbildes seines Sohnes oder sonstiger identifizierender Informationen sowie – sowohl als Erbe seines Sohnes als auch im eigenen Namen – einen ideellen Schadenersatz in Höhe von 2.500 EUR.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG ergebe sich aus einer Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG. Aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Verstorbenen könne zwar ein Angehöriger noch keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ableiten. Der Kläger sei aber im vorliegenden Fall durch das inkriminierte Geschehen selbst in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil durch den Hinweis im Artikel, dass der Drogentote zuletzt im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe, zwischen dem Kläger und dem Drogentod seines Sohnes redaktionell eine Verbindung geknüpft wurde. Ein sachlicher Grund für diese Erwähnung sei nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Angehörige einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach § 87 UrhG haben, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Medienberichterstattung. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte ( Fohner/Haller , MedienG 6 vor §§ 6–7c Rz 16).

2.1. Aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ist ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten (vgl Korn/Neumayr , Persönlichkeitsschutz im Zivil und Wettbewerbsrecht [1991] 119; Gerhartl , Postmortales Persönlichkeitsrecht, ZAK 2011, 187; Meissel in Klang ³ § 16 Rz 171 ff). Das Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB umfasst auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre, das sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen über die Geheimsphäre schützt (RIS Justiz RS0009003 [T2]). Auch das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, wobei aber der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen ist (RIS Justiz RS0008998, RS0009003 [T3]).

2.2. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt die Namensnennung bzw eine die Identifizierung ermöglichende Berichterstattung voraus. Dabei richtet sich die Frage, ob Angaben veröffentlicht werden, die geeignet sind, bei einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Betroffenen zu führen, nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben (RIS Justiz RS0008998 [T2]). Im vorliegenden Fall wurde der Sohn des Klägers und auch der Kläger selbst durch die Bildveröffentlichung, den Vornamen und die Abkürzung des Nachnamens sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen Malerbetrieb des Vaters für einen größeren Personenkreis individualisiert.

3.1. Zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB gehört auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG (RIS Justiz RS0123001). Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit Preis gegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RIS Justiz RS0078161).

3.2. Die Rechtsprechung, wonach ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt auch dann zulässig ist, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt (RIS Justiz RS0112084), kann nicht ohne weiteres auf Verletzungen der Privatsphäre übertragen werden: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung von Medien hat der Gesetzgeber durch Einführung der Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in die nach § 78 UrhG erforderliche Abwägung einzubringen sind (RIS Justiz RS0112084 [T3]).

3.3. Zwar fällt die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus (RIS Justiz RS0112084 [T8, T13]). Dies gilt aber uneingeschränkt nur für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, das heißt den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen (RIS Justiz RS0112084 [T9]). Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG (RIS Justiz RS0112084 [T7]).

3.4. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer dem Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Zwar ist der höchstpersönliche Kernbereich nicht immer eindeutig abgrenzbar. Die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören aber jedenfalls dazu (RIS Justiz RS0122148). Demgemäß ist nach der Rechtsprechung etwa die Erörterung von Umständen aus dem Privat und Familienleben von Tatopfern bei einer Berichterstattung, die (auch) das Verhalten der involvierten Behörden und den Zustand der Gesellschaft diskutiert zulässig, soweit diese mit der Tatbegehung untrennbar verbunden sind; nicht erforderlich ist aber die Preisgabe der Identität des in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffenen Opfers durch Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens sowie der Wohnadresse (RIS Justiz RS0122148 [T11]). Wenn im vorliegenden Fall in dem inkriminierten Artikel davon die Rede war, dass der Sohn des Klägers in die Drogenszene abgedriftet war und an einer Drogen Party teilgenommen hatte, handelt es sich um Umstände aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass die Veröffentlichung des Lichtbildes des Sohnes sowie die Preisgabe von Informationen zu seiner Identität unzulässig war.

4. Nach der Rechtsprechung zu den postmortalen Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB sind die nahen Angehörigen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert (RIS Justiz RS0116720). Gleiches gilt für §§ 77, 78 UrhG (RIS Justiz RS0129339). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es bei Geltendmachung der Ansprüche durch einen nahen Angehörigen auf dessen Interessen an. Diese Interessen werden aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre (RIS Justiz RS0129339). Zweck des Rechts der Angehörigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (4 Ob 203/13a). Die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.

5.1. Hingegen besteht keine Rechtsprechung zur Frage, ob Angehörige aus § 78 UrhG bzw der Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte auch Schadenersatzansprüche für ideelle Schäden ableiten können.

5.2. Koziol/Karner (Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform [2003] 106 f) lehnen einen postmortalen Anspruch auf Ersatz ideeller Schäden ab, weil der Schadenersatz seine Funktion, durch die Ermöglichung von Annehmlichkeiten einen positiven Ausgleich für den erlittenen Gefühlsschaden zu schaffen, nicht mehr erfüllen kann, und der Verstorbene diesen Nachteil auch gar nicht mehr erlitten hat. Zum selben Ergebnis gelangt Gerhartl (Postmortales Persönlichkeitsrecht, ZAK 2011, 187). Auch Pierer (Postmortaler Brief und Bildnisschutz, ÖBl 2014, 200 [205]) steht solchen Ansprüchen kritisch gegenüber, weil der Betroffene nicht mehr am Leben ist und deshalb selbst keinen Schaden erlitten hat. Hingegen halten Meissel (in Klang ³ § 16 Rz 191) und Lanzinger Twardosz (MR 2014, 144 f) – zumindest bei Mitbetroffenheit des Angehörigen – auch ideelle Schadenersatzansprüche der Angehörigen für denkbar.

5.3. Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Verletzung ideeller Interessen Entschädigungsansprüche nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden können, während nach dem Tod den Angehörigen nur Abwehransprüche, aber keine Schadenersatzansprüche zustehen (BGH IV ZR 89/73 Todesgift ; I ZR 226/97 blauer Engel und VI ZR 265/04 Mordkommission Köln ).

6.1. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der überwiegenden Auffassung an, wonach ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen ist, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Durch die Veröffentlichung des Lichtbildes seines Sohnes wurde das Recht des Klägers am eigenen Bild nicht verletzt. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich ( A. Kodek in Kucsko , urheber.recht 1067) und unvererblich ist. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat (vgl zu §§ 6 ff MedienG OLG Wien 17 Bs 318/10d MR 2011, 60). Insoweit lassen sich die zu §§ 6 ff MedienG entwickelten Grundsätze wegen des bestehenden Gleichlaufs mit Schadenersatzansprüchen nach § 87 Abs 2 UrhG auch auf letztere Gesetzesstelle übertragen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann sich daher der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht auf § 87 Abs 2 UrhG stützen.

6.2. Daher ist zu prüfen, ob durch die Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wurde (vgl Meissel in Klang ³ § 16 Rz 191; Lanzinger Twardosz , MR 2014, 145). Hierzu verlangt die deutsche Rechtsprechung eine „unmittelbare“ Betroffenheit. Dabei reicht bei unzulässigen Bildveröffentlichungen die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht aus (BGH VI ZR 265/04 Mordkommission Köln ). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der BGH aber etwa im Fall einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert werde, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (BGH VI ZR 89/73 Todesgift ).

6.3. Im vorliegenden Fall wurde im inkriminierten Artikel lediglich erwähnt, dass der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb gearbeitet hat. Der Name des Klägers wurde nicht genannt; dieser wurde auch nicht abgebildet. Diese bloße Bezugnahme auf den Arbeitsplatz des Sohns des Klägers begründet aber noch keine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende Bezugnahme. Anders als im Fall BGH VI ZR 89/73 Todesgift wird damit in keiner Weise suggeriert, dass der Kläger für das tragische Ableben seines schon lange volljährigen Sohnes verantwortlich sei.

7.1. Auch § 1328a ABGB vermag im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu bilden. § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB sieht einen Schadenersatzanspruch bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre vor, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet sind, den Menschen in der Öffentlichkeit bloß zu stellen. Der inkriminierte Artikel enthält Angaben, die dazu geführt haben, dass einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt wurde, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist. Damit hat die beklagte Partei auch Umstände aus dem Privat und Familienleben des Klägers veröffentlicht. Zur Privatsphäre gehören nämlich private Umstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter und Interessenabwägung, die sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (RIS Justiz RS0125721, RS0124094).

7.2. Die Bestimmung des § 1328a ABGB ist jedoch nach § 1328a Abs 2 ABGB nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich jedoch allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.

7.3. Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen ausschließlich nach § 7 MedienG richtet (173 BlgNR 22. GP 20). Ein solcher Anspruch wäre nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen, was angesichts der „normverdrängenden Gesetzeskonkurrenz“ für den Schadenersatzanspruch des Klägers die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Folge hat (vgl Rechberger/Puschner , Prozessuale Probleme des Verhältnisses der Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG und § 87 Abs 2 UrhG, RZ 1998, 219 [220]).

8. Insoweit war daher das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren spruchgemäß abzuweisen.

9. Aufgrund der Abänderung war auch die Kostenentscheidung für alle drei Instanzen neu zu fassen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger in allen Instanzen jeweils zu rund 64 % obsiegt hat, sodass er Anspruch auf Ersatz von 28 % seiner Kosten hat. Die Pauschalgebühr ist hingegen nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Kläger im Ausmaß des tatsächlichen Obsiegens, sohin zu 64 %, zu ersetzen, ebenso der beklagten Partei die Pauschalgebühr des Berufungs und Revisionsverfahrens zu 36 %. Die Differenz ergibt den zugesprochenen Kostenbetrag.

Rechtssätze
12