JudikaturJustiz6Ob117/05g

6Ob117/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, und seiner Nebenintervenientin Verlassenschaft nach der am 12. März 2005 verstorbenen Maria E*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Josef A*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Feststellung (Streitwert 67.585,74 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 2 R 35/05p 60, womit über die Berufungen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2004, GZ 14 Cg 92/01v 51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen legen erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht dar.

1. Zur vom Kläger behaupteten Nichtigkeit des Berufungsurteils:

Das Berufungsgericht trug im ersten Rechtsgang in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht entschied im zweiten Rechtsgang ohne vorher neu zu verhandeln. Die in den im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortungen des Klägers und der Nebenintervenientin enthaltenen Neuerungen blieben unberücksichtigt. Der Kläger meint, richtigerweise hätte das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung zur Erörterung der Neuerungen und des Sachverständigengutachtens auftragen müssen. Weil es dies nicht getan habe, habe es das Recht des Klägers, über den Verkehrswert der Alm zu verhandeln, verletzt. Weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ohne mündliche Verhandlung das Urteil gefällt habe, sei dem Kläger auf ungesetzliche Weise die Möglichkeit genommen worden, über die Neuerungen zu verhandeln.

Die Frage, ob der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung hätte auftragen müssen, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln, weil dieser gemäß § 504 ZPO nur das im zweiten Rechtsgang ergangene und jetzt mit Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen und auf einen früheren Aufhebungsbeschluss nur im Rahmen einer Rechtsrüge einzugehen hätte (6 Ob 114/60 = JBl 1961, 92). Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückverweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist (8 Ob 260/79; RIS Justiz RS0041953, Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 499 ZPO Rz 21). Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, hätte in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden müssen (6 Ob 114/60; 8 Ob 260/79). Dies ist jedoch nicht geschehen. Wegen eines allenfalls fehlerhaften Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang ist das Berufungsurteil im zweiten Rechtsgang nicht nichtig. Die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 6/5 betrifft einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. In diesem Fall hatte das Erstgericht die Verhandlung nicht nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen und ohne neuerliche Streitverhandlung das Urteil nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle gefällt.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in den im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortungen enthaltenen Neuerungen in seinem Aufhebungsbeschluss gemäß § 492 ZPO nicht berücksichtigt. War die Verhandlung einmal geschlossen, hatten die Parteien kein Anrecht auf Neuerungen. Da sich das Erstgericht in der Lage sah, ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nachzutragen, waren die Neuerungen nicht zu berücksichtigen (6 Ob 114/60), was das Berufungsgericht in der nun angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannte. Die in den außerordentlichen Revisionen behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.

3. Der Kläger stellt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts nicht dar, sondern unternimmt in der Rechtsrüge den kursorischen, untauglichen Versuch, Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof als eine Rechtsinstanz jedoch gebunden.

4. Der von der Nebenintervenientin in der Zulassungsbeschwerde erstmals aufgeworfenen Frage der Auslegung einer Bestimmung des Kaufvertrags zwischen Kläger und Beklagtem kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RIS Justiz RS0112106). Der Kläger machte nie geltend, der Kaufvertrag bestehe deshalb nicht, weil die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte dem Kaufvertrag nicht zugestimmt habe. Wenn die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrags - „solange dies nötig ist" - durch die Erteilung der Zustimmung der Verbotsberechtigten aufschiebend bedingt ist, so spricht die Formulierung „solang dies nötig ist" deutlich dafür, dass der Vertrag nicht schon deswegen wegfallen sollte, weil die Verbotsberechtigte nicht zustimmte.

Der unter Punkt 2. der Zulassungsbeschwerde erhobene Einwand, die Berufung des Beklagten auf die durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot bewirkte Minderung des Verkehrswerts sei arglistig, ist eine unzulässige Neuerung.

Im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels kann - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - die Frage der Richtigkeit der Anwendung des § 273 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0040494). Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, welche Aspekte des Falles für die Ermittlung der Höhe des Abschlags maßgeblich sind, und sein Ergebnis eingehend begründet. Ein Überschreiten des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.

Mit den übrigen Ausführungen unter Punkt 3. der Zulassungsbeschwerde werden unter Behauptung eines Verfahrensmangels die nicht revisiblen Feststellungen der Vorinstanzen zum Verkehrswert der Liegenschaft bekämpft. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund (§ 503 Z 3 ZPO) ist nur dann verwirklicht, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen nach den Gründen des angefochtenen Urteils besteht, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 159 mwN; E. Kodek in Rechberger², ZPO § 471 Rz 7 mwN und § 503 Rz 4 mwN). Die Aktenwidrigkeit besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (E. Kodek aaO § 471 Rz 7 mwN; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 172 mwN). Wenn die Vorinstanzen dem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und nicht dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Schätzungsgutachten eines anderen gerichtlichen Sachverständigen folgten, so bildete dies einen nicht revisiblen Akt der Beweiswürdigung (Zechner aaO § 503 ZPO Rz 172 mwN).

Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin berührt das verdinglichte Veräußerungsverbot nicht das Verpflichtungsgeschäft (hier: den Kaufvertrag zwischen den Streitteilen), dieses bleibt vielmehr gültig (SZ 74/73 mwN; NZ 1998, 216; RIS Justiz RS0010751; Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 364c Rz 7). Eine andere Auffassung vertritt auch nicht die von der Nebenintervenientin angeführte Entscheidung 7 Ob 225/03v = ecolex 2005/85 S 206.

Einen weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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