JudikaturJustizRS0116720

RS0116720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert.

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