JudikaturJustizRS0042441

RS0042441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2017

§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).

Entscheidungen
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