RS0060666 – OGH Rechtssatz
RS0060666 – OGH Rechtssatz
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Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde (hier: Anmeldungsbogen) ist es nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.