§ 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
§ 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre — ABGB
§ 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40229402
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.