(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
Rückverweise
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 126
…Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des…
§ 57a Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person
…kann der für ihn bestellte Notariatssubstitut (§ 119 Notariatsordnung) bzw. Kammerkommissär (§ 34a Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) unter Vorlage seines Bestellungsdekrets (§ 122 Abs. 2 Notariatsordnung) bzw. der Amtsbestätigung über seine Bestellung (§ 34a Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung) die Rangordnung ausnutzen. Entsprechendes gilt für den Amtsnachfolger…
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 62
…die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.…
LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 32
…einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss…