RS0129339 – OGH Rechtssatz
RS0129339 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dass
- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,
- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,
- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.