§ 7 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
§ 7 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches — MedienG
§ 7 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches — MedienG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40229340
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.