JudikaturJustizRS0131157

RS0131157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.