Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Rückverweise
Übersicht der Entscheidungen zu § 43 ABGB A Allgemeines B Adelsprädikat C Handels- und Gewerberecht und gewerblicher Rechtsschutz D Schadenersatz…
Durch die Bestimmung des § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen Person geschützt.…
Für einen Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB ist Wiedeholungsgefahr erforderlich.…
Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des § 43 ABGB.…
Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB.…
§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG…
und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugestimmt hat…
Für den Schutz eines deutschen Familienwappens gegen Beeinträchtigungen ist wegen Vorliegens einer zweifellos ungewollten Gesetzeslücke die Regelung des § 43 ABGB analog anzuwenden .…
ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden…
Ein Beseitigungsanspruch steht in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gemäß § 1 UWG, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß § 43 ABGB oder gemäß § 9 UWG zu.…
…SZ 35/110 Über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Schutzes nach § 43 ABGB. Entscheidung vom 7. November 1962, 5 Ob 234/62. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren des…
…gestellt. Die Zweitklägerin beantragt zur Sicherung ihrer klageweise geltend gemachten Ansprüche die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Mit ihrem Hauptantrag zur Sicherung des auf § 43 ABGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung der Namensnennung begehrt die Zweitklägerin ein mit dem Klagebegehren identisches Sicherungsgebot, hilfsweise das beiden Beklagten aufzutragende Gebot, die Behauptung und/oder…
Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und…
Eine Kennzeichenverletzung im Sinne des § 56 MSchG kann auch durch unbefugten Gebrauch eines fremden Namens (§ 43 ABGB, § 9 Abs 1 UWG) begangen werden.…
…des Klägers iSd § 53 Abs 1 ASGG bejaht (vgl RIS Justiz RS0035251 ua). Ob ihm materiellrechtlich auch der Namensschutz des § 43 ABGB zukommt, ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil selbst dann, wenn man ihn selbst als schutzfähigen Namensträger ansähe, keine Rechtsverletzung durch den Beklagten ersichtlich ist. Bereits das…
…unterstützten und förderten. Diese Feststellungen seien vom Oberlandesgericht Wien trotz Erhebung einer Schuldberufung übernommen worden. Überdies liege auch unzulässiger Namensgebrauch nach §§ 16 und 43 ABGB vor. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die beiden Eventualbegehren ab. Der Grafik sei in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß der Kläger anwaltlicher…
…war und ist. Nach dem Sachvorbringen des Klägers kann als Grundlage für den von ihm rechtlich nicht näher qualifizierten Unterlassungsanspruch zu Punkt 1. nur § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG in Betracht kommen, sind doch nach beiden Gesetzesstellen auch Etablissementbezeichnungen und deren schlagwortartig gebrauchte Bestandteile geschützt (ÖBl 1992, 54…
…und wies das Mehrbegehren ab. Wegen durchgreifender Waren- und Branchenverschiedenheit bestehe kein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG. Das Begehren sei jedoch nach § 43 ABGB berechtigt. Die Kurzbezeichnung der Klägerin sei ein berühmtes Kennzeichen. Das Interesse der Klägerin, unter der Domain „ams.at" im Internet auffindbar zu sein, überwiege das…
…Beziehungen zum österreichischen Bundesheer erweckt. Das Recht der Klägerin sei prioritätsälter und damit schutzwürdiger. Die von der Klägerin begehrte Übertragung der Domain sei durch § 43 ABGB nicht gedeckt. Ihr fehle angesichts der - neben den Domains mit "gv.at" - schon zu ihren Gunsten registrierten Domains (bmlv.at, militaer.at, landesverteidigung.at, heer.at und unserheer.at) auch ein…
…abgekürzten) Vornamen samt Altersangabe und sonstiger Informationen im Begleittext war der Kläger im Bericht identifizierbar. Gestützt auf § 78 UrhG, §§ 16, 43 ABGB iVm § 7 bzw § 7a MedienG begehrt der Kläger zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt: „…
…wobei der Kläger bei einem der Fälle („Schwiegermutter“) namentlich genannt wird. Der Kläger, der sich mit seiner Klage unter Berufung auf § 43 ABGB gegen die Verwendung der Initialen „KHG“ wendet, zeigt gegen die Klagsabweisung keine erhebliche Rechtsfrage auf. 1. Die im Rechtsmittel als erheblich erachteten…
…Gegner unmöglich. Dass hier die Namensnennung unter Verwendung des eine geistige eigentümliche Schöpfung darstellenden Logos der Klägerin erfolgte, ist nicht für die Beurteilung nach § 43 ABGB, sondern - wie ausgeführt - für diejenige nach dem Urheberrecht maßgeblich. 4. Zur behaupteten Irreführung des Publikums ist auf die Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen, die im…
…deren Firma das Wort "amade" nicht enthält) vom Skikartenverbund "Salzburger Sportwelt Amadé" als in Frage kommendem Namensträger ermächtigt worden wäre, dessen namensrechtliche Ansprüche (§ 43 ABGB) geltend zu machen, ist nicht bescheinigt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung des Sicherungsantrags nicht zu beanstanden ist.…
…Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung schon aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag abzuleiten sind, braucht auf die weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsgründe - § 43 ABGB und § 9 UWG - nicht eingegangen zu werden. Von der - vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) aufgeworfenen - Frage…
…darin das Wort "NEMSA" nicht mehr aufscheint; die Verwendung dieses Firmenbestandteils sei im Hinblick auf die Priorität des Beklagten "gemäß § 9 UWG und § 43 ABGB unzulässig". Zuletzt mit Brief vom 25.10.1990 ersuchte der Klagevertreter den Beklagtenvertreter, der Klägerin bis 2.11.1990 zu bestätigen, daß der Beklagte gegen den Firmenwortlaut der Klägerin…
…nach österreichischem Recht. Der Schutz eines deutschen Namens richte sich ebenfalls nach österreichischem Recht, da die behauptete Verletzungshandlung in Österreich gesetzt worden sei. Gemäß § 43 ABGB werde nicht die Exklusivität der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens geschützt. Die Führung von Adelsbezeichnungen sei…
…und im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewähre der Gesetzgeber einen Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung des weiteren Firmengebrauches (§ 37 Abs 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (§ 14 UWG; § 148 PatG; § 81 UrhG usw…
…ersichtlich, warum beim Imitationsmarketing das Erfordernis der Verkehrsgeltung gerade im Fall der Nachahmung von Unternehmenskennzeichen entbehrlich sein soll. 4.1. Etablissementbezeichnungen sind nach § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen…
…das Betreiben der "Fahrschule H***" in Bad Ischl zu verbieten. Da sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung seines Namensrechtes (§ 9 UWG; § 43 ABGB) stützen kann, hängt das Schicksal seiner Unterlassungsklage davon ab, ob die beanstandete Bezeichnung "Fahrschule H***" geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse des…
…H." als notwendiger Bestandteil der Firma von der zweitbeklagten Partei beim Gebrauch der Firma nicht weggelassen werden. Eine Beeinträchtigung des Klägers im Sinne des § 43 ABGB sei schon darin zu erblicken, daß es ihm unangenehm sei, in Zeitungsinseraten als "Baumanagement" sowie als "bewährt, seriös, erfolgreich" bezeichnet zu werden. Die Gefahr eines…
sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse…
…Sachverhalt fest und meinte rechtlich, die geographische Bezeichnung "Schloßalm" genieße den Schutz nach § 9 UWG; auch bestehe Verwechslungsgefahr. Die Kläger seien auch nach § 43 ABGB geschützt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision…
…dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Begriff "Bundesheer" sei zumindest namensähnlich und im Sinne des § 43 ABGB geschützt. Dieses Schutzrecht sei wegen der engen Beziehung zwischen dem Begriff "Bundesheer" und dem Begriff "Bund = Gebietskörperschaft Republik Österreich" als juristische Person des öffentlichen Rechts…
…mangelndem Interesse nicht belegt worden. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die Bezeichnung "Graz 2003" habe Namensfunktion und falle unter den Schutz des § 43 ABGB. Den angesprochenen Verkehrskreisen werde der - unrichtige - Eindruck vermittelt, die Homepage der Beklagten sei eine offizielle Homepage der Stadt Graz. Auch sei davon auszugehen, dass mit…
…über die Gemeinde Adnet zu informieren, sondern biete seine Dienstleistungen an. Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied ist für die Frage, ob der auf § 43 ABGB gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin im Sinne des § 381 Z 2 EO konkret gefährdet ist, ohne Bedeutung. In der Entscheidung ecolex 2000/98 (Schanda) = EvBl…
…Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber aber einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 Abs. 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (§ 14 UWG; § 148 PatG; § 81…
…einer getilgten Verurteilung stelle eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB dar. Der Unterlassungsanspruch werde auch auf die §§ 16 und 43 ABGB sowie auf jeden sonst in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er berief sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 114…
…31) seine Auffassung aufrecht erhalten, wonach Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, infolge ihrer Kennzeichnungs- und Namensfunktion unter den Schutz des § 43 ABGB fallen. Der namensmäßig verwendeten gebräuchlichen Kurzbezeichnung der Klägerin "fpo" bzw "fpoe" wurde der Schutz gegen unbefugten Namensgebrauch nach dieser Gesetzesstelle zuerkannt, weil der gebrauchte Name…
…gem § 1 UWG (MR 1999, 235 = ÖBl 1999, 225 - jusline II), sondern auch bei Zeichenverletzungen gem § 43 ABGB (MR 2001, 411 - bundesheer.at II) oder gem § 9 UWG (4 Ob 226/01s - onlaw.co.at) bereits anerkannt. Die Vorinstanzen konnten…
…Klägerin bzw mit der Stadt Graz zusammenzuarbeiten. Die Klägerin sei berechtigt, namensrechtliche Ansprüche der Stadt Graz geltend zu machen. Ihr Unterlassungsanspruch sei schon nach § 43 ABGB berechtigt. Die Klägerin habe ihren Anspruch jedoch auch auf die §§ 1, 2 und 9 UWG gestützt. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten…