§ 122 1. Anbringung des Rekurses.
§ 122 1. Anbringung des Rekurses. — GBG 1955
§ 122 1. Anbringung des Rekurses. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105962
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
Entscheidungen 715
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Rechtssätze 111
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