JudikaturJustizRS0125721

RS0125721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2021

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

Entscheidungen
5