JudikaturJustizRS0129339

RS0129339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2020

Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dass

- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,

- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,

- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.

Entscheidungen
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