JudikaturJustizRS0060666

RS0060666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2013

Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde (hier: Anmeldungsbogen) ist es nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.