JudikaturJustiz5Ob65/93

5Ob65/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens ob der EZ********** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers Dr.Franz K*****, öffentlicher Notar***** vertreten durch Dr.Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 26.Jänner 1993, GZ 1 R 487/92-4, womit der Rekurs des Liegenschaftseigentümers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 23.September 1992, TZ 2297/92-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht löschte auf Grund des Anmeldungsbogens GZ A 161/92 vom 2.September 1992 des Vermessungsamtes Feldbach und der Mappenkopie hiezu ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft das Grundstück *****. Baufläche infolge Einbeziehung in das Grundstück ***** Baufläche, Garten (§ 52 Z 3 VermG).

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Liegenschaftseigentümers als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 - entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof erhobenen, nach den §§ 126 Abs. 2 GBG und 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG iVm § 60 Abs. 2 JN maßgebenden Einheitswert der Liegenschaft (JUS EXTRA 1991, 916) - übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Der vom Liegenschaftseigentümer, dem der angefochtene Beschluß am 5. Oktober 1992 zugestellt wurde, erst am 29.Oktober 1992 zur Post gegebene Rekurs sei verspätet, weil die Rekursfrist im Verfahren über die Vereinigung von Grundstücken auf Grund eines Anmeldungsbogens nur vierzehn Tage betrage.

Zwar sei im Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz nach der überwiegenden Rechtsprechung auch § 11 Abs. 2 AußStrG anzuwenden, wonach auch nach verstrichener Frist auf Rekurse noch Rücksicht genommen werden könne, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. Als Dritter käme hier nur das Vermessungsamt in Betracht, also kein Privatrechtssubjekt. Nur ein solches könnte aber Rechte erlangt haben. Die Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel setze aber überdies dessen Berechtigung voraus. Diese sei jedoch aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Nach dem Inhalt des im Original vorgelegten und als Grundlage für eine Durchführung nach § 26 LiegTeilG genügenden Anmeldungsbogens seien die Benützungsarten eines Riedes erhoben (§ 38 Abs. 1 Z 2 VermG) und demzufolge gemäß § 52 Z 3 VermG mittels Anmeldungsbogens, auf dem die Beurkundung nach § 12 Abs. 2 VermG vorgenommen worden sei, die Vereinigung des Grundstückes ***** Baufläche mit dem Grundstück ***** Baufläche/Garten und damit die Löschung des erstgenannten Grundstückes in der Katastralmappe angezeigt worden. Nach § 52 Z 3 VermG sei im Falle einer riedweisen Erhebung bloß § 12 Abs. 1 VermG anzuwenden, nicht hingegen der Nachweis des Antrages oder der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 12 Abs. 2 VermG erforderlich. Das Grundbuchsgericht habe die Zweckmäßigkeit nach § 52 Z 3 VermG nicht zu überprüfen; diesbezüglich sei es an das Erhebungsergebnis und die Beurkundung der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Z 3 VermG durch das Vermessungsamt gebunden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG nicht zulässig. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung sehe eine Beurkundung durch das Vermessungsamt, daß eine Erhebung nach § 38 Abs. 1 Z 2 VermG der Vereinigung zugrundeliege, ohne erkennbare Einschränkung für ausreichend an.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben, allenfalls beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 52 Z 3 VermG zu beantragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Sowohl zur Frage, ob das Vermessungsamt (bzw der Rechtsträger desselben, die Republik Österreich) in diesem Verfahren als Dritter im Sinne des § 11 Abs. 2 AußStrG anzusehen ist, als auch zur entscheidungswesentlichen Frage, ob für die Vereinigung von Grundstücken nach § 52 Z 3 VermG weder ein Antrag noch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers erforderlich ist, fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der Entscheidung 5 Ob 2/78 wurde lediglich ausgesprochen, daß im Falle der Vereinigung von Grundstücken nach § 12 VermG eine offenkundige Gesetzwidrigkeit im Sinne des seinerzeit geltenden § 16 Abs. 1 AußStrG vorliegt, wenn ein Antrag oder die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers hiezu nicht gegeben sind. Zur Auslegung des § 52 Z 3 VermG wurde lediglich ausgesprochen, die Ansicht, daß für eine solche Grundstücksvereinigung weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, sei nicht offenbar gesetzwidrig, weil § 52 Z 3 VermG nur das Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VermG, nicht aber der in § 12 Abs. 2 VermG normierten Voraussetzungen verlange (NZ 1988/123). Damals hatte der Oberste Gerichtshof nur zu prüfen, ob der Entscheidung des Rekursgerichtes eine offenbare Gesetzwidrigkeit anhafte, während jetzt in weitergehender Kognition die Entscheidung des Rekursgerichtes auf seine rechtliche Richtigkeit schlechthin zu überprüfen ist.

Unter beiden aufgezeigten Gesichtspunkten läge daher eine erhebliche Rechtsfrage vor. Da jedoch - wie bei der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gezeigt werden wird - einer Stattgebung des Rekurses schon die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes entgegensteht, braucht die Frage, ob dem Vermessungsamt die Rechtsstellung eines Dritten im Sinne des im Verfahren über die Verbücherung eines Anmeldungsbogens grundsätzlich auch anzuwendenden § 11 Abs. 2 AußStrG (SZ 40/65) zukäme, nicht weiter untersucht werden, zumal dies in einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG bereits verneint wurde (NZ 1990, 238/184) und die dort dargelegten Grundgedanken betreffend die Rechtsstellung des Vermessungsamtes bei der Verbücherung von Anmeldungsbögen unschwer verallgemeinert werden können. Ist nämlich der verspätete Rekurs sachlich nicht gerechtfertigt, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens im Sinne des § 11 Abs. 2 AußStrG, sodaß es in diesem Fall bei der Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet zu bleiben hat (MGA-Verfahren außer Streitsachen2 § 11 AußStrG/E 21).

b) Zur Sachentscheidung:

Der Liegenschaftseigentümer macht im Revisionsrekurs geltend:

1.) Nichtigkeit, weil

a) der Anmeldungsbogen ohne seine Anhörung verbüchert worden sei, sodaß er auf die rechtswidrige Vorgangsweise des Vermessungsamtes nicht habe hinweisen können, und

b) Spruch und Begründung der Entscheidung der zweiten Instanz miteinander im Widerspruch stünden, weil im Kopf der Entscheidung auf § 26 LiegTeilG Bezug genommen werde, in der Begründung jedoch nur Ausführungen zu § 52 Z 3 VermG enthalten seien, obwohl sich diese Bestimmung nur an die Vermessungsämter, nicht aber an die Grundbuchsgerichte wende;

2.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil

a) der Anmeldungsbogen kein bestimmtes Begehren nach § 85 Abs. 2 GBG enthalte,

b) der Anmeldungsbogen nur von einem Sachbearbeiter, nicht aber vom Leiter des Vermessungsamtes unterschrieben sei, und

c) unzutreffenderweise eine riedweise Erhebung nach § 38 Abs. 1 Z 2 VermG ohne Durchführung eines Beweisverfahrens angenommen worden sei;

3.) Aktenwidrigkeit aus den unter 2.) b) und c) genannten Gründen;

4.) Unrichtige rechtliche Beurteilung, weil

a) der Anmeldungsbogen nicht frei von sichtbaren Mängeln im Sinne des § 27 GBG sei (keine Unterschrift des Behördenleiters, Streichungen und handschriftliche Vermerke; widersprüchliche Flächenangaben; keine Heftung der Seiten 1 und 2);

b) § 52 Z 3 VermG nur die Vereinigung von Grundstücken gleicher Benützungsart zulasse, hier jedoch das Grundstück ***** (Baufläche) mit dem Grundstück ***** (Baufläche, Garten) vereinigt worden sei, und

c) überhaupt ein Anmeldungsbogen aus den unter 2.) b) und c) genannten Gründen fehle;

5.) Verfassungswidrigkeit des § 52 Z 3 VermG, weil

a) die Ungleichbehandlung des Grundsteuerkatasters gegenüber dem Grenzkataster (§ 12 VermG - Zustimmung des Eigentümers bei Vereinigung von im Grenzkataster erfaßten Grundstücken erforderlich) sachlich nicht gerechtfertigt sei;

b) durch die Vereinigung wegen der Vorschriften über die Mindestgröße von Grundstücken später nicht mehr eine Teilung zur Wiederherstellung jetzt bestehender selbständiger Grundstücke bewirkt werden könne;

dies behindere den Rechtsverkehr mit den Grundstücken und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar;

c) die Nichtüberprüfbarkeit des Anmeldungsbogens durch das Gericht dem Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit widerspreche.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchstand keine Hindernisse ergeben (§ 26 LiegTeilG). Diese Bestimmung gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll (mit IV. bezeichnete Überschrift vor den §§ 26 ff LiegTeilG). Schon aus diesem Grund können die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gegeben sein.

Der Anmeldungsbogen ist kein Grundbuchsantrag, sondern die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse seiner Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und die sodann von Amts wegen erfolgen (s NZ 1990, 238/184 betreffend ein Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG - die dort gegebene derartige Charakterisierung des Anmeldungsbogens gilt jedoch allgemein).

Der Anmeldungsbogen ist eine öffentliche Urkunde. Bei einer solchen ist es nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war (MGA - Grundbuchsrecht4 § 33 GBG/E 3; 5 Ob 57/92).

Auf dem Anmeldungsbogen wurde die riedweise Erhebung der Benützungsart nach § 38 VermG beurkundet und bestätigt, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 VermG (wie im § 52 Z 3 VermG durch die Verweisung auf § 12 Abs. 1 VermG vorgesehen) erfüllt seien. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 VermG dem Vermessungsamt, hingegen die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Z 2 VermG und allfälliger anderer Voraussetzungen dem Grundbuchsgericht (so Angst in MGA - Grundbuchsrecht4 487). Der Liegenschaftseigentümer behauptet - erstmals im Revisionsrekurs - daß eine riedweise Erhebung nach § 38 Abs. 1 Z 2 VermG nicht stattgefunden habe und daher das Grundbuchsgericht den Anmeldungsbogen nicht hätte verbüchern dürfen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Neuerung:

Die Rechtsprechung hat vor der WGN 1989 den § 10 AußStrG dahin ausgelegt, daß auch in einem ordentlichen Revisionsrekurs Neuerungen zulässig seien, nicht jedoch in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach dem seinerzeitigen § 16 AußStrG. Seit der Neufassung der §§ 14-16 AußStrG durch die WGN 1989 ist jedoch wegen der beschränkten Zulässigkeit des Revisionsrekurses überhaupt (§ 14 AußStrG - es muß eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen) und wegen der Beschränkung der Rechtsmittelgründe (§ 15 AußStrG - entsprechend den Revisionsgründen) von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (zB zur Dartuung eines Nichtigkeitsgrundes) die Zulässigkeit von Neuerungen in einem Revisionsrekurs zu verneinen, weil die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet sind. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf (s 2 Ob 63/51 unter Berufung auf GlUNF 1823).

Während nach § 12 VermG die Vereinigung von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken gemäß § 12 Abs. 2 VermG nur mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, die dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, erfolgen darf, ist die Vereinigung von bloß im Grundsteuerkataster eingetragenen Grundstücken auch ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zulässig, weil § 52 Z 3 VermG die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 VermG (Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) nicht anführt. Diese Rechtsansicht ist nicht nur nicht offenbar gesetzwidrig (NZ 1988, 167), sondern wegen des eindeutig verschiedenen Gesetzeswortlautes zutreffend.

Der erkennende Senat hält die unterschiedliche Regelung für im Grenzkataster und für im Grundsteuerkataster eingetragene Grundstücke unter den vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Gesichtspunkten (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und Eigentumsverletzung) nicht für verfassungsrechtlich bedenklich:

Da dem Grenzkataster im Hinblick auf sein genau geregeltes, auf modernen Vermessungsmethoden beruhendes Anlegungsverfahren (vgl Angst, Das neue Vermessungsgesetz, ÖJZ 1969, 337 ff) ein größeres Vertrauen auf seine Richtigkeit zukommt, ist es angemessen, ihm eine erhöhte Bestandgarantie zu geben. Dem Grundsteuerkataster hingegen kommt nur noch Übergangscharakter für die - wenn auch lange - Zeit der Umstellung zu.

Es mag sein, daß durch die Vereinigung mehrerer Grundstücke später eine Teilung in Grundstücke ursprünglicher Größe wegen der für die Mindestgröße von Grundstücken bestehenden Vorschriften nicht mehr möglich sein wird. Durch die Vereinigung wird jedoch nur ein vom Gesetzgeber ohnedies gewollter und bei anderen Grundstücken schon bestehender - an sich verfassungsrechtlich unbedenklicher - Zustand auch beim konkreten, von der Grundstücksvereinigung betroffenen Liegenschaftseigentümer herbeigeführt, der bisher bloß wegen der Zufälligkeit eines bestimmten Grundbuchstandes nicht gegeben war. Der erkennende Senat vermag darin einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht nicht zu erkennen.

Die Vorschrift des § 52 Z 3 VermG richtet sich nur an die Vermessungsämter, wie der Rechtsmittelwerber selbst ausführt. Die auf dieser Grundlage vom Vermessungsamt vorgenommene Änderung des Grundsteuerkatasters muß wegen der in § 2 Abs. 2 GUG geforderten Identität der Eintragungen im Kataster und im Hauptbuch des Grundbuches zu entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen führen. Die dabei gegebene Bindung des Grundbuchsgerichtes an die Verfahrensergebnisse des Vermessungsamtes verletzt demnach nicht den in Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung. Der erkennende Senat hat daher auch in dieser Richtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Anmeldungsbogen weist auch keine sichtbaren Mängel im Sinne des § 27 GBG auf:

Eine Heftung der Seiten 1 und 2 des Anmeldungsbogens kommt nicht in Frage, weil sie sich auf einen einzigen, allerdings mit einer Perforation versehenen Blatt befinden.

Die im Anmeldungsbogen durch Druck wiedergegebenen Flächenmaße entsprechen den im Zeitpunkt der Beschlußfassung gegebenen Verhältnissen, also vor der Verbücherung des Anmeldungsbogens (siehe Grundbuchsauszug vom 23.9.1992, dem Tag der Beschlußfassung), die mit roter Farbe eingetragenen Maße denjenigen des geänderten Grundsteuerkatasters.

Die Benützungsarten der Grundstücke sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GUG überhaupt keine Grundbuchseintragungen, sondern Eintragungen des Katasters, die bei Abfrage des Grundbuchstandes gleichzeitig wiedergegeben werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GUG). Die Vereinigung eines als Baufläche bezeichneten Grundstückes mit einem als Baufläche/Garten bezeichneten Grundstück erscheint unbedenklich, weist doch das neue Grundstück sodann weiterhin die Benützungsart Baufläche/Garten auf.

Wie sich aus dem nach dem Anmeldungsbogen auf demselben Blatt abgedruckten Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ergibt, war die Benützungsart, die infolge der Verknüpfung von Kataster und Grundbuch nach § 2 GUG bei Abfrage durch das Grundbuchsgericht an diesem Tag dasselbe Ergebnis gehabt hätte, mit den im Grundbuchsauszug vom 23.9.1992 (Tag der Beschlußfassung) ident, sodaß auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers über einen verschiedenen Buchstand an diesen Tagen nicht weiter einzugehen ist.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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